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Entscheidungen

StPO

Blutentnahme, Richtervorbehalt, Beweisverwertungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 Ws 201/15

Leitsatz: Eine Blutentnahme stellt zwar einen minimalen Eingriff in die Rechte des Betroffenen und es wäre sinnvoll, den Richtervorbehalt insoweit abzuschaffen. Solange der Gesetzgeber ihn indes vorsieht, haben sich Exekutive und Judikative daran zu halten, weil sie an das Gesetz gebunden sind.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
2 Ws 201/15 OLG Naumburg
13 Owi 723 Js 204201/15 AG Zeitz
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger: ,
hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg
am 5. November 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 3. August 2015 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Dem Betroffenen liegt zur Last, am 5. Oktober 2014 um 16:30 Uhr in Zeitz einen Pkw Mercedes geführt zu haben, obwohl eine kurz darauf ihm entnommene Blutprobe eine erhebliche Konzentra-tion illegaler Betäubungsmittel, nämlich THC, Amphetamin und Methamphetamin ergab, die jeweils über den gesetzlichen Grenzwerten lagen.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen freigesprochen, weil der Polizeibeamte ppp. nach einem freiwillig beim Betroffenen durchgeführten Drogenschnelltest gegen den Willen des Betroffenen eine Blutprobenentnahme wegen Gefahr im Verzuge anordnete, ohne sich vorher um eine richter-liche Anordnung der Entnahme zu bemühen, obgleich ein richterlicher Eildienst an diesem Tage für die Zeit von 8:30 Uhr bis 21:00 Uhr bestand.

POM hat nicht dokumentiert, ob es einen Versuch gegeben hat, den Bereitschaftsrichter zu errei-chen. Zu den entscheidenden Fragen hat er im wesentlichen Erinnerungslosigkeit bekundet.

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass das Unterbleiben des Versuchs, eine richterliche Entscheidung einzuholen, nicht frei von Willkür war und somit zu einem Beweisverwertungsverbot führte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwalt vertreten wird. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, eine bewuss-te und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts durch den Zeugen ppp. sei dem Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr habe der Zeuge darauf gesetzt, dass der über den Sachverhalt unterrich-tete Diensthabende des RK Zeitz - wenn er denn tatsächlich unterrichtet worden sein sollte, was der Zeuge indes auch nicht mehr genau wusste — versucht habe, den Bereitschaftsrichter zu er-reichen und fernmündlich die richterliche Anordnung einzuholen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass hier der Richtervorbehalt willkürlich bewusst und gezielt umgangen worden ist. Dafür spricht bereits, dass der Zeuge pp. nicht, wie erforderlich, schriftlich Gründe dafür niedergelegt hat, weshalb er sich nicht bemüht hat, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Information des Diensthaben-den, wenn sie denn erfolgt sein sollte, reichte nicht aus, um dem Richtervorbehalt zu genügen. Die bloße Information des Diensthabenden ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde nämlich den Richtervorbehalt in besonders deutlicher Weise missachten, nämlich dergestalt, dass der Richter zwar informiert werden soll, dem Polizeibeamten aber völlig egal ist, ob der Richter eine Blutentnahme anordnet oder diese ablehnt. Eine Respektie-rung des Richtervorbehalts setzt nicht nur die Information des Diensthabenden voraus, sondern auch eine Rückfrage dahingehend, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, ob er die Blutent-nahme angeordnet oder eine solche Anordnung abgelehnt hat. All dies hat der Zeuge nicht getan, das erlaubt nur eine Schlussfolgerung: Es war ihm völlig gleichgültig, ob ein Richter erreichbar war und wenn ja, wie dieser entschied, auf jeden Fall wurde die Blutentnahme angeordnet.

Zuzustimmen ist der Generalstaatsanwaltschaft zwar, dass eine Blutentnahme einen minimalen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und es sinnvoll wäre, den Richtervorbehalt insoweit abzuschaffen. Solange der Gesetzgeber ihn indes vorsieht, haben sich Exekutive und Judikative daran zu halten, weil sie an das Gesetz gebunden sind.


Einsender: RA W. Borchert, Zeitz

Anmerkung:


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