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Entscheidungen

OWi

Verwerfung, Einspruch, Hauptverhandlung, Ausbleiben des Betroffenen, Wartezeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 29.06.2015 - 3 Ws (B) 222/15162 Ss 36/15

Leitsatz: Vor der Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen ist eine Wartezeit von i.d.R. 15 Minuten einzuhalten.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 222/15162 Ss 36/15
In der Bußgeldsache gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 29. Juni 2015 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Januar 2015 wird zugelassen.

.Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §§ 21 Abs. la Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO nach § 24 (ergänzt: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWG. Der Rechtsmittelführer macht die Verletzung materiellen und formellen Rechts geltend.

Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht die Hauptverhandlung am Fortsetzungstermin trotz Nichterscheinens des Betroffenen und der Verteidigung pünktlich unter Unterbrechung einer anderen Hauptverhandlung begann und nach zwei Minuten ein Urteil gesprochen hatte, hat Erfolg. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zu. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und dessen Feststellungen. Daher bedürfen die weiteren Rügen keiner Erörterung. Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 23. Juni 2015 hat vorgelegen; auf dessen Inhalt kommt es nicht an.

Der Senat merkt an, dass den weiteren Verfahrensrügen jedenfalls dann der Erfolg hätte versagt bleiben müssen, soweit der erforderliche Vortrag durch Bezugnahmen auf beigefügte Anlagen ersetzt wurde. Denn der Verweis und die Bezugnahmen auf Anlagen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 344, Rn. 21; Senat, Beschluss vom 12. August 2010 — 3 Ws (B) 395/10 -). Denn es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, „den Beschwerdevortrag aus anderen Unterlagen passend zu ergänzen" (BGH NStZ 87, 36).

II.
1. Diese auf die Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gestützte Verfahrensrüge ist in zulässiger Weise nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden. ,Danach sind die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Begründungsschrift — unterstellt der Vortrag wird erwiesen - prüfen kann, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig dargetan ist.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Betroffenen gerecht, auch wenn der Vortrag durchaus gestrafter und geordneter hätte erfolgen können.

2. Für den Senat steht aufgrund des Rügevorbringens und des Inhalts der Akten, der dem Senat nach der in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge zugänglich ist, folgender Verfahrensablauf — soweit für die hier zu beurteilende Rüge von Bedeutung - fest:

Die ausreichend bevollmächtigte Verteidigerin des Betroffenen hat am Terminstag, dem 16. Dezember 2014, einen Antrag gestellt, den Betroffenen von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden, dem das Amtsgericht nachgekommen ist. Es wurde der einzige Zeuge zum Tatgeschehen vernommen. Während seiner Vernehmung durch die Verteidigerin ist es zwischen dem Vorsitzenden und ihr zu Unstimmigkeiten gekommen mit der Folge, dass die Verteidigung um eine Unterbrechung zwecks Stellens eines unaufschiebbaren Antrages gebeten hatte. Auf Nachfrage des Vorsitzenden hätte sie zum Abfassen dieses Antrages eine Stunde benötigt, daraufhin hat der Vorsitzende den Zeugen entlassen, die Hauptverhandlung unterbrochen und einen Fortsetzungstermin — ohne Rücksprache mit der Verteidigerin - am 6. Januar 2015 um 12.20 Uhr bestimmt, zu dem er die schriftliche Ladung des Betroffenen und der Verteidigerin verfügt hat. Ferner hat er der Rechtsanwältin Gelegenheit gegeben, den angekündigten Antrag außerhalb der Hauptverhandlung zu stellen. Am nächsten Tag ist ein Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden beim Amtsgericht eingegangen. Am 19. Dezember 2014 hat die Verteidigerin einen Antrag auf Aufhebung des Fortsetzungstermins wegen einer Terminskollision, die sie durch Übersenden ihrer Ladung glaubhaft gemacht hat und auf Neubestimmung eines Fortsetzungstermins gestellt verbunden mit der Bitte, den Termin mit ihr abzustimmen. Über diesen Antrag hat der Tatrichter am 5. Januar 2015 entschieden, einem Tag vor dem Fortsetzungstermin, da ihm erst zu diesem Zeitpunkt die Akten erstmalig nach der Entscheidung einer anderen Abteilung über den Antrag wegen der Besorgnis der Befangenheit wieder vorgelegen hatten. Er hat den Antrag wegen des Fehlens eines hinreichenden Anlasses zur Verlegung abgelehnt und angemerkt, dass gar nicht feststehe, dass es die Verteidigerin nicht rechtzeitig zu dem festgesetzten Fortsetzungstermin schaffen werde; ggf. „wird es Ihnen, davon möchte ich ausgehen, möglich sein, einen Vertreter zum Termin zu entsenden, der statt Ihrer plädieren könnte." Ferner wurde auf den vom Gericht zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz verwiesen verbunden mit dem Hinweis, dass der Betroffene wegen seines Entpflichtungsantrages, ohnehin „kein