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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Unzumutbarkeit, umfangreiche Akten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.02.2016 - 2 ARs 56/15

Leitsatz: Zur (verneinten) Pauschgebühr in einem Verfahren mit einem Aktenumfang von mehr als 24.000 Seiten, wenn dem Beschuldigten ein zweiter Pflichtverteidiger bestellt worden ist.


Oberlandesgericht Frankfurt
2 ARs 56/15
5 - 2 StE 2/13 - 8 1/13 OLG Frankfurt am Main

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an terroristischen Vereinigungen im Ausland u. a.,
hier: Antrag des Pflichtverteidigers des Angeklagten E. auf Bewilligung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG),
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2. Strafsenat — durch die Einzelrichterin am 10. Februar 2016 gemäß § 51 RVG beschlossen:

Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr sind nicht gegeben.

Nach §§ 42, 51 RVG ist eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die im Vergütungs-verzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Das ist der Fall, wenn sich die gesetzlich verlangte Tätigkeit des Verteidigers auch bei Berücksichtigung der strukturellen Kompensation als Sonderopfer darstellt, wobei der Anwendungsbereich bei § 42 RVG durch die Betragsrahmengebühr noch weiter eingeschränkt ist als bei § 51 RVG mit seiner Festgebühr (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., RVG § 42 Rdn.2).

Nach diesem Maßstab sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens durch die gewährten gesetzlichen Gebühren eine „unzumutbare Benachteiligung" entsteht.

In dem Verfahren wurde dem Angeklagten E. in der Anklageschrift die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer im Ausland bestehenden Vereinigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum schweren Raub und mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten sowie in zwei weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Totschlag vorgeworfen. Der Angeklagte wurde durch Urteil des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.01:2014 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum schweren Raub und mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Der Antragsteller war in diesem Verfahren neben Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger des Angeklagten tätig. Der Antragsteller trägt im Einzelnen seine Tätigkeit im. Ermittlungsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erweiterung des Haftbefehls, und im Zwischenverfahren im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung der Anklage vor, wo der Strafsenat seiner Argumentation gefolgt sei und die Eröffnung insoweit abgelehnt habe. Er verweist auf den Aktenumfang, der im Dezember 2012 schon knapp 24.400 Blatt erreicht gehabt habe. Daneben seien das Ermittlungs- und Zwischenverfahren geprägt gewesen von zahlreichen Anträgen, die die Art und Weise der Verteidigung und die Kontakte des Beschuldigten bzw. Angeschuldigten zu seiner Familie betroffen hätten. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung habe er den Angeschuldigten 17 Mal in der JVA Frankfurt am Main besucht. Angesichts des Gesamtumfangs seiner Tätigkeit hält der Antragsteller im Hinblick auf den außergewöhnlichen zeitlichen, intellektuellen und psychischen Aufwand eine Pauschgebühr von mindestens 15.000,00 € für angemessen. Für das Hauptverfahren, das vom 03.06.2013 bis zum 23.01.2014 dauerte und an 23 Hauptverhandlungstagen durchgeführt wurde, weist der Antragsteller auf die arbeitsintensive Vorbereitung hin, die auch ein Quellenstudium im Internet erforderlich gemacht habe. Die verbleibenden Tatvorwürfe seien in der Hauptverhandlung kontrovers ausgetragen worden und hätten schließlich auch zu einem umfangreichen Schlussvortrag geführt, der zeitaufwändiger und sorgfältiger Vorbereitung bedurft hätte. Schließlich sei das Revisionsverfahren von erheblichem zeitlichem Aufwand geprägt gewesen zur Erstellung der 51 Seiten umfassenden Revisionsbegründungsschrift. Insgesamt habe es die Arbeitsbelastung des vorliegenden Verfahrens notwendig gemacht, ansonsten an ihn herangetragene Mandate, insbesondere in Schwurgerichtsverfahren, teilweise abzulehnen. Für die Verteidigung im Hauptverfahren und in der Revisionsinstanz hält der Antragsteller eine (weitere) Pauschgebühr von 12.000,00 € für angemessen.

