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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Ausländische Verurteilungen, Strafzumessung, Berücksichtigung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 13.11.2015 - 1 RVs 205/15

Leitsatz: Ausländische Verurteilungen dürfen bei der Strafzumessung nur dann zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt erden, wenn die zugrundeliegenden Taten auch nach deutschem Recht strafbar wären und noch keine Tilgungsreife eingetreten wäre.


In pp.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Aachen hat den Angeklagten am 2. Juni 2014 wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Berufung hat Landgerichts Aachen mit der angefochtenen Entscheidung verworfen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt die Verfahrensbeanstandung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.
II.
Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt.
1.
Die Beschränkung der Berufung ist - was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt SenE v. 02.04.2013 - III-1 RVs 57/13) - wirksam. Die amtsgerichtlichen Feststellungen lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten erkennen und bilden damit eine genügend sichere Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen. Von diesen zum Nachteil des Angeklagten abweichende Feststellungen (dazu vgl. SenE v. 01.08.2014 - III-1 RVs 130/14 -; SenE v. 10.10.2014 - III-1 RVs 184/14 -) hat das Tatgericht nicht getroffen. Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen sind damit in Rechtskraft erwachsen.
2.
Allerdings hält das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Rechtsfolge sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zur Strafzumessung ist - soweit hier von Belang - ausgeführt:
"Zu Lasten des Angeklagten ist festzuhalten, dass er gleich drei Taten begangen hat, dass die Begehungsweise - das serielle Aufbohren von Terrassentüren mit dafür geeignetem Werkzeug, wobei gleich mehrere Tatobjekte in engem örtlichen Zusammenhang und kurzer zeitlicher Folge angegangen wurden - auf ein überdurchschnittliches Maß an Professionalität schließen lässt und dass der Angeklagte, wenn auch nicht in der Bundesrepublik, bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, unter anderem einschlägig in Belgien, wo er wegen eines im Jahr 2012 begangenen Diebstahls (wenn auch nach der Begehung der hier abzuurteilenden Tat, nämlich im Jahr 2014) immerhin zu einer kurzen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, darüber hinaus wurde im Jahr 2005 in seinem Heimatland Lettland (scil.: wegen "Illegal Activities with Financial Instruments and Means of Payment") eine hohe mehrjährige Haftstrafe (scil.: fünf Jahre und 1 Monat, die bis zum 19. Juni 2009 größtenteils vollstreckt wurden) gegen ihn verhängt. Der Kammer war es nicht möglich, die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte genauer zu eruieren. Zu Gunsten des Angeklagten ist deshalb davon ausgegangen worden, dass die Tat(en), die der Verurteilung in Lettland zu Grunde lagen, in Deutschland wesentlich milder bestraft würden. (...)"
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit zum Nachteil des Angeklagte ausländische Verurteilungen verwertet worden sind.
a)
Zwar dürfen bei der Strafzumessung auch rechtskräftige ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen worden sind (vgl. 54 BZRG). Sie sind zur Bewertung des Vorlebens des Täters i. S. d. § 46 Abs. 2 StGB relevant (BGH NStZ-RR 2012, 305 = StV 2012, 149; BGH NStZ-RR 2007, 368 = StV 2007, 632 = StraFo 2007, 422; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage 2014, § 46 Rz. 32; LK-StGB-Theune, 12. Auflage 2006, § 46 Rz. 174). In einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ergangene Verurteilungen müssen grundsätzlich sogar "mit gleichwertigen tatsächlichen bzw. verfahrens- und materiellrechtlichen Wirkungen versehen werden ... wie denjenigen, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt" (vgl. Art. 3 I i.V.m.Nr. 5 der Erwägungsgründe des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. 7. 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren und hierzu BGH NStZ 2012, 305; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 46 Rz. 38a). Voraussetzung der Verwertung ist allerdings, dass die Tat nach deutschem Recht strafbar und, würde es sich um eine Verurteilung nach deutschem Recht handeln, nicht tilgungsreif wäre. Die bloße Tatbezeichnung der lettischen Verurteilung in englischer Sprache mit "Illegal Activities with Financial Instruments and Means of Payment" erlaubt mangels näherer Feststellungen zum abgeurteilten Tatgeschehen nicht die sichere Beurteilung, dass die Tat auch nach deutschem Strafrecht strafbar wäre.
Es tritt hinzu, dass das Tatgericht auch die der lettischen Verurteilung zugrunde liegende Tat als "erheblich" bewertet. Das mag zwar mit Blick auf die empfindliche Bestrafung nicht ganz fernliegen, wenn auch nicht selten ausländische Verurteilungen deutlich härter ausfallen, als dies für vergleichbare Taten in Deutschland der Fall wäre. Die Bewertung der Berufungsstrafkammer entzieht sich aber einer Überprüfung durch den Senat, weil der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt nicht mitgeteilt wird. Soweit im Rahmen einer ordnungsgemäßen Strafzumessung Vorbelastungen eines Angeklagten mitberücksichtigt werden sollen, setzt dies aber voraus, dass der Tatrichter diese im Urteil so genau mitteilt, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob sie im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die Strafzumessung richtig bewertet worden sind. Neben dem Zeitpunkt der Verurteilung und der Art und der Höhe der Strafen sind daher in der Regel die den als belastend eingestuften Vorverurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch in einer aussagekräftigen Form zu umreißen (st. Senatsrechtsprechung,SenE v. 25.02.2011 - III-1 RVs 30/11 -; SenE v. 07.08.2012 - III-1 RVs 136/12 -; SenE v. 02.04.2013 - III-1 RVs 57/13; SenE v. 03.06.2015 - III-1 RVs 81/15 -; SenE v. 25.09.2015 - III-1 RVs 192/15 -). Für eine ausländische Verurteilung kann nichts anderes gelten.
b)
Die Einschlägigkeit der belgischen Verurteilung wird von der Berufungsstrafkammer mangels Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts gleichfalls nicht belegt. Hinzu kommt, dass eine nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangene Verurteilung grundsätzlich nur dann strafschärfend berücksichtigt werden darf, wenn die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH NStZ 2007, 150). Auch hierzu fehlen Feststellungen im Urteil.
3.
Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:
a)
Die durch die zunächst mangelhafte Übersetzung der Anklage verursachte Verfahrensverzögerung von gut sieben Monaten ist der Justiz zuzurechnen und dürfte Veranlassung für den Ausspruch einer Kompensation, nicht hingegen für eine weitergehende Kompensationsentscheidung bieten (vgl. BGH BeckRS 2008 06863); jedenfalls als sie Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2014, 314).
b)
Auch die der Bewährungsentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen der sicheren Feststellung (vgl. BayObLG NJW 2003, 3498 [zu § 56 Abs. 3]). Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, wenn das Tatgericht einerseits die Einlassung des Angeklagten, er habe sich auf Arbeitssuche begeben mit der Begründung für widerlegt erachtet, er hätte hierzu seine feste Anstellung aufgeben müssen, andererseits aber nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte offenbar diese Arbeitsstelle auch nicht durch seine sechsmonatige Inhaftierung in vorliegender Sache verloren hat.


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