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Entscheidungen

Zivilrecht

Schadensersatz, Schmerzensgeld, Tod eines nahen Angehörigen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bochum, Urt. v. 29.10.2015 - I-2 O 574/12

Leitsatz: Hinterbliebene haben nach der Tötung eines nahen Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen einen eigenen Schmerzensgeldanspruch. Die Ersatzpflicht greift nur unter der Voraussetzung ein, dass über die normale seelische Erschütterung hinaus eine traumatische Schädigung der physischen oder psychischen Gesundheit eingetreten ist, die medizinisch fassbar ist und Krankheitswert besitzt.


In pp.
Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern; die Klägerin zu 3 ist die Schwester des M1 H C. M1 H C verstarb am 10.10.2009 im Krankenhaus Hospital de Calella in Barcelona (Spanien) an einer tiefen Stichwunde im Hals, die ihm der Beklagte im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mittels eines Butterfly-Messers am späten Abend des 6.10.2009 beigebracht hatte. Aufgrund dieses Geschehens hat die Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen durch Urteil vom 23.6.2010 den zur Tatzeit 17 Jahre alten Beklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zum Tathergang hat die Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte und M1 H C waren 2009 Schüler des N-Berufskollegs. Der Angeklagte besuchte die 12., M1 C die 13. Jahrgangsstufe. Beide Stufen begaben sich am 02.10.2009 auf eine Klassenfahrt nach Barcelona, die bis zum 10.10.2009 dauern sollte.
Schon am Abend des 03.10.2009 kam es zwischen dem Angeklagten und einem Mitschüler M1 Cs, Q p>, zu einer Auseinandersetzung. Letzterer hatte sich in dem Hotel, in dem die Schüler untergebracht waren, Zutritt zu einem Zimmer verschafft, in dem sich der Angeklagte, zwei weitere Jungen und drei Mädchen aufhielten. Diese fühlten sich durch sein Auftauchen gestört und forderten ihn auf, das Zimmer zu verlassen. Als er dies nicht tat, versetzte der Angeklagte ihm einen Kopfstoß (Kopfnuss), der allerdings keine Verletzung hervorrief. Q p> verließ das Zimmer. Er berichtete in der Folgezeit seinen Freunden, Schülern der Jahrgangsstufe 13, die über das Verhalten des Angeklagten empört waren, von dem Vorfall. Sie fanden es untragbar, dass ein jüngerer Schüler sich dem älteren gegenüber in dieser Weise verhalten hatte, wollten den Angeklagten zumindest zur Rede stellen. Eine körperliche Auseinandersetzung wurde nicht abgesprochen. Zu einer solchen kam es auch nicht. Am nächsten Tag hänselte der Angeklagte den Zeugen Q p> wiederholt im Vorbeigehen mit Kopfnuss, Kopfnuss. Q p> unternahm jedoch nichts.
Am Dienstag, dem 06.10.2009 meldeten sich der Angeklagte und einige seiner Freunde, u. a. die Zeugen S, L, T und T1 bei ihren Lehrern ab und bummelten auf der Suche nach einem Lokal, in dem sie essen wollten, durch Calella. Als sie an einem Souvenir-Shop vorbeikamen, ging T1 hinein, der Angeklagte und S folgten ihm, während die Mädchen draußen warteten. Die Jungen wollten sich T-Shirts kaufen. In dem Shop machte der Verkäufer T1 auf Messer - Butterfly-Messer - aufmerksam und bot sie zum Verkauf an. T1 wollte eines kaufen. Schließlich kauften der Angeklagte, S und T1 je ein Messer für insgesamt 33. Auf dem weiteren Weg durch Calella zeigte der Angeklagte, der wusste, dass Butterfly-Messer in Deutschland verboten sind, den Mädchen das Messer, öffnete dieses auch. Die Gruppe kehrte in ein geeignet erscheinendes Restaurant ein und aßen dort zu Abend. Zum Essen trank der Angeklagte einen halben Liter Bier und anschließend einen kleinen Schnaps oder Likör. Nach dem Essen gingen alle zusammen zunächst in eine Diskothek, die ihnen nicht gefiel, dann in eine weitere Diskothek. Dort trank der Angeklagte maximal vier Cocktails und ein weiteres Bier (0,5 l). Nach dem Verlassen der zweiten Diskothek begaben sich der Angeklagte, S, B T und N L an den Strand, die übrigen trennten sich von ihnen und gingen zum Hotel zurück.
