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Entscheidungen

Haftfragen

Akteneinsicht, Haftprüfung, Aufhebung Haftbefehl

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Magdeburg, Beschl. v. 02.02.2016 - 5 Gs 254 Js 39963/15 (3398/15)

Leitsatz: Zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn dem Verteidiger keine Akteneinsicht gewährt worden ist.


Amtsgericht Magdeburg
Beschluss v. 02.20.2016
5 Gs 254 Js 39963/15 (3398/15)
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verdachts de e Bandendiebstahls

wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 03.12.2015 gegen o. g. Beschuldigten, Geschäftszeichen pppp. aufgehoben.

Gründe:
Der Haftbefehl war aufzuheben, da dem Verteidiger trotz Antrag vorn 08.12.2015 (BI. 1389 Bd. III d. A.) bislang keine Akteneinsicht gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 hat die Staatsanwaltschaft Leipzig dem Verteidiger mitgeteilt, dass dem Akteneinsichtsgesuch nach Rücklauf der Duplikatsakten, die derzeit versandt sind, schnellstmöglich entsprochen werde.

Der Vorgang u. a. bezüglich des hier Beschuldigten ist von der Staatsanwaltschaft Leipzig an die Staatsanwaltschaft Magdeburg abgegeben und dort am 21.12.2015 übernommen worden.

Dem Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers ist im Ergebnis (offenbar versehentlich) bis heute nicht entsprochen worden.

Mit Schreiben vom 21.01.2016 beantragte der Verteidiger die Durchführung einer Haftprüfung in mündlicher Verhandlung.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.01.2016 wurden die Akten dem Amtsgericht Magdeburg mit einem Antrag zum Haftprüfungstermin übersandt.

Akteneinsicht ist bis heute nicht gewährt worden. Der Haftbefehl war daher aufzuheben.

Der Grundsatz eines fairen rechtstaatlichen Verfahrens und der Anspruch. des Beschuldigten auf rechtliches Gehörs gebietet es, dem Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten Einsicht zumindest in die Aktenbestandteile zu geben, auf welche der Haftbefehl gestützt ist. Zur Gewährung von Akteneinsicht ist im vorbereitenden Verfahren gemäß § 147 Abs. 5 StPO die Staatsanwaltschaft befugt.

Aufgrund des oben genannten Grundsatzes kann der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten und die einen Haftbefehl aufrechterhaltenden Entscheidungen des Gerichts im Haftprüfungsverfahren nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger vorher bekannt waren, so dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf eine gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.1994, NStZ 1994 S. 551 ff.; OLG Köln, NStZ 2002, S. 659).

Allein deshalb weil nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft die Akten erst am pppp. von dem ppp. zur Staatsanwaltschaft zurückgelangt sind, kann dem Verteidiger die Akteneinsicht nicht versagt werden. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, auf eine frühere Aktenrücksendung. hinzuwirken bzw. Doppelakten zu führen, welche dem Verteidiger zur Verfügung gestellt werden können. Dies ist nicht erfolgt. •

Mithin war der Haftbefehl aufzuheben.


Einsender: RA D. Dziengo, Hamburg

Anmerkung:


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