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Entscheidungen

Haftfragen

Haftentscheidungen, Begründungstiefe

Gericht / Entscheidungsdatum: VerfGH Sachsen, Beschl. v. 21.04.2016 - VerfG Vf. 16-IV-16 (HS)

Leitsatz: Es hängt von der jeweiligen Sachlage im Einzelfall ab, wann fehlende Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit gegen das Freiheitsgrundrecht verstoßen. In sich schlüssige und nachvollziehbare Erwägungen — gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz — sind aber bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig.


DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Michael Stephan, Goetheallee 43, 01309 Dresden und Rechtsanwalt Dr. Johannes Altenburg, Große Johannisstraße 9, 20457 Hamburg,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch am 21. April 2016

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2016 (2 Ws 88/16), der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2015 (5 KLs 100 Js 7387/12) sowie die Nichtabhilfeverfügung des Landgerichts Dresden vom 11. Februar 2016 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
I.
Mit seiner am 22, März 2016 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Haftbefehlsverfahren ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2016 (2 Ws 88/16) und des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2015 (5 KLs 100 Js 7387/12), letzterer in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 11. Februar 2016. Zugleich beantragt er, im Wege der einstweiligen Anordnung den Haftbefehl des Landgerichts Dresden vom 15. Oktober 2015 (5 KLs 100 Js 7387/12) auszusetzen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. November 2013 (mit Ausnahme des 14. November 2014) auf Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 22. Oktober 2013 (271 Gs 3915/13) in Untersuchungshaft Ihm wurde zunächst vorgeworfen, im Rahmen seiner Leitungsfunktionen für Unternehmen der I-Gruppe, die jedenfalls ab Oktober 2011 eine Art Schneeballsystem betrieben habe, mittäterschaftlich Betrug und Kapitalanlagebetrug begangen zu haben; hiervon betroffen sei ein Anlagevolumen in 1-1dhe von mindestens rund 400 Millionen EUR. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr,

Mit Beschlüssen vom 1 Juni 2014 (2 Ws 197/14), vom 22. September 2014 (2 Ws 389/14), vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 542/14) und vom 21. August 2015 (2 Ws 354/15) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Eine gegen den Beschluss vom 23, Dezember 2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26, Februar 2015 (Vf. 5-IV-15 [HS]/ Vf. 6-IV-15 [e.A.]) zurückgewiesen.

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 2014 wurde u.a. ausgeführt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers der dringende Tatverdacht des mittäterschaftlich begangenen Betrugs durch Betreiben eines Schneeballsystems zum Nachteil einer Vielzahl von Kapitalanlegern mit einem immensen Gesamtschaden bestehe. Darüber hinaus sei der Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin gegeben.

Am 6. Juli 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Landgericht. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers lediglich eine Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug in Betracht komme. Des Weiteren ordnete das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Die Voraussetzungen für den Bestand und den Vollzug von Untersuchungshaft lägen weiter vor. Auch unter Berücksichtigung der verminderten Straferwartung bei einer Beihilfe sei diese angesichts des Gewichts der Tat und des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbeitrages im Falle einer Verurteilung so hoch, dass es erforderlich sei, die Untersuchungshaft zu vollziehen.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 (5 KLs 100 Js 7387/12) erließ das Landgericht einen geänderten Haftbefehl. Danach ergebe sich der dringende Tatverdacht aus den in der Anklageschrift vorn 6. Juli 2015 dargestellten wesentlichen Ergebnissen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil zu besorgen sei, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren entziehen werde. 1-lierbei nahm das Landgericht an, dem Beschwerdeführer drohe - auch bei einer Verurteilung wegen Beihilfe — eine so hohe Haftstrafe, dass auch unter Beachtung einer dann vorzunehmenden Anrechnung der langen Untersuchungshaft immer noch ein hoher Fluchtanreiz gegeben sei. Neben der hohen Straferwartung drohe dem Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung der wirtschaftliche Ruin. Gegen den Beschleunigungsgrundsatz werde nicht verstoßen, da die Kammer dem Verfahren ihre gesamte Arbeitskraft widmen werde. Der Beginn der Hauptverhandlung sei trotz des Umfangs der Sache auf den 16. November 2015 bestimmt wurden. Fluchthemmende soziale Beziehungen von Gewicht bestünden nicht, Mildere Maßnahmen seien nicht ausreichend.

