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Entscheidungen

Haftfragen

Zwangsmedikation, Untersuchungshaft, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 17.03.2016 - 5 Ws 88/16

Leitsatz: Die Zwangsmedikation eines in Untersuchungshaft Inhaftierten kann nicht auf der Grundlage von § 28 UVollzG NRW erfolgen. Sie bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die die Zulässigkeit des Eingriffs klar und bestimmt regelt.


Strafsache
In pp.
hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.03.2016 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:
I.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 29. September 2015 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom selben Tage in Untersuchungshaft. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 22. September 2015 gegen 22:30 Uhr in X einen anderen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Eine entsprechende Anklage der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 05. Dezember 2015 hat die 2. große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 02. Februar 2016 zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Die Hauptverhandlung hat am 17. März 2016 begonnen. Insgesamt sind neun Verhandlungstage anberaumt.

Die Untersuchungshaft wurde zunächst in der Justizvollzugsanstalt I und nachfolgend in der Justizvollzugsanstalt C-C vollzogen. In der Zeit vom 27. Januar 2016 bis zum 23. Februar 2016 befand sich der Angeklagte im Justizvollzugskrankenhaus des Landes Nordrhein-Westfalen in G. Dort wurde der Angeklagte auf der psychiatrischen Abteilung (Station 5 B) stationär behandelt.

Am 10. Februar 2016 hat der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses unter Hinweis auf eine ärztliche Stellungnahme des Leitenden Arztes der Abteilung für Psychiatrie die richterliche Anordnung einer Zwangsmedikation des Angeklagten nach § 28 UVollzG NRW beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Angeklagte leide nach dortiger Einschätzung unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und zeige sich „extrem verhaltensauffällig sowie akut fremdaggressiv“. Allein unter einer neuroleptischen Medikation sei der Angeklagte „deutlich zugänglicher und weniger angespannt“. Mit dieser Medikation sei der Angeklagte anfangs auch einverstanden gewesen. Mittlerweile zeige er jedoch keinerlei Krankheitseinsicht mehr und lehne jegliche Medikation ab. Von dem Angeklagten gehe aber weiterhin eine akute Fremdgefährdung aus.

Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat den Antrag auf Anordnung der Zwangsmedikation mit Beschluss vom 15. Februar 2016 abgelehnt und mit eingehender Begründung darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage für eine solche Anordnung gegeben sei. Namentlich § 28 UVollzG NRW stelle keine Rechtsgrundlage dar, die den diesbezüglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Zwangsmedikation gerecht werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Leiters des Justizvollzugskrankenhauses vom 19. Februar 2016. Er meint, § 28 UVollzG NRW sei als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Denn mit der beabsichtigten Zwangsmedikation werde eine von ärztlicher Seite für unerlässlich erachtete Behandlung durchgeführt, um sowohl Dritte als auch den Angeklagten selbst vor von ihm ausgehenden Gefahren zu bewahren.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Februar 2016 nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 29. Februar 2016 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 23. Februar 2016 wieder in der Justizvollzugsanstalt C-C, weshalb sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 07. März 2016 die Ansicht vertreten hat, die Beschwerde des Leiters des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen habe sich prozessual überholt. Dem ist der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 15. März 2016 entgegen getreten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

1. Die nach § 119 a Abs. 3 StPO statthafte Beschwerde des Leiters des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen ist zulässig. Sie ist mit der zwischenzeitlich erfolgten Rückverlegung des Angeklagten in die Justizvollzugsanstalt C-C nicht gegenstandslos geworden. Denn der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses kann sich unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auf ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis berufen. Ausweislich einer – fernmündlich eingeholten – Auskunft des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt C-C geht von dem Angeklagten weiterhin eine derart erhebliche Gefährdung für Leib und Leben der mit ihm befassten Personen aus, dass sich aus dortiger Sicht jederzeit die Notwendigkeit einer erneuten Verlegung des Angeklagten in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen ergeben kann.

2. Die Beschwerde ist aber in der Sache unbegründet.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass für den vorliegenden Fall der Untersuchungshaft des Angeklagten keine Rechtsgrundlage für eine Zwangsmedikation (zumal mit Neuroleptika) gegeben ist. § 28 UVollzG NRW kann insoweit nicht herangezogen werden.

a) Eine medizinische Behandlung eines Untersuchungsgefangenen gegen seinen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG ein. Bei der medizinischen Zwangsbehandlung mit Neuroleptika handelt es sich zudem um einen besonders schwerwiegenden Eingriff, weil hierdurch neben der körperlichen Integrität zugleich das von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Recht der freien Selbstbestimmung betroffen wird. Dem Gesetzgeber ist es zwar nicht verwehrt, Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Grundrechtsträgers ausnahmsweise zu ermöglichen, sofern dieser zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht hierfür enge Voraussetzungen aufgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 –, BVerfGE 128, 282 ff.).

