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Entscheidungen

OWi

Inbegriffsrüge, Begründung, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 08.012.2015 - 3 Ws (B) 650/15 - 122 Ss 170/15 340 OWi 282/15

Leitsatz: Zur Zulässigkeit der sog. Inbegriffsrüge, die auf den Umstand gestützt wird, das Gericht habe ein Privatgutachten nicht in seine Beweiswürdigung eingestellt, gehört, dass der Betroffene bei der Begründung seiner Verfahrensrüge mitteilt, dass und ggf. in welcher Form dieses Gutachten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Allein der Umstand, dass er es dem Gericht vorgelegt hat, erfüllt die Anforderungen nicht.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer
3 Ws (B) 650/15 - 122 Ss 170/15 340 OWi 282/15
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 8. Januar 2016 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. September 2015 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), mit der Maßgabe verworfen, dass klargestellt wird, dass der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 200 Euro und wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 13 Abs. 1 und 3, 48 FZV zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt worden ist.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Senat merkt lediglich zu den erhobenen Verfahrensrügen Folgendes an:

I. Soweit gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt worden ist, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur in Betracht, wenn sie - neben dem hier nicht vorliegenden Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs - zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit der er Verfahrensrügen und die Sachrüge erhebt, deckt weder klärungsbedürftige Rechtsfragen oder noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdende Rechtsfehler auf.

1. Die Verfahrensrüge der Verwendung eines unzulässigen Beweismittels erfüllt nicht die Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWG, 344 Abs. 2 StPO. Die Rüge muss den geltend gemachten Verfahrensmangel so genau bezeichnen, dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Daran fehlt es hier. Denn nach dem Vortrag des Beschwerdeführers stellt er gar nicht in Frage, dass die Videoaufzeichnung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und prozessordnungswidrig in das Verfahren eingeführt worden ist, sondern – so auch die Generalstaatsanwaltschaft – er bemängelt, dass sich das Gericht seine Überzeugung aufgrund einer bestimmten Messtrecke, die lediglich ein Teilstück der gemessenen Gesamtstrecke umfasst, auf der der Beschwerdeführer eine hohe Durchschnittsgeschwindigkeit erreicht hatte, gebildet hat. Dies ist aber kein zulässiger Gegenstand einer Verfahrensrüge.

2. Die Inbegriffsrüge gestützt auf den Umstand, das Gericht habe das Privatgutachten nicht in seine Beweiswürdigung eingestellt, ist nicht zulässig erhoben. Denn der Beschwerdeführer teilt nicht mit, dass und ggf. in welcher Form dieses Gutachten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Allein der Umstand, dass er es dem Gericht vorgelegt hat, erfüllt die Anforderungen nicht.

II. Die Inbegriffsrüge wegen der Verurteilung wegen unterlassener Mitteilung der geänderten Halteranschrift ist unzulässig, weil bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro die Rechtsbeschwerde — abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG - nur zur Fortbildung des sachlichen Rechts nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, aber nicht wegen Verstoßes gegen das Verfahrensrecht zugelassen werden kann.

Einsender: RA N.N., Berlin

Anmerkung:


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