Am 17. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Haftbefehls vom 15. Oktober 2015, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls für die Zeit vom 22. Dezember 2015 bis zum 3. Januar 2016. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 lehnte das Landgericht diese Anträge ab. Die Hauptverhandlung habe keine Aspekte ergeben, die den dringenden Tatverdacht bzw. eine die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigende Straferwartung in Frage stellen könnten. Es sei bedacht worden, dass bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug der Strafrahmen auf höchstens 7 Jahre 6 Monate vermindert sei. Es hätten sich zudem Hinweise dafür ergeben, dass ein etwaiges Betrugsgeschehen schon deutlich vor dem angeklagten Tatzeitpunkt begonnen habe.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab. Ein dringender Tatverdacht bestehe fort. Auch sei schon in der Eröffnungsentscheidung darauf hingewiesen worden, dass sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht als untergeordnet darstelle, sondern sich im oberen, an die täterschaftliche Beteiligung heranreichenden Bereich bewege. Dabei könnten auch Tatbeiträge in dem nicht zum Gegenstand der Anklage gemachten Tatzeitraum das Gewicht des angeklagten Tatbeitrages unter Schuldgesichtspunkten mitbestimmen.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2016 mit der Begründung verworfen, die Beurteilung des dringenden Tatverdachts in Haftbeschwerdeverfahren unterliege nur im eingeschränkten Umfang der Nachprüfung. Es bestehe weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr. Hierzu nahm das Oberlandesgericht Bezug auf die Gründe des Haftbefehls, der Kammerentscheidung vorn 1. April 2014 und seines Senatsbeschlusses vom 21. August 2015. Mildere Mittel im Sinne von § 116 StPO kämen nicht in Betracht. Es liege kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf). Mit den angefochtenen Entscheidungen werde versucht, die mit der Bewältigung besonders umfangreichen Verfahrensstoffes verbundenen justiziellen Ressourcenprobleme durch eine erkennbar selektive, taktische Berücksichtigung von Sachverhaltsmaterial zu lösen. Sowohl bei der Begründung des dringenden Tatverdachts als auch bei der Ermittlung des möglichen Strafrahmens werde in unzulässiger Weise auf nach § 154a StPO ausgeschiedene und bisher nicht wiedereinbezogene Tatteile Bezug genommen. Ob ausgeschiedene Tatbestandteile im Rahmen der Untersuchungshaftvoraussetzungen berücksichtigt werden dürften, sei eine Rechtsfrage. Das Oberlandesgericht könne sich insoweit nicht auf einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab berufen. Ebenso seien die Ausführungen zur Fluchtgefahr in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Neben der Straferwartung gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr. Die den Entscheidungen zu Grunde gelegte Straferwartung werde in unzulässiger Weise durch die fehlerhafte Anwendung des § 154a StPO erhöht. Der Beschleunigungsgrundsatz sei durch die taktierende Anwendung des § 154a StPO verletzt. Mit Schriftsatz vom 15. April 2016 hat er ergänzend vorgetragen, dass nach einem Hinweis des Landgerichts vom 14. April 2016 für ihn unter Berücksichtigung des aktuellen Verfahrensstandes für den Fall einer Verurteilung eine Strafe an die 5 Jahre in Betracht komme. Spätestens seit diesem Zeitpunkt stehe fest, dass die Untersuchungshaft von zweieinhalb Jahren nicht mehr gerechtfertigt sei.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.
Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2016 und gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2015 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 11. Februar 2016 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2016 und der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2015 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 11. Februar 2016 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf.

a) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf gebietet, dass in einem Haftbefehlsverfahren zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit abgewogen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. November 2005 — Vf. 86-IV-05 juris Rn. 27). Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH, Beschluss vorn 28, Januar 2010 Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A,] —juris Rn. 15).

Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 — 2 BvR 671/08 — juris Rn. 22). Im Grundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb bei der Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit den einzelnen Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Dies erfordert aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Verhältnismäßigkeit (BVerfG, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und — unter Berücksichtigung der Anrechnung einer Freiheitsentziehung nach § 51 StGB und einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB — das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 — juris Rn. 35; Beschluss vom 11, Juni 2008, StV 2008, 421 [4221; Beschluss vom 22. Februar 2005, BVerfGK 5, 109 [124]). Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] — juris Rn. 18),

Es hängt von der jeweiligen Sachlage im Einzelfall ab, wann fehlende Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit gegen das Freiheitsgrundrecht verstoßen. In sieh schlüssige und nachvollziehbare Erwägungen — gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz — sind aber bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 Vf. 7-1V-I0 [HS]/Vf. 8-1V-10 [e.A.] —juris Rn. 18).

b) Angesichts der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen bereits seit mehr als zwei Jahren andauernden Untersuchungshaft und einer gesetzlichen Straferwartung von zwischen 3 Jahren 9 Monaten und 7 Jahren 6 Monaten werden der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2016 und der Beschluss des Landgerichts vom 22. Dezember 2015 in der Form der Nichtabhilfeverfügung vom 11. Februar 2016 den Anforderungen an die Begründungstiefe nicht gerecht.

Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts setzen sich im Zusammenhang mit der prognostizierten Straferwartung nicht mit der hier gebotenen Begründungstiefe mit dem hypothetischen Ende und der Ausgestaltung einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe auseinander (vgl. zur Maßgeblichkeit des tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzugs: SächsVerfGH, Beschluss vorn 14. August 2012 — Vf. 60-IV12 [HS]/Vf. 61-IV-12 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 —2 BvR 644/12 — juris Rn. 35, 37: KG Berlin, Beschluss vom 3. November 2011, StV 2012, 350 [351]; Creuß in BeckOK, StPO, Stand: 1. Juni 2012, § 112 Rn. 17) und unterlassen eine hierauf bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Des Weiteren enthalten die Entscheidungen keine hinreichenden Ausführungen zu einer möglichen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 57 StGB, obwohl der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und nach rechtskräftiger Verurteilung erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßen würde (vgl. BVerfG, a.a,0.).

Dahinstehen kann, ob sich dieser Verfassungsverstoß dadurch intensiviert, dass die nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteile in die Ermittlung der Straferwartung einbezogen wurden, obwohl nicht — zumindest nicht ausdrücklich — erkennbar wird, wie bei diesen Tatteilen hinsichtlich des dringenden Tatverdachts prozessordnungsgemäße Feststellungen getroffen worden sein sollen (vgl. zum Hauptverfahren: BGH, Urteil vom 16. März 1983, BGHSt 31, 302).

Gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG ist der Beschluss des Oberlandesgericht vom 26. Februar 2016 aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht Dresden zurückzuverweisen. Durch die Zurückverweisung wird es dem Oberlandesgericht auch eröffnet, bei seiner neuen Entscheidungsfindung die nach Darstellung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich ergangenen landgerichtlichen Hinweise zur möglichen Straferwartung zu berücksichtigen.

IV.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn eine solche Anordnung würde weiter reichen als die nach § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG in der Hauptsache mögliche Entscheidung (SächsVerfGH, Beschluss vorn 14. August 2012 — Vf. 60-IV-12 [1-1SyVf. 61-IV-12 [e.A.J; vgl. Berkermann in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfi3G, 2. Auflage, § 32 Rn. 108 ff.).

V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerfGHG).

Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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