Am Strand befand sich auch der später Getötete M1 C mit seinen Freunden, u. a. die Zeugen K C1, N1 H2, L1 Q1, O, C3 und C4. Sie saßen seit etwa 21.30 an der durch in regelmäßigen Abständen aufgestellte Laternen gut ausgeleuchteten Strandpromenade, unterhielten sich, tranken Bier und teilweise auch Gin. Als gegen 23.00 Uhr die Gruppe um den Angeklagten durch eine Unterführung zur Strandpromenade kam und in geringem Abstand an M1 C und seinen Freunden vorbeiging, fragte dieser, an den Angeklagten gerichtet,: Was sollte das mit Q? Der Angeklagte reagierte zunächst nicht und ging weiter. M1 C und K C1 gingen hinter ihm her. Es kam zu wechselseitigen Beleidigungen, möglicherweise auch zu einem Stoß M1 Cs in den Rücken des Angeklagten. Schließlich nahm dieser das am selben Tag erworbene Butterfly-Messer aus der Tasche, öffnete es und hielt es seitlich schräg vom Körper nach oben. Er rief M1 C, der ihm in einem Abstand von fünf bis zehn Metern gegenüberstand, zu: Komm doch her, wenn Du was willst. Daraufhin lief M1 C, während B1 O ihm noch zurief: Pass auf, der hat ein Messer! auf den Angeklagten, der ihm seinerseits ein Stück entgegenkam, zu, sprang ihn mit angewinkeltem linken Bein an und schlug ihm mit der Hand in den Rücken oder die Seite. Im selben Moment stach der Angeklagte ihm mit dem Messer in den rechten Oberschenkel, zog das Messer heraus und stach gezielt in Richtung des Halses des M1 C. Das beobachtete und hörte u. a. der Zeuge K1, der sich mit Freunden ebenfalls am Strand befand. Der zweite Stich traf die linke Halsseite M1 Cs. Er führte - wie später festgestellt wurde - bei einer Tiefe von 4-5 cm zu einer fast vollständigen Durchtrennung der arteria carotis communis links, einer vollständigen Durchtrennung der arteria vertebralis links, deren Äste für die Versorgung des Gehirns zuständig sind, und einer Beschädigung des linken Schilddrüsenlappens. M1 C hielt sich sofort den Hals, Er blutete stark, sein T-Shirt verfärbte sich dunkel. Das bemerkte der Angeklagte. Er warf sein Messer in einem Bogen in ein Gebüsch und entfernte sich mit der Zeugin N L in Richtung Hotel vom Tatort. Unterwegs wurde er von den Zeugen S1 und C2, die an ihm keine Verletzungsspuren im Gesicht wahrnahmen, mehrfach ins Gesicht geschlagen. Währenddessen bemühten sich die Zeugen C3, E - dieser ist bei der freiwilligen Feuerwehr und beherrscht die Erste Hilfe - und andere um M1 C. Sie drückten auf die Halswunde, versuchten, die Blutung mit T-Shirts, die sie auszogen und auf M1s Hals pressten, zu stoppen. Nach etwa 20 Minuten erschien neben der hinzugerufenen Polizei ein Krankenwagen, der den Verletzten in das Krankenhaus H3 brachte. Von dort wurde dieser nach Erstversorgung in das Krankenhaus Hospital de Calella verbracht. Dort wurden eine Stichverletzung der linksseitigen arteria carotis links, ein sekundärer hämorrhagischer Schock infolge der Verletzung, eine Stichwunde am rechten Oberschenkel, Myoklonien festgestellt. Am 10.10.2009 verstarb M1 C nach massiver intensi. V. m.edizinischer Behandlung an den Folgen des Stichs in den Hals und der dadurch eingetretenen Blutung. Es wurde der Hirntod festgestellt. Die Leiche M1 Cs wurde am 11.10.2009 in Badalona obduziert Die Obduktion ergab, dass die Haupttodesursache ein sekundärer hämorrhagischer Schock infolge der Durchtrennung der arteria communis links, die unmittelbare Todesursache ein hämorrhagischer Hirninfarkt und ein Hirnödem mit Destruktion von lebenswichtigen Zentren gewesen ist.“
Die Kläger zu 1 und 2 begehren als gesetzliche Erben Ihres Sohnes M1 H C Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht ihres Sohnes. Sie stützen sich insoweit auf die Feststellungen im Urteil der Strafkammer und behaupten insbesondere, der Beklagte habe ihren Sohn M1 H C vorsätzlich getötet. Die Kläger zu 1, 2 und 3 fordern ferner aus eigenem Recht jeweils Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Insoweit behaupten die Kläger jeweils, sie hätten durch den Tod ihres Sohnes bzw. ihres Bruders eine über den mit dem Tod eines nahen Angehörigen üblicherweise einhergehenden seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer erlitten. Der Kläger zu 1 leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer mittelgradigen depressiven Episode. Er leide seit dem Tode seines Sohnes unter Intrusionen und unter einer Einschränkung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit und Empfindungsfähigkeit. Er sei affektiv eingeschränkt. Seine Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich herabgesetzt. Er sei phasenweise abwesend und folge inneren Bildern und Gedanken. Er habe einen Verlust an Freude Sinngebung und Perspektive erlitten. Sein Antrieb sei gering er leide unter innerer Unruhe und Reizbarkeit. Der Kläger zu 1 könne nur unter erheblichen Schwierigkeiten und mit psychotherapeutischer Motivierung, Unterstützung und Anleitung soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen. Er sei dabei in allen Leistungsparametern qualitativ und quantitativ herabgesetzt. Der Kläger zu 1 sei zumindest in den ersten sechs Monaten nach dem Tode seines Sohnes in erheblichem Maße auf psychischem Gebiet beeinträchtigt gewesen. Er habe sich medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen müssen außerdem habe er sich wegen akuter Herzprobleme in stationäre Behandlung begeben müssen, was vermutlich ebenfalls mit seiner psychischen Erkrankung im Zusammenhang stehe.
Die Klägerin zu 2 leide seit dem Tod ihres Sohnes an starken psychovegetativen Störungen. Seit dem 25.11.2009 finde die Behandlung in verschiedensten Formen statt. Die Klägerin zu 2 leide unter depressiven Verstimmungen, Sinnleere, Schlafstörungen, sozialem Rückzug, unter Schuldgefühlen und Wut. Sie leide unter Depressionen, Herzrhythmusstörungen und unter einer niedergedrückten Stimmung, unter Interessengleichheit, einer verminderten Schwingungsfähigkeit und einer deutlich eingeschränkten Lebensfreude. Bei der Klägerin zu 2 sei eine latente Suizidalität aufgetreten. Bei der Klägerin zu 2 sei eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren. Die Klägerin zu 2 habe sich seit der Tötung ihres Sohnes zunehmend zurückgezogen. Bilder der Verhandlung sowie Bilder des sterbenden Sohnes kehrten stets wieder. Diese wiederkehrenden Bilder seien eng mit der Gewalttat verknüpft, so dass sie als Symptome eines Schockschadens bewertet werden könnten. Auch die Klägerin zu 3 leide an den Bildern ihres sterbenden Bruders auf der Intensivstation. Sie befinde sich in laufender psychotherapeutischer Behandlung. Neben den Erinnerungen an den Bruder auf der Intensivstation habe sie vereinzelt zusätzlich plötzliche Erinnerungen an das Gewaltereignis selbst. Manchmal träume sie von der Tat, so dass ihr Schlaf insgesamt beeinträchtigt sei. Sie werde noch heute während des Schlafes häufig wach, schlafe insgesamt unruhig und fühle sich morgens regelmäßig unerholt. Sie erinnere sich morgens deutlich an die Träume, leide tagsüber unter einer großen inneren Unruhe und sei daher dauernd verspannt.
