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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Grenzwert, Trennungsgebot, Änderung Rechtsprechung

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Aachen, Beschl. v. 07.03.2016 - 3 L 972/15

Leitsatz: 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis konsumiert und zusätzlich unter Einwirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat.
2. Eine Fahrt unter Einwirkung von Cannabis ist im Fahrerlaubnisrecht ebenso wie im Ordnungswidrigkeitenrecht weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen.
2. Der Charakter dieses Grenzwerts als Risikogrenzwert lässt es nicht zu, ihn zu Gunsten des Betroffenen auf 3,0 ng/ml THC im Blutserum anzuheben, wie dies die Grenzwertkommission (Blutalkohol 52, 2015, S. 322) vorgeschlagen hat.


In pp.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 2058/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2015 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet.
In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsakte und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus.
Die Ordnungsverfügung vom 7. Oktober 2015 ist als offensichtlich rechtmäßig anzusehen.
Als rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Antragsgegnerin zutreffend § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Der Antragsgegner ist nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist u. a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der - erstens - gelegentlich Cannabis konsumiert und - zweitens - nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Beide Voraussetzungen sind nach dem gegenwärtigen Sachstand als erfüllt anzusehen.
Die letztgenannte Voraussetzung, also das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges, ist durch den Vorfall vom 20. Juni 2014 belegt.
An diesem Tag befuhr der Antragsteller um 00:27 Uhr mit seinem Pkw (Opel Corsa, amtliches Kennzeichen B. -O. ) die A. Straße in Richtung L-Brücke in U., obwohl er unter Cannabiseinfluss stand, wie das Untersuchungsergebnis der ihm entnommenen Blutprobe zeigt. Danach konnte in der Blutprobe der Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) mit einem Wert von 1,2 ng/ml und das THC-Abbauprodukt THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 12 ng/ml festgestellt werden.
Vgl. dazu das wissenschaftliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz vom 12. August 2014 über eine chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers.
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 4. Mai 2015 - 16 A 322/15, [juris] Rn. 5 ff.; vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, [juris], Rn. 34 ff., und vom 4. Januar 2012 - 16 A 2075/11 -, [juris], Rn. 15 ff., jeweils m.w.N.
Daran hält die Kammer fest. Eine Erhöhung auf 3,0 ng/ml THC, wie sie die sog. Grenzwertkommission (vgl. Blutalkohol 52, 2015, S. 322) jüngst vorgeschlagen hat, ist nicht vorzunehmen.
So mit umfangreicher Begründung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 K 4970/15 - [juris] m.w.N.
Das Trennungsgebot betrifft die Frage, ob beim Betroffenen ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel vorliegt, weil er nicht in der Lage ist, zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Nicht nur beim Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit, sondern auch dann, wenn nach einem Cannabiskonsum die Fahrtüchtigkeit unklar oder zweifelhaft ist, ist vom Betroffenen zu verlangen, auf das Führen von Kraftfahrzeugen zu verzichten, um die anderen Verkehrsteilnehmer keinem unzumutbaren Risiko auszusetzen. Der Wille und die Fähigkeit zur Risikovermeidung als Merkmal der Fahreignung erlangt vorliegend eine besondere Bedeutung, weil beim Cannabiskonsum - anders als beim Alkoholkonsum - keine klare Orientierung an einer Dosis-Wirkung-Beziehung möglich ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, [juris], Rn. 51.
Der Maßstab einer "möglichen Gefährdung" liegt im Übrigen auch dem Ordnungswidrigkeitenrecht zu Grunde, das insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt vorsieht. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 1 und 2 StVG ist erforderlich, aber eben auch ausreichend, dass eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers möglich erscheinen lässt.
Vgl. zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift in diesem Sinne: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - [juris].
Das ist schon ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum der Fall, woran die Grenzwertkommission in ihrer Stellungnahme (vgl. Blutalkohol 52, 2015, S. 322) auch keinen Zweifel hegt. Da es im vorliegenden Zusammenhang der Prävention bzw. Gefahrenabwehr ebenfalls darum geht, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist bzw. nicht mehr ausgeschlossen werden kann, drängt es sich auf, auch hier den im Blutserum gemessenen THC-Wert von 1 ng/ml als maßgeblichen "Risikogrenzwert" anzusetzen.
Vgl. zur Übereinstimmung der Grenzwerte: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - [juris], Rn. 30.
Die weitere Entziehungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines (mindestens) gelegentlichen Cannabiskonsums, ist ebenfalls als erfüllt anzusehen.
Gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt schon dann vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten innerhalb eines in zeitlich-funktionalem Zusammenhang stehenden Zeitraums eingenommen wurde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 16 B 273/11 -; BayVGH, Beschluss vom 23. September 2008 - 11 CS 08.1622 -, [juris], Rn. 10.
Davon ist hier auszugehen. Auf die Frage nach einem Drogenkonsum vor der Rauschfahrt am 20. Juni 2014, gegen 00:30 Uhr, hat der Antragsteller ausweislich des polizeilichen Protokolls angegeben, er habe das letzte Mal während des "Hollandspiels" am 13. Juni 2014 in den Niederlanden in einem Coffee-Shop gekifft.
Neben diesem vom Antragsteller eingeräumten Konsum muss ein weiterer Konsum stattgefunden haben. Das gegenteilige Rechtsschutzvorbringen erweckt den Eindruck einer bloßen Schutzbehauptung. Nach einem Einzelkonsum wäre nämlich der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar gewesen. Lediglich in Fällen des - hier gerade bestrittenen - wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne (auf gelegentlich über 24 Stunden) verlängern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 16 B 1333/13 -, [juris], Rn. 7 f., unter Bezugnahme u.a. auf seinen Beschluss vom 27. Dezember 2012 - 16 B 1211/12 - und Schubert, Schneider, Eisenmenger, Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 178.
Dementsprechend kann ausgeschlossen werden, dass allein der eine Woche vor dem Vorfall liegende, eingeräumte Cannabiskonsum zu dem THC-Wert von 1,2 ng/ml am 20. Juni 2014 geführt hat. Vielmehr muss neben diesem Konsum ein weiterer Konsum stattgefunden haben.
Sind damit in der Person des Antragstellers beide Entziehungsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.
Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus.
In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, [juris], Rn. 9.
Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 7. Oktober 2015 nicht geboten.
Die darin enthaltene Anordnung, den Führerschein innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in § 55 Abs. 1, § 57, § 60 und § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500,- Euro steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
Der Eilantrag auf Herausgabe des Führerscheins bzw. Ausstellung eines neuen Dokumentes ist nach dem oben Gesagten ebenfalls erfolglos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
etwa Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 -, [juris], Rn. 17 f., m.w.N.,
der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000,- Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,- Euro) als Streitwert anzusetzen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, und die zugleich verfügte Zwangsgeldandrohung werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.


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