Soweit der Antragsteller den erheblichen Aktenumfang anführt, hat der Senat dieser Besonderheit des vorliegenden Verfahrens bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet worden sind. Insoweit fallen durch die Doppelpflichtverteidigung bereits Pflichtverteidigergebühren in doppelter Höhe an, obgleich bei natürlicher Betrachtung die Arbeitsbelastung der Pflichtverteidiger aufgeteilt werden kann und dadurch für den Einzelnen geringer wird. Dies mag zwar im Einzelfall auch eine zusätzliche Abstimmung verlangen, trägt aber im Ergebnis zur Verminderung des Aufwandes bei, der vorliegend insbesondere in der Durchsicht der Akten lag. Im Übrigen erlaubte diese Handhabung auch eine leichtere Einarbeitung in die rechtlichen Besonderheiten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren.

Ein Sonderopfer entsteht vorliegend auch nicht dadurch, dass die Verteidigertätigkeit durch die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren, die Besprechungen mit dem Mandanten sowie die Teilnahme an 23 Verhandlungstagen mit Vor- und Nacharbeitungszeiten zeitaufwändig war, denn das ist alles in den gesetzlichen Gebührentatbeständen berücksichtigt. Die Stellungnahme zu einem Antrag auf Erweiterung des Haftbefehls gehört zur üblichen Tätigkeit der Verteidigung und kann hier über § 51 RVG keine gesonderte Vergütung rechtfertigen, Die Haft an sich findet schon im Gebührenzuschlag gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG eine ausreichende Beachtung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 51 RVG Rn. 10). Soweit der Antragsteller den Angeschuldigten vor der Hauptverhandlung 17 Mal besucht hat, hat die Anzahl dieser Besuche kein Ausmaß erreicht, das die gesetzlichen Gebühren unzumutbar erscheinen lässt.

Soweit der Antragsteller die Anzahl der Hauptverhandlungstage anführt, an denen er teilgenommen hat, handelte es sich mit 23 Terminen um ein durchschnittlich langes Verfahren vor dem Staatsschutzsenat, so dass dadurch kein Sonderopfer indiziert ist. Im Übrigen scheidet die Annahme eines Sonderopfers auch deshalb aus, weil jeder Verhandlungstag gesondert abgerechnet werden kann und die Länge der Verhandlungsdauer über eigene Gebührentatbestände aufgefangen wird (vgl. etwa Nr. 4122 VV RVG). Dass der Antragsteller für längere Zeit ausschließlich von dem vorliegenden Verfahren in Anspruch genommen worden wäre, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil sich die Hauptverhandlung über etwa siebeneinhalb Monate erstreckte und er daher im Schnitt etwa drei Hauptverhandlungstage im Monat wahrgenommen hat.

Der Umfang der Revisionsbegründung begründet für sich nicht die Annahme eines Sonderopfers, zumal auch hier die Abstimmungsmöglichkeit mit dem zweiten Pflichtverteidiger zu berücksichtigen ist.

Der Senat sieht auch bei einer gesamtschauenden Berücksichtigung aller vorbezeichneten Umstände noch kein „Sonderopfer" des Antragstellers, das die Bewilligung einer Pauschgebühr rechtfertigen könnte.

Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2016 ausgeführt hat, die von der Bezirksrevisorin vorgelegte Stellungnahme betreffe offensichtlich nicht den von ihm gestellten Antrag, und dies aus dem dritten Absatz auf Seite 2 dieser Stellungnahme herleiten will, bedurfte es der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Bezirksrevisorin nicht, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Stellungnahme schon ergibt, dass der dritte Absatz auf Seite 2 der Stellungnahme ein offensichtliches Schreibversehen enthält und — wie bereits auf Seite 1 der Stellungnahme angeführt — gemeint ist, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall neben Rechtsanwalt H. zum Pflichtverteidiger bestellt war.

Einsender: RA A. Golzem, Frankfurt

Anmerkung:


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