Die Kläger stellen sich wegen des Schmerzensgeldanspruchs aus übergegangenem Recht für die Kläger zu 1 und 2 und wegen des Schmerzensgeldanspruchs aus eigenem Recht für die Kläger zu 1, 2 und 3 jeweils ein Schmerzensgeld vor, das 20.000 nicht unterschreiten sollte. Ferner fordern die Kläger Schadensersatz für erlittene materielle Schäden. Den Klägern zu 1 und 2 seien durch die Tat des Beklagten folgende materielle Schäden entstanden:
Flugkosten 1431,19
Übernachtungskosten 643,56
Beerdigung 2890,63
Grabgebühren 1972,00
Grababdeckung 4007,00
Spesen in Spanien 300,00
Kosten für Fahrten in Spanien 80,00
Verlust der Eigenheimzulage 1278,00
Gesamtschaden 12.602,38
Die Klägerin zu 2 begehrt darüber hinaus Verdienstausfall für die Zeit vom 8.3.2011 bis 6.7.2012. Insoweit behauptet die Klägerin zu 2, sie sei aufgrund der Tat und des Verlustes ihres Sohnes sowie wegen der damit für sie verbundenen psychischen Belastungen nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Erwerbstätigkeit auszuüben. Aufgrund dessen habe der Arbeitgeber unter dem 25.1.2011 eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.7.2011 ausgesprochen. Sie sei seit dem 25.1.2011 durchgehend krankgeschrieben gewesen. Mit ihrer Erwerbstätigkeit habe Sie ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt i. H. v. 787,50 bezogen. Dies entspreche einer kalendertäglichen Durchschnittsvergütung von 26,25. Sie habe für die Zeit vom 8.3.2011 bis 31.12.2011 (294 Zahltage) eine tägliche Entgeltersatzleistung von der Krankenversicherung i. H. v. 18,36 kalendertäglich erhalten. Gleiches gelte für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 29.2.2012 (60 Zahltage). Für den 1. März 2012. 31.3.2012 (30 Zahltage) habe die gesetzliche Krankenversicherung ihr eine tägliche Entgeltleistung von 19,62 geleistet. Für den Zeitraum vom 1. April 2012. 6.7.2012 (96 Zahltage) habe der Krankenversicherer eine tägliche Entgeltersatzleistung von 18,78 geleistet. Hieraus ergebe sich folgender Schaden:
18,36 19,62 18,78 26,25 Differenz
294 Tage 5.397,84 7.717,50 2.319,66
60 Tage 1.101,60 1.575,00 473,40
30 Tage 588,60 787,50 198,90
96 Tage 1.802,88 2.424,96 622,08
Gesamtbetrag: 3.614,04
In dem Zeitraum vom 7.7.2012 bis 6.8.2012 habe die Klägerin zu 2 Arbeitslosengeld bezogen. Bei Zugrundelegung der Steuerklasse V ergebe sich für die Klägerin zu 2 ein tägliches Nettoarbeitsentgelt von 18,08 nach Abzug der Steuern. Das Arbeitslosengeld i. H. v. 60% des Nettolohns ergebe einen kalendertäglichen Leistungssatz von 10,85 netto. Hieraus ergebe sich ein Schaden von kalendertäglich 7,23 und für den genannten Zeitraum von 31 Kalendertagen ein Schaden von 31 x 7,23 = 224,13. Für den Zeitraum vom 19.9.2012 bis 31. 12.2012 (103 Kalendertage) habe die Klägerin zu 2 ebenfalls Arbeitslosengeld bezogen. Hieraus ergebe sich ein Verdienstausfall in Höhe von 103 x 7,23 = 744,69. In dem Zeitraum vom 7.8.2000 wird bis 11.9.2012 habe die Klägerin zu zwei Übergangsgeld in Höhe von ebenfalls kalendertäglich 10,85 bezogen. Hieraus ergebe sich ein Verdienstausfall von 36 Tage mal 7,23 = 260,28. Insgesamt ergebe sich für die Klägerin zu 2 aus den vorgenannten Beträgen ein Verdienstausfall i. H. v. 4.843,14.
Der Kläger zu 1 habe sich aufgrund der mit dem Tod seines Sohnes einhergehenden psychischen Beeinträchtigungen für die Zeit vom 8.11.2011 bis 10.1.2012 in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme befunden. Während dieser Zeit habe er Entgeltfortzahlungen von seinem Arbeitgeber bezogen. Nachfolgend habe dann die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers zu eins Krankengeld für den Zeitraum vom 20. Dezember bis 31.12.2011 i. H. v. 739 bewilligt. Weiter habe der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31.3.2012 Krankengeld i. H. v. 5540 bezogen. Da das Krankengeld lediglich 70% des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes und Arbeitseinkommens ergebe sich für den Zeitraum vom 20. Dezember bis 31. zwölften 3011 ein Vergütungsanspruch von 1055,71 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31 dritten 2012 ein Vergütungsanspruch i. H. v. 7.914,29. Der Verdienstausfallschaden belaufe sich auf 30% dieser Beträge also auf 316,71 und 2.374,29, insgesamt 2.691,00.
