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Entscheidungen

Gebühren

Bußgeldverfahren, Rahmengebühr, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zwickau, Beschl. v. 25.11.2015 - 1 Qs 174/15

Leitsatz: Zur Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.


BESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit;
hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
ergeht am 25.11.2015
durch das Landgericht Zwickau - 1. Strafkammer als Beschwerdekammer -
nachfolgende Entscheidung:

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Zwickau vom 07.09.2015, Az.: 20 OWi 200 Js 26824/14, wird als unbegründet verworfen
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels, §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
3. Beschwerdewert: 220,15 Euro.

Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung vollinhaltlich Bezug genommen. Entgegen der Auffassung im Beschwerdeschriftsatz ist vorliegend nicht grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Die Beschwerdekammer hält nach wie vor an ihrer Auffassung fest, wonach sich in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten dann eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens ergibt, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt. So wird in einfach gelagerten Verfahren im Regelfall davon auszugehen sein, dass sich die Gesamtgebührenansprüche des Verteidigers ergeben, die der Höhe nach im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens angesiedelt sind. So ist es auch hier. Die Akte umfasste zur erstmaligen Akteneinsicht 22 Blatt. Der eigentliche Ermittlungsvorgang ist recht kurz. Nach einer kurzen Einspruchsbegründung (weniger als eine Seite) stellte das Gericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein. Die Akte bedurfte auch für einen Verteidiger keiner erheblichen Vorbereitungsdauer. Besondere Umstände, die rechtfertigen, hier von der Mittelgebühr auszugehen, sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer nachvollziehbar vorgetragen.

Der Einholung einer dienstlichen Erklärung über die Frage, ob es sich um einen Fall durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Bedeutung handelt, war nicht veranlasst. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage, die zu beantworten, sich die Beschwerdekammer durchaus in der Lage sieht. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass keine Erforderlichkeit besteht, abweichenden Beschwerdevortrag im Hinblick auf eine Rechtsansicht zu bestreiten.

Einsender: RA P. Donath-Franke, Zwickau

Anmerkung:


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