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Entscheidungen

StPO

Tagessatzhöhe, ALG II, Feststellungen, Urteilsgründe

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 24.07.2015 - (3) 121 Ss 113/15 (84/15)

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung der Tagessatzhöhe im tatrichterlichen Urteil bei Verhängung Geldstrafe gegen einen ALG II-Bezieher.


Beschluss
Geschäftsnummer:
(3) 121 Ss 113/15 (84/15)
In der Strafsache gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 24. Juli 2015 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung L- auch über die Kosten der Revision — an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einen Strafbefehl über 25 Tagessätze zu je 30,00 Euro Geldstrafe erlassen. Auf seinen dagegen gerichteten Einspruch, der in der Hauptverhandlung auf die Tagessatzhöhe beschränkt worden ist, hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagesätzen zu je 20,00 Euro verurteilt und ihm die Zahlung der Geldstrafe in monatlichen Raten in Höhe von 20,00 Euro nachgelassen.

Seine dagegen gerichtete Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Angeklagte, dass das Amtsgericht keine Feststellungen über die Höhe seines Einkommens getroffen hat, die die Tagessatzhöhe rechtfertigen würden.

Zwar steht dem Gericht bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ausgangspunkt ist dabei nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB das Nettoeinkommen, das der Angeklagten durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Nach dem Gesetzeswortlaut soll das Gericht aber keine reine Rechenarbeit verrichten, sondern die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters umfassend berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass der rechnerische Tagesnettosatz sowohl unter- als auch überschritten werden kann. In einem solchen Fall bedarf es jedoch näherer Darlegungen, welche Umstände für die Abweichung von dem rechnerisch festzustellenden Nettosatz maßgebend waren (vgl. BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 1).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Urteilserlasses Arbeitslosengeld (ALG) II bezogen hat, ledig ist und keine Unterhaltspflichten oder sonstige weitere Belastungen festzustellen waren. Der Regelsatz des ALG II beträgt allgemeinkundig seit dem 1. Januar 2015 399,00 Euro. Ob und ggf. welche zusätzlichen Leistungen der Angeklagte daneben bezieht, hat das Amtsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Sein aus den Urteilsgründen ersichtliches Einkommen rechtfertigt daher eine Tagessatzhöhe von 20,00 Euro nicht. Soweit das Urteil ausführt, eine weitere Herabsetzung des Tagessatzes sei nicht angezeigt, weil der Angeklagte „noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls über Einkommen" verfügt habe, vermag diese Begründung eine über dem Nettoeinkommen liegende Tagesatzhöhe nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Höhe dieses Einkommens nicht mitgeteilt wird, sind für die Höhe der Tagessätze die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei Erlass des Urteils maßgebend (vgl. BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 2). Der Mangel wirkt sich auch auf die Entscheidung über die Ratenzahlungsbewilligung aus.

Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

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Anmerkung:


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