Ferner begehren die Kläger Feststellung, dass der Beklagte dazu verpflichtet sei, aus dem Ereignis vom 6.10.2009 zu ersetzen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1 und 2 12.602,38 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2010 aus einem Betrag i. H. v. 11.394,38 und seit dem 16.5.2011 aus einem Betrag von 1.278,00 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 4843,14 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2012 zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1 2691,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2012 zu zahlen,
4. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld sowie an die Kläger zu 1 und 2 aus übergegangenem Recht ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen,
5. festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen künftigen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 6.10.2009 zu ersetzen,
6. den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von einer Vergütungsforderung der Rechtsanwälte M Partner i. H. v. 3085,19 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, den Sohn der Kläger zu 1 und 2 vorsätzlich getötet zu haben. Am Tattage sei er am Strand entlang gegangen. M1 C sei hinter ihm her gelaufen und habe ihm einen Kopfstoß in den Rücken versetzt. Er sei weitergegangen. M1 C sei hinter ihm her gerannt. M1 C habe ihn beleidigt und in unter anderem als „Hurensohn“ bezeichnet. Er, der Beklagte, habe sich dann umgedreht und aus seiner Tasche das Messer gezogen. Mit dem Messer habe er den M1 C nur abschrecken wollen. Er habe in Richtung des M1 C gerufen: „Lass mich in Ruhe!“ Gleichwohl sei M1 C weiter auf ihn zugelaufen, habe ihn mit angewinkelten Oberschenkeln angesprungen und habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Er habe dann noch weitere Schläge gespürt und auf dem linken Auge nichts mehr gesehen. Es habe zunächst der Verdacht bestanden, dass er eine Kieferprellung erlitten habe. Hierzu seien auch Röntgenaufnahmen gefertigt worden. Die Schwellung des Auges sei in Spanien festgestellt worden. Er habe während der Faustschläge das Messer reflexartig nach oben gerissen. Dabei sei es zu der Stichverletzung im Hals des M1 C gekommen. Einen gezielten Stich habe er nicht geführt. Er habe auch nie beabsichtigt, den M1 C zu töten. Dieses habe er auch nicht billigend in Kauf genommen. Er habe zunächst seine beiden Hände im 90° Winkel von seinem Körper gestreckt. Als er gesehen habe, dass M1 C weiter auf ihn zulief, habe er das Messer zunächst wieder herunter genommen. M1 C sei dann mit den gestreckten Beinen in das Messer hineingesprungen. Hiervon habe er allerdings zunächst nichts bemerkt. Danach seien wieder Faustschläge des M1 C erfolgt und er habe das Messer wieder reflexartig nach oben gerissen. Er habe dann gesehen, dass M1 C nach hinten zurückgewichen sei und dass das T-Shirt des M1 C Blutflecken aufgewiesen habe. Danach hätten ihn Freunde des M1 C zusammengeschlagen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Hotel wieder aufgewacht. Soweit er zum Tathergang im Strafprozess ein Geständnis abgelegt habe, sei dies nur aus taktischen Gründen und unter dem Druck der Verhandlungssituation erfolgt. Der Beklagte bestreitet, dass die Kläger durch den Verlust ihres Sohnes bzw. Bruders gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hätten. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass etwaig bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Geschehen stünden. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei übersetzt. Auch die materiellen Schäden seien nicht hinreichend substantiiert. Dies gelte für die Flugkosten ebenso wie für die Übernachtungskosten. Die Beerdigungskosten dürften durch das Sterbegeld abgegolten sein. Bei dem Grabgebühren sei eine Position i. H. v. 1.087,50 für die Überlassung von Nutzungsrechten an einem Reihengrab nicht erstattungsfähig. Die Kosten der Grababdeckung seien überdurchschnittlich teuer und nicht erforderlich. Die geltend gemachten Spesen in Spanien seien nicht belegt. Gleiches gelte für die Fahrten in Spanien. Der Verlust der Eigenheimzulage sei Folge der gesetzlichen Bestimmungen und nicht Folge der Tat. Die geltend gemachten Verdienstausfallschäden beruhten ebenfalls nicht auf der Tat. Es müsse bestritten werden, dass die Kündigung der Klägerin zu 2 in ursächlichem Zusammenhang zu der Tat stehe. Für sämtliche geltend gemachten Schäden sowie für den Feststellungsantrag müsse berücksichtigt werden, dass ein erhebliches Mitverschulden des M1 C an seinem Tod bestehe, da die körperliche Auseinandersetzung zunächst von ihm ausgegangen sei. Im Übrigen sei er, der Beklagte, Schüler bzw. Student und finanziell nicht in der Lage, die von Klägerseite geforderten Schmerzensgeldbeträge auch nur annähernd aufzubringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, durch Beiziehung der Strafakten Landgericht Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen 21 KL S-30 JS 164/09-30/09 sowie durch Einholung von psychiatrisch-psychologischen Fachgutachten der Sachverständigen Dr. X und Dr. S2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2013 (Bl. 174 ff. der Akten), auf den Inhalt der beigezogenen und urkundlich verwerteten Strafakten sowie auf den Inhalt der eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ganz überwiegend begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Die Kläger zu 1 und 2 haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht ihres getöteten Sohnes M1 C i. H. v. 50.000 gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 212, 223, 224 StGB, 253 Abs. 2 BGB, 1922 BGB. Die Kläger zu 1 und 2 sind als gesetzliche Erben gemäß §§ 1922, 1925 Abs. 1, Abs. 2 BGB Rechtsnachfolger ihres getöteten Sohnes M1 C. Der Beklagte hat die Stellung der Kläger zu 1 und 2 als gesetzliche Erben des M1 C nicht bestritten. Mit dem Tode ihres Sohnes M1 C ging dessen Vermögen gemäß § 1922 BGB auf die Kläger zu 1 und 2 über. Zum Vermögen des verstorbenen Sohnes der Kläger zu 1 und 2 gehören auch dessen Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach den vorgenannten Vorschriften. Schmerzensgeldansprüche sind seit dem Wegfall des § 847 Abs. 2 a. F. unbeschränkt vererbbar. In der Person des M1 C lagen die Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 212, 223, 224 StGB, 253 Abs. 2 BGB vor. Nach diesen Vorschriften kann der Geschädigte im Falle einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung eine billige Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden fordern. Ein Schmerzensgeld wegen des erlittenen Todes ist im deutschen Zivilrecht nicht vorgesehen. Der Beklagte verletzte den M1 C am 6.10.2009 vorsätzlich mit einem Messer. Die Körperverletzungshandlung als solche ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dem Sohn der Kläger die schließlich tödliche Verletzung am Hals mit einem Butterflymesser zugefügt zu haben. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass sich das Tatgeschehen so ereignete, wie dies die 1. Große Auswärtige Jugendkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen in ihrem Urteil vom 30.8.2010 festgestellt hat. Danach eröffnete der Beklagte - nach einem Vorgeplänkel mit wechselseitigen Beleidigungen und eventuell einem Schubser in den Rücken des Beklagten - die körperliche Auseinandersetzung, in dem er ein zuvor erworbenes Butterflymesser zog und den M1 C mit den Worten: „Komm doch her, wenn du was willst“ zum Kampf aufforderte. Daraufhin liefen der Beklagte und M1 C aufeinander zu, wobei der M1 C mit angewinkeltem linken Bein auf den Beklagten zu sprang und ihm mit der Hand gegen den Rücken oder gegen die Seite schlug. Im selben Moment stach der Beklagte den M1 C mit dem Messer in den rechten Oberschenkel. Dann zog er das Messer aus dem rechten Oberschenkel des M1 C heraus und stach mit dem Messer gezielt in Richtung des Halses des M1 C. Die Kammer hält diese Feststellungen im Urteil der Strafkammer nach freier Würdigung der Beweise gemäß § 286 ZPO für wahr. Ein Zivilgericht kann sich zum Zweck seiner eigenen Überzeugungsbildung, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen. Dem steht nicht entgegen, dass die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen von Tatsachen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend sind. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundsbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ist. Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Prüfung zu unterziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 07. September 2012 - I-9 W 4/12, 9 W 4/12 - juris). Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Tatgeschehen nach umfassender Beweisaufnahme gestützt auf die - nach wechselnden Einlassungen zuletzt - im Wesentlichen geständige Einlassung des Beklagten im Strafverfahren sowie auf die Aussagen der unbeteiligten Zeugen K1, H3 und N2, die weder der Gruppe des M1 C noch der Gruppe des Beklagten zuzurechnen waren. Die Beweiswürdigung im Urteil der Strafkammer ist aus Sicht des erkennenden Richters überzeugend und nicht zu beanstanden. Es ist lebensnah und unmittelbar einleuchtend, dass die Strafkammer den Aussagen der genannten unbeteiligten Zeugen für ihre Feststellungen ein besonderes Gewicht beigemessen hat. Die Aussagen dieser Zeugen boten in besonderer Weise Gewähr dafür, dass sie ohne Belastungs- oder Begünstigungstendenz für oder gegen die eine oder die andere Seite erfolgt waren. Überdies hatte der Beklagte im Strafverfahren zuletzt - unter dem Eindruck der durchgeführten Beweisaufnahme - selbst eingeräumt, den Stich in Richtung Hals des M1 C gezielt geführt zu haben (Urteil der Strafkammer, Seite 10). Soweit der Beklagte im vorliegenden Zivilverfahren von seiner zuletzt weitgehend geständigen Einlassung im Strafverfahren wieder abgerückt ist und vorgetragen hat, er habe das Geständnisses im Strafverfahren lediglich aus taktischen Gründen und unter dem Druck der Verhandlungssituation abgegeben, hält die Kammer diesen - inzwischen zum Standardrepertoire in vergleichbaren Verfahren gehörenden - Vortrag für wenig glaubhaft. Gleichwohl hat die Kammer, um sich einen eigenen Eindruck von den im Strafverfahren vernommenen Zeugen zu verschaffen, u. a. die Zeugen K1, H3 und N2 noch einmal zum Tatgeschehen am 6.10.2009 vernommen. Die Zeugen sind, soweit ihre verblassende Erinnerung dies zuließ, im Wesentlichen bei ihren durch das Urteil der Strafkammer dokumentierten Aussagen geblieben. Eine geringfügige Abweichung ergab sich lediglich bei der Aussage des Zeugen K1, der bekundet hat, der Beklagte habe die körperliche Auseinandersetzung mit dem M1 C zunächst dadurch eingeleitet, dass er diesen mit dem Messer in den rechten Oberschenkel gestochen habe. Erst danach habe der M1 C einen Treffer mit der Faust gegen die Rippen oder den Rücken des Beklagten setzen können. Daraufhin habe der Beklagte das Messer aus dem Oberschenkel des M1 C gezogen und mit dem Messer einen gezielten Stich gegen den Hals des M1 C geführt. Diese geringfügigen Abweichungen in der Aussage des Zeugen stellen weder den Beweiswert der Aussage des Zeugen infrage noch ändern Sie etwas am Kern der bereits im Urteil der Strafkammer getroffenen Feststellung, dass der Beklagte den Stich gegen den Hals des M1 C gezielt und nicht etwa, wie der Beklagte im vorliegenden Verfahren meint vortragen zu sollen, reflexhaft im Sinne einer Abwehrbewegung gesetzt hat. Das erkennende Gericht teilt auch die rechtliche Bewertung der Strafkammer, dass der Beklagte dem M1 C die tödliche Verletzung am Hals vorsätzlich beigebracht hat und der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht vorlag. Am Hals eines Menschen befinden sich unmittelbar unter der Haut lebenswichtige, das Gehirn versorgende Blutgefäße. Auch der zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alte Angeklagte hat gewusst, dass der von ihm gezielt gegen den Hals geführte Stich tödlich sein konnte. Die Kammer vermag, ebenso wie die Strafkammer, nicht festzustellen, dass der Beklagte den Tod des M1 C beabsichtigte und dass es ihm darauf ankam. Die Kammer geht deshalb zugunsten des Beklagten nicht von einer mit voller Absicht ausgeführten Tötungshandlung des Beklagten aus. Der erkennende Richter teilt jedoch die rechtliche Würdigung der Strafkammer, dass der Beklagte den Tod des M1 C zumindest im Sinne des bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat. Die Tat des Beklagten war auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Eine Notwehrsituation lag, wie die Strafkammer in ihrem Urteil ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte durch seine Aufforderung („Komm doch her, wenn du was willst“) die Auseinandersetzung mit dem M1 C provoziert hatte. Als Erben des getöteten M1 C steht den Klägern zu 1 und 2 gemäß § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld für die ihrem Sohn zugefügten Schmerzen zu. Die Kammer hält mit Rücksicht auf das Leid, das M1 C vor seinem Tod ertragen musste und wegen der vorsätzlichen Tatbegehung durch den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 für angemessen. Die Bemessung des Schmerzensgelds bei einer Körperverletzung, an deren Folgen der Verletzte alsbald verstirbt, erfordert eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigung unter besonderer Berücksichtigung von Art und Schwere der Verletzungen, des hierdurch bewirkten Leidens und dessen Wahrnehmung durch den Verletzten und auch des Zeitraums zwischen Verletzung und Eintritt des Todes. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie die Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigungen sowie die Art und Dauer der erlittenen Schäden an. Hat der Geschädigte, wie hier, eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung erlitten, tritt bei erheblichen und vorsätzlichen körperlichen Misshandlungen die Ausgleichfunktion hinter die ebenfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion zurück Das rechtfertigt auch in den Fällen die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes, in denen der Geschädigte die Verletzungshandlung nur relativ kurze Zeit überlebt, den unausweichlichen Tod aber bewusst miterlebt hat (OLG Bremen, Beschl. v. 16. 3. 2012 − 3 U 6/12). Im Rahmen der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes geht die Kammer zugunsten des Beklagten davon aus, dass M1 C infolge des hohen Blutverlustes schon nach kurzer Zeit das Bewusstsein verloren hatte und Schmerzempfinden und Angst durch den Verlust des Bewusstseins schnell ausgeschaltet waren. Das ist vielleicht auch für die Kläger ein tröstlicher Gedanke. Genaue Feststellungen zu der Frage, wie lange M1 nach der Stichverletzung im Hals noch bei Bewusstsein war, finden sich im Urteil der Strafkammer nicht. Der Beklagte hatte aber, wie das Urteil der Strafkammer feststellt, mit seinem Messer die arteria carotis communis links fast vollständig und die arteria vertebralis links vollständig durchtrennt. Die arteria vertebralis versorgt das Gehirn mit Blut. Infolge der Sauerstoffunterversorgung des Gehirns wird es, davon geht der erkennende Richter zugunsten des Beklagten aus, nicht lange bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit gedauert haben. Dennoch bleibt, dass M1 C zunächst den Stich in den Oberschenkel und sodann den Stich in seinen Hals, der zwei Arterien - fast - durchtrennte und den Schilddrüsenlappen perforierte, bei vollem Bewusstsein gespürt und auch die dadurch hervorgerufenen Schmerzen erlitten hat. M1 hat gefühlt, dass er stark blutete. Sein T-Shirt verfärbte sich rot. Er hat versucht, sich mit der Hand die Wunde zuzuhalten, wie der Zeuge K1 in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 28.11.2013 (Bl. 178 d. A.) bekundet hat. Dann stolperte er und taumelte zurück. Danach erst hat er sich hingelegt (Zeuge H3, Prot. v. 28.11.2013, Bl. 179 d. A.). Aus Sicht des erkennenden Richters ist es offenkundig, dass ein junger Mann, der fühlt, dass mit dem Blut auch das Leben aus ihm weicht, um sein Leben fürchtet und Todesängste ausstehen muss. Auch das hat die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. M1 C verstarb nach vier Tagen vergeblicher intensiv-medizinischer Behandlung am 10.10.2009. Den Verlust des Lebens kann die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigen, weil der Verlust des Lebens nicht mit Geld auszugleichen ist und das Gesetz keinen Schmerzensgeldanspruch für den Tod eines Menschen vorsieht. Im Vordergrund für die Bemessung des Schmerzensgeldes steht aus Sicht des erkennenden Richters die Genugtuung, die der Beklagte den Eltern als Erben des von ihm getöteten M1 C schuldet. Der Beklagte hat vorsätzlich, aus einem gänzlich nichtigen Anlass heraus, das junge Leben seines Mitschülers M1 C zerstört. Die Kammer legt Wert darauf, ausdrücklich klarzustellen, dass M1 C nicht die geringste Mitschuld an seinem Tod trägt. Es war der Beklagte, der sein Opfer mit gezogenem Messer und mit den Worten „Komm doch her, wenn Du was willst“, zu einem Kampf mit ungleichen Waffen herausgefordert hat. Die Rechtsordnung missbilligt jede körperliche Auseinandersetzung und jede Form von Gewalt. Dass männliche Jugendliche bisweilen die körperliche Auseinandersetzung suchen, um ihre Kräfte zu erproben, ist allerdings in gewissem Maße sozialadäquat und nicht ungewöhnlich. Dem erkennenden Richter fehlt jedoch jedes Verständnis dafür, dass der Beklagte seinen Kontrahenten mit gezogenem Messer zum Kampf aufgefordert hat, wohl wissend, dass M1 sich allenfalls mit bloßen Händen zur Wehr setzen konnte. Der Kampf zwischen dem Beklagten und M1 C war ein Kampf mit ungleichen Waffen, den M1 nur verlieren konnte. Was immer M1 C dem Beklagten zuvor gesagt haben mag: Zu einem Kampf mit gezogenem Messer durfte der Beklagte ihn keinesfalls herausfordern. Überdies hatte M1 C einen nachvollziehbaren, ja berechtigten Anlass, den Beklagten vor Beginn der tödlich endenden Auseinandersetzung wegen seines Verhaltens gegenüber dem Mitschüler Q p> zur Rede zu stellen („Was sollte das mit Q?“) Der Beklagte hatte, wie die auswärtige Strafkammer in ihrem Urteil feststellt, wenige Tage zuvor, am 3.10.2009, den Q p> mit einer Kopfnuss aus einem Zimmer im Hotel vertrieben, weil er sich durch Q gestört fühlte. Ein solches Verhalten ist unsozial und gehört sich nicht. Es gibt andere, weniger kränkende und weniger schmerzhafte, Möglichkeiten einem Klassenkameraden zu bedeuten, dass dessen Anwesenheit gerade unpassend und nicht erwünscht sei. Es ist nicht zu beanstanden und spricht für den vornehmen Charakter des getöteten M1 C, dass er sich für seinen - schwächeren - Mitschüler Q p> eingesetzt und den Beklagten auf diesen Vorfall angesprochen hat. Ein Mitverschulden des M1 C vermag die Kammer darin nicht zu erkennen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich die Kammer im Rahmen der Drittwirkung der Grundrechte von dem hohen Stellenwert leiten lassen, den Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2, S. 1 GG im Grundgesetzkatalog genießen. Es ist kein Zufall, dass Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem Generaltatbestand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als erstes Grundrecht im Grundrechtskatalog genannt werden, noch vor dem Grundrecht der Freiheit der Person. Ohne Leben und körperliche Unversehrtheit sind alle anderen Rechte nichts wert. „Billig“ i. S. d. § 253 BGB ist im Falle der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einer Person nur eine Geldentschädigung, die diesem überragenden Stellenwert des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2, S. 1 GG Rechnung trägt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung der Instanzgerichte verkennen vielfach die überragende Bedeutung, die dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit im Rahmen der Drittwirkung der Grundrecht zukommt. Es fällt schwer nachzuvollziehen, wenn im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld von 635.000 ausgeurteilt wird (Fall L1), während für den Verlust eines Beines nur Beträge um 20.000 zugesprochen werden. Juristisch mag es nachvollziehbare Gründe für ein solches Auseinanderdriften der Entschädigungsbeträge geben, etwa den Gedanken der Abschreckung und Prävention im Falle der Persönlichkeitsverletzung durch finanzkräftige Presseorgane. In der Bevölkerung werden solche juristischen Erwägungen jedoch nicht mehr verstanden, sondern als unbillig empfunden („Prominentenbonus“). Das Gesetz beabsichtigt jedoch in § 253 Abs. 2 BGB mit der Bezugnahme auf den Billigkeitsgedanken („billige Entschädigung in Geld“) gerade das Rechtsgefühl der Bevölkerung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit einzubeziehen. Denn „billig“ ist im Sinne der Nikomachischen Ethik des Aristoteles, was außerhalb des geschriebenen Gesetzes als gerecht empfunden wird. Der erkennende Richter ist der Auffassung, dass insbesondere bei vorsätzlichen Körperverletzungen die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angesetzten Schmerzensgeldbeträge viel zu niedrig bemessen sind und deutlich angehoben werden müssen. Das Gericht hat sich trotz der grundsätzlichen Bedenken gegen die restriktive Bemessung des Schmerzensgeldes durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen in vergleichbaren Fällen orientiert, etwa an der bereits zitierten Entscheidung des OLG Bremen (Beschl. v. 16. 3. 2012 − 3 U 6/12).
II.
Die Kläger zu 1, 2 und 3 haben gegen den Beklagten jeweils einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus eigenem Recht i. H. v. 20.000 gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 2 BGB. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass alle drei Kläger als mittelbare Folge der Tötung ihres Sohnes und Bruders durch den Beklagten eine Gesundheitsbeeinträchtigung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB erlitten haben. Trotz mehrfacher Anläufe für eine Reform der Entschädigungsansprüche Hinterbliebener gilt derzeit noch immer, dass Hinterbliebene nur in eng begrenzten Ausnahmefällen einen eigenen Schmerzensgeldanspruch nach Tötung eines nahen Angehörigen haben. Die Ersatzpflicht greift nach der zur gegenwärtigen Rechtslage geltenden Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung ein, dass über die normale seelische Erschütterung hinaus eine traumatische Schädigung der physischen oder psychischen Gesundheit eingetreten ist, die medizinisch fassbar ist und Krankheitswert besitzt (statt vieler: OLG Nürnberg NZV 1996, 367 ff.). Die Kammer hat zum Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Person der Kläger Beweis erhoben durch Einholung von psychiatrisch-psychologischen Fachgutachten der Sachverständigen Dr. X und Dr. S2. Die Sachverständigen sind in ihrem Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass bei allen drei Klägern eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung von einigem Gewicht und einiger Dauer festzustellen ist, die über den üblicherweise mit dem Tod eines nahen Angehörigen einhergehenden seelischen Schmerz hinausgeht. Für den Kläger zu 1 haben die Sachverständigen eine Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer leichten depressiven Episode und die Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Die Klägerin zu 2 leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode und an posttraumatischen Belastungsstörungen. Für die Klägerin zu 3 haben die Sachverständigen eine generalisierte Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Von der Richtigkeit der seitens der Sachverständigen diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei allen drei Klägern ist die Kammer überzeugt. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten nicht nur auf Grundlage der Auswertung der Akten und beigezogener ärztlicher Behandlungsunterlagen erstellt, sondern die Kläger jeweils selbst untersucht und eigene Befunde erhoben. Ihre Feststellungen haben die Sachverständigen plausibel und nachvollziehbar begründet. Der Sachverständige Dr. X ist dem erkennenden Richter aus seiner Tätigkeit bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bochum als besonders kompetenter und zuverlässiger Sachverständiger bekannt. Auch die Beklagtenseite hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht mehr angegriffen. Die Kammer hält nach den getroffenen Feststellungen der Sachverständigen für alle drei Kläger jeweils ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000 für angemessen. Der Sachverständige hat für die drei Kläger zwar graduelle Unterschiede bei der psychischen Verarbeitung des traumatischen Geschehens diagnostiziert. Die Kammer hält es jedoch nicht für angemessen, diesen graduellen Abstufungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Bemessung unterschiedlich hoher Schmerzensgeldbeträge Rechnung zu tragen. Alle drei Kläger leiden an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Alle drei Kläger sind in ihrer Lebensführung und Lebensfreude durch Depressionen und Angststörungen beeinträchtigt. Sie mussten mit eigenen Augen erleben, wie ihr Sohn und Bruder nach den todbringenden Stichverletzungen, die ihm der Beklagte beigebracht hatte, nach fehlgeschlagener intensi. V. m.edizinischer Behandlung in einem Krankenhaus in Spanien verstarb. Das von den Klägern jeweils als Mindestbetrag geforderte Schmerzensgeld von 20.000 ist für das Leid, welches der Beklagte den Klägern zugefügt hat, allemal angemessen. Die Kammer verweist auf die oben gemachten Ausführungen.
III.
Kläger zu 1 und 2 haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 11.324,38 gemäß § 844 Abs. 1 BGB. Danach hat der Ersatzpflichtige im Falle der Tötung die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchen die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat den Sohn der Kläger zu 1 und 2 getötet. Für eine angemessene standesgemäße Beisetzung des Sohnes der Kläger sind Kosten i. H. v. 11.324,38 entstanden. Die Kläger haben die von Ihnen geltend gemachten Kosten für den Flug nach Spanien und zurück, Übernachtungskosten, die Kosten der eigentlichen Beerdigung, Grabgebühren, Grababdeckung, Spesen in Spanien und Kosten für Fahrten in Spanien jeweils Belege vorgelegt und als Anlage zur Klageschrift eingereicht, aus denen sich die Höhe der geltend gemachten Kosten ergibt. Sämtliche Kosten sind auch angefallen und erforderlich gewesen, um die Überführung und Beisetzung des Sohnes der Kläger in Recklinghausen zu gewährleisten. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die weiter geltend gemachten 1278 für den Verlust der Eigenheimzulage. Die Kläger haben zwar durch den Verlust der Eigenheimzulage einen Schaden erlitten. Es handelt sich jedoch lediglich um einen bloßen Vermögensschaden, der nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 823 ff. BGB nicht erstattungsfähig ist. Soweit die Kläger eigene Rechtsgutverletzungen erlitten haben in Form einer Gesundheitsbeeinträchtigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, ist der Verlust der Eigenheimzulage nicht ursächliche Folge dieser in ihrer Person eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Verlust der Eigenheimzulage ist vielmehr Folge des Versterbens Ihres Sohnes M1 C. Ersatzansprüche Dritter für Vermögensschäden im Falle einer Tötung sieht das Gesetz jedoch in §§ 844,845 BGB nur für die Beerdigungskosten, weggefallenen Unterhalt und entgangene Dienste des Getöteten vor. Für andere eingetretene Vermögensschäden durch die Tötung können Dritte keinen Schadensersatz verlangen. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
IV.
Die Klägerin zu 2 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von Verdienstausfall i. H. v. 4.843,14 gemäß § 823 Abs. 1 i. V. m. § 249 BGB. Der Beklagte hat die Klägerin zu 2, wie oben ausgeführt, durch die Tötung ihres Sohnes gesundheitlich beeinträchtigt. Die Kammer ist auch nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens der Sachverständigen davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2 aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die von ihr geltend gemachten Zeiten nicht arbeitsfähig war. Ebenso geht die Kammer davon aus, dass die anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit adäquat kausal durch die vom Beklagten hervorgerufene Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin hervorgerufen ist. Den geltend gemachten Verdienstausfall hat die Klägerin zu 2 zutreffend durch einen Vergleich ihres durchschnittlichen Bruttoarbeitslohns mit den gewährten Entgeltersatzleistungen ermittelt.
V.
Der Kläger zu 1 hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von Verdienstausfall i. H. v. 2.691,00 gemäß § 823 Abs. 1 i. V. m. § 249 BGB. Der Beklagte hat den Kläger zu 1, wie oben ausgeführt, durch die Tötung seines Sohnes gesundheitlich beeinträchtigt. Die Kammer ist auch nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens der Sachverständigen davon überzeugt, dass der Kläger zu 1 aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die von ihm geltend gemachten Zeiten nicht arbeitsfähig war. Den geltend gemachten Verdienstausfall hat der Kläger zu 1 zutreffend durch einen Vergleich seines durchschnittlichen Bruttoarbeitslohns mit den gewährten Entgeltersatzleistungen ermittelt.
VI.
Antragsgemäß war ferner festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen künftigen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Tatgeschehen vom 6.10.2009 zu ersetzen. Allerdings war die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf solche Ansprüche zu beschränken, die nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Mit Rücksicht auf diese erforderliche Einschränkung war die Klage teilweise abzuweisen.
VII.
Schließlich haben die Kläger gemäß § 286 BGB einen Anspruch darauf, dass der Beklagte sie von der Vergütungsforderung der Rechtsanwälte M Partner i. H. v. 3.085,19 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 freistellt.
Zugesprochene Zinsen beruhen auf dem Gesetz.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1 und 2 zur gesamten Hand ein Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht i. H. v. 50.000 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger zu 1, 2 und 3 jeweils ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger 11.324,38 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.394,38 seit dem 1.1.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i. H. v. 4.843,14 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1 einen Betrag in Höhe von 2.691,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen künftigen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Tatgeschehen vom 6.10.2009 zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte wird schließlich verurteilt, die Kläger von einer Vergütungsforderung der Rechtsanwälte M Partner i. H. v. 3.085,19 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Einsender: entnommen Beck-Online

Anmerkung:


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