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Entscheidungen

Gebühren

Pflichtverteidier, Erstreckung, Adhäsionsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Schwelm, Beschl. v. 23.12.2015 - 50 Ds 500 Js 454/14

Leitsatz: Die Bestellung zum Pflichtverteidiger erfasst insbesondere auch die Verteidigung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.


50 Ds 500 Js 454/14
Amtsgericht Schwelm
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
hat das Amtsgericht Schwelm, durch den Richter am 23. Dezember 2015 beschlossen:

Auf die Erinnerung der Pflichtverteidigerin wird festgestellt, dass für ihre Tätigkeit in dem hiesigen Verfahren die Gebühr § 13 RVG, Nr. 4143 VV RVG angefallen ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.10.2015 wird insoweit geändert, als dass der Pflichtverteidigerin/dem Angeklagten auch diese Gebühr zu erstatten ist.

Gründe
Die Bestellung zum Verteidiger gemäß § 140 StPO ist umfassend. Sie erfasst insbesondere auch die Verteidigung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren (so auch OLG Rostock, Beschl. v. 15. 6. 2011 —1 Ws 166111; OLG Dresden. Beschl. v. 13. 6. 2007 —1 Ws 155/06; OLG Köln, Beschl. v. 29. 6. 2005 —2 Ws 254/05; OLG Hamm, Beschl, v. 31. 5. 2001 — Sbd 6-87/01, OLG Schleswig, NStZ 1998, NStZ 1998. 101; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 140 Rdnr. 5).

Es sind keine entgegenstehenden Rechtsnormen erkennbar. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus den §§ 404, 397a und 406g StPO Anleihen genommen werden, werden diese durch verschiedene Obergerichte unterschiedlich ausgelegt (vgl. Darstellung in OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2012 — 111-3 Ws 139/12). Insoweit kann eine eindeutige Regelung nicht angenommen werden, aus der sich ergibt, dass sich eine Pflichtverteidigerbestellung ohne weitere Erklärung nicht auf das Adhäsionsverfahren bezieht.

Vielmehr muss aufgrund des Charakters der Pflichtverteidigerbestellung, die schon wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes und dem Grund für die Existenz dieser Norm, umfassend ausgestaltet sein muss, angenommen werden, dass gerade auch das Adhäsionsverfahren von der Bestellung erfasst ist. Soweit dies in Beschlüssen ausdrücklich festgestellt wird, dient dies lediglich der Klarstellung.

Einsender: RÄin Sonka Mehner-Heurs, Schwelm

Anmerkung:


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