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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidigerbestellung, nachträgliche, Strafvollstreckungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.10.2015 - 4 Qs 14/15

Leitsatz: Zur (nachträglichen) Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren.


4 Qs 14/15
Landgericht Saarbrücken
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hier: Beschwerde wegen Verteidigergebühren
Verteidiger:
hat die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken durch Richter am Landgericht als Einzelrichter am 14.10.2015 beschlossen:

1. Die Beschwerde gegen den Erinnerungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.05.2015 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:
I.
1. Die mit Schriftsatz vom 21.05.2015 eingelegte Beschwerde ist zulässig. Statthafter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die zuvor durch den Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG die innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung einzulegende Beschwerde, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG. Der notwendige Beschwerdewert von 200 Euro, § 33 Abs. 3 S. 1 RVG, ist erreicht: Mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2015 hatte der Beschwerdeführer die Nichtfestsetzung von Pflichtverteidigergebühren im Nachtragsverfahren in Höhe von 217,41 Euro moniert.

Das Landgericht ist in sachlicher Hinsicht gemäß § 33 Abs. 4 S. 2 RVG zuständig. Zur Entschei-dung selbst ist gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter berufen, sofern wie hier weder -sondere Schwierigkeiten, noch grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegen. Es besteht kein über den zu entscheidenden Fall hinausgehender Klärungsbedarf oder eine über diesen Fall hin-ausgehende Bedeutung (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 5. Auflage 2012, § 56 Rn. 31). Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der ausführlich begründete Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.05.2015 ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Die geltend gemachten Gebühren und Pauschalen setzen eine Beiordnung als Pflichtverteidiger voraus. Die grundsätzlich notwendige ausdrückliche Pflichtverteidigerbeiordnung (Saarländisches OLG NJW 2007, 309) ist unstreitig nicht erfolgt.

Auch eine ausnahmsweise (OLG Karlsruhe, StraFo 2015, 36) mögliche Beiordnung des Beschwer-deführers durch schlüssiges Verhalten ist nicht gegeben.

Hierfür ist in jedem Fall erforderlich, dass das Verhalten des Vorsitzenden unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 384), wobei das Verhalten des Vorsitzenden aus der Sicht eines verständigen und redlichen Beteiligten zu würdigen ist (OLG Karlsruhe a.a.O.) und sich zu-reichende Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass das Gericht den Verteidiger auch tatsächlich beiordnen wollte (Thüringer OLG, Az. 1 Ws 546/09). Anerkannt ist eine solche konkludente Beiord-nung in Fällen, in denen der Wahlverteidiger sein Mandat niedergelegt und beantragt hatte, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen, eine ausdrückliche Bestellung jedoch unterblieb (OLG Koblenz, a.a.O., m.w.N.). Auch in der gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme eines Verteidigers, der nicht Wahlverteidiger war, kann die stillschweigende Bestellung als Pflichtverteidiger gesehen werden (BGH StraFo 2005, 445, BGH NStZ 1997, 299; OLG Koblenz a.a.O., OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43).

Der Beschwerdeführer hat keine Beiordnung beantragt. Auch liegt kein Fall notwendiger Verteidi-gung analog § 140 Abs. 2 StPO vor, so dass die Mitwirkung eines Verteidigers rechtlich nicht gebo-ten war. Der vorliegende Fall war im betreffenden Verfahrensstadium eindeutig weder rechtlich, noch tatsächlich schwierig, noch lag eine Schwere des Vollstreckungsfalls vor; dass der Verurteilte sich hinsichtlich des beabsichtigten Gesamtstrafenbeschlusses nicht selbst verteidigen konnte, ist nicht ersichtlich. Allein die möglicherweise damals problematische Zustellungssituation begründet noch keine der genannten Voraussetzungen. Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Heroinabhängigkeit oder der Aufenthalt in Therapieeinrichtungen sind in vergleichbaren Strafver-fahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz regelmäßig gegeben und belegen auch dort regelmäßig nicht, dass der Verurteilte nicht in der Lage ist, sich im Nachtragsverfahren selbst zu verteidigen. Dass der Verurteilte aufgrund weiterer besonderer Umstände, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Abhängigkeit nicht in der Lage war, sich zu verteidigen, hat der Be-schwerdeführer nicht dargelegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass an eine Verteidigung im kont-radiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren weitaus höhere Anforderungen zu stellen sind, als an eine Verteidigung wie hier im Nachtragsverfahren, so dass auch der durch den Beschwerdefüh-rer angestellte Vergleich mit der Beiordnung in anderen Strafverfahren gegen den Verurteilten nicht verfängt - zumal die Beiordnung in anderen Verfahren aufgrund (zusätzlicher) anderer Umstände erfolgt sein kann, als die durch den Beschwerdeführer angebrachten.

Auch im Übrigen gibt das Verhalten der Vorsitzenden keine Veranlassung eindeutig von einer Pflichtverteidigerbeiordnung auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass zu-mindest die Bezeichnung als Pflichtverteidiger in der Beschlussausfertigung vom 23.03.2011 für eine Beiordnung spricht, jedoch war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits tätig ge-worden und das Nachtragsverfahren im Hinblick auf den zu bildenden Gesamtstrafenbeschluss vor dem Amtsgericht abgeschlossen. Zuvor wurde er ausweislich des Vollstreckungshefts gerade nicht als Pflichtverteidiger bezeichnet - insbesondere auch nicht in der Verfügung der Vorsitzenden vom 01.02.2011 (BI. 23 des Vollstreckungshefts). Außerdem kann die Bezeichnung in der Beschluss-ausfertigung im Hinblick auf die bereits dargestellten Gründe und die damalige Verfahrenssituation für einen erfahrenen Strafverteidiger nicht den Eindruck entstehen, das Gericht habe ihn für die Frage der Bildung eines Gesamtstrafenbeschlusses beiordnen wollen. Ein solcher Wille lag im kon-kreten Fall auch nicht nahe, da dieser zum fraglichen Zeitpunkt keinerlei Besonderheiten aufwies.

Des Weiteren besteht keine Pflicht des Gerichts, auf die fehlende Beiordnung hinzuweisen, wenn sich ein Verteidiger selbst als solcher bezeichnet. Eine solche folgt weder aus Fürsorgegesichts-punkten, noch kann eine solche Pflicht aus dem Sinn und Zweck der Pflichtverteidigerbeiordnung hergeleitet werden. Diese dient namentlich nicht dem Kosteninteresse des Verteidigers, sondern dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Verteidigung zur Durchführung des Verfahrens.

Im Übrigen kann auf die Erinnerungsbegründung des Amtsgerichts verwiesen werden.

II.
Die weitere Beschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung der hier entschiedenen Frage nicht zugelassen (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 S. 1 RVG).

III.
Gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG ist keine Kostenentscheidung zu treffen.

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Anmerkung:


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