Danach ist die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten oder Inhaftierten, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Dies gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen. Gesetzlicher Regelung bedürfen dabei sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt geregelt sein. Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten oder – wie hier – Inhaftierten zur Erreichung des Vollzugszieles ist vor diesem Hintergrund von vornherein auf die Fälle einer krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit beschränkt. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich über das Erfordernis krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit hinaus weitere Anforderungen. In materieller Hinsicht folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst, dass Maßnahmen der Zwangsbehandlung nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen. Zwangsmaßnahmen dürfen ferner nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprechen. Für eine medikamentöse Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugszieles bedeutet dies erstens, dass eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos sein muss. Zweitens muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene einwilligungsfähig ist oder nicht. Die Belastungen durch die Zwangsmedikation dürfen schließlich nicht außer Verhältnis zu ihrem erwartbaren Nutzen stehen. Daran wird es bei einer auf das Vollzugsziel gerichteten Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen, wenn die Behandlung mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Aus den vorstehenden Grundsätzen lassen sich zugleich Anforderungen in Bezug auf das Verfahren der Behörden und Gerichte ableiten. Im Vorfeld der Behandlung ist – sofern die Maßnahme trotz Fehlschlags der gebotenen aufklärenden Zustimmungswerbung durchgeführt werden soll – eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig Rechtsschutz zu suchen. Die Ankündigung muss in einer Weise konkretisiert sein, die die Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sichert und eine hierauf gerichtete gerichtliche Überprüfung ermöglicht. Bei einer Zwangsbehandlung mit Neuroleptika muss unbeschadet der Pflicht, sie auch innerhalb der vorgesehenen Laufzeit jederzeit abzubrechen, wenn der Behandlungsverlauf sie als nicht mehr verhältnismäßig erweist, die Konkretisierung auch die geplante Dauer der Maßnahme einbeziehen. Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) besteht die Notwendigkeit, gegen den Willen des Betroffenen ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu dokumentieren. Dabei dient die Dokumentation zugleich der Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Denn nur auf ihrer Grundlage bleibt fachgerechtes und verhältnismäßiges Handeln unter der für Kliniken typischen Bedingung gesichert, dass das zuständige Personal wechselt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Art. 2 Abs. 2 GG fordert darüber hinaus spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, die sich ergeben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheidet. Deshalb muss aufgrund verfahrensrechtlicher Vorgaben gesichert sein, dass der Zwangsbehandlung eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgeht (vgl. BVerfG, a.a.O.).

b) Den vorstehenden Vorgaben wird § 28 UVollzG NRW nicht gerecht, soweit hierauf wie im vorliegenden Fall eine medizinische Zwangsbehandlung – zumal mit Neuroleptika – gestützt werden soll.

Hierzu hat bereits der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln in seinem Beschluss vom 07. September 2012 (III-2 Ws 644/12) Folgendes ausgeführt:

„[…] auch § 28 UVollzG NRW genügt […] nicht den Anforderungen, die an Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für einen besonders schweren Grundrechtseingriff zu stellen sind. Weder für aktuell oder potentiell betroffene Inhaftierte noch für die zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger der Maßregelvollzugsanstalt, die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im eigenen Interesse bedürfen, sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugszieles aus dem Gesetz erkennbar. So fehlt es schon an einer gesetzlichen Regelung dazu, wie vor einer Zwangsbehandlung das zur Erreichung des Vollzugszieles unabdingbare Erfordernis krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit festgestellt und dokumentiert werden soll. Satz 2 der Regelung, wonach die Einrichtung zur zwangsweisen Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 nicht verpflichtet ist, solange von einer freien Willensbestimmung des Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann, bindet nur die Pflicht, nicht aber auch die Befugnis zu Maßnahmen der Zwangsbehandlung an die Einsichtsfähigkeit des Inhaftierten […]. Auch fehlt die gesetzliche Regelung wesentlicher zur Wahrung der Grundrechte notwendiger verfahrensrechtlicher Eingriffsvoraussetzungen (Vorgaben zur Dokumentation, verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die sicherstellen, dass vor Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugszieles eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung stattfindet). Die Einschätzung des ärztlichen Dienstes der Haftanstalt oder Einrichtung als „unerlässlich“ ohne Hinzuziehung eines externen Gutachters genügt insoweit nicht. […].“

Den vorstehenden zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Die Vorschrift des § 28 UVollzG lässt bereits eine Regelung der Eingriffsvoraussetzungen in Gestalt einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit des Inhaftierten oder anderer Personen (vgl. hierzu etwa § 78 Abs. 1 Satz 1 SVVollz NRW) vermissen. Des Weiteren fehlt es an einer – soweit möglich – näheren Beschreibung durchzuführender Zwangsmaßnahmen (medizinische Untersuchung und Behandlung, ggfs. Ernährung). Weder sind Einzelheiten zur Feststellung noch zur Dokumentation der krankheitsbedingten Einwilligungsunfähigkeit geregelt. Gleiches gilt für eine Ankündigung der beabsichtigten Maßnahme gegenüber dem Inhaftierten und deren Verhältnismäßigkeit einschließlich der geplanten Dauer sowie des zu erwartenden Nutzens. Insbesondere sieht § 28 UVollzG NRW – wie bereits vom Oberlandesgericht Köln bemängelt – keine von der Vollzugsanstalt unabhängige ärztliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen vor. Diese unabhängige ärztliche Überprüfung muss sich zugleich dazu verhalten, dass die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist. Schließlich beinhaltet § 28 UVollzG NRW keine Regelung zur notwendigen Dokumentation der Eingriffsvoraussetzungen, der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie auch des Untersuchungs- und Behandlungsverlaufs.

Entgegen der von dem Leiter des Justizvollzugskrankenhauses vertretenen Ansicht kann eine Zwangsmedikation nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer im vorliegenden Einzelfall notwendigen Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden. Die Vorschrift des § 28 UVollzG NRW dient zwar der Gefahrenabwehr, jedoch müssen sich selbstverständlich auch Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge an dem Vollzugsziel orientieren und den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werden.

Den Mängeln der gesetzlichen Regelung kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung abgeholfen werden. Die verfassungsrechtlichen Defizite können nur durch den Gesetzgeber behoben werden.

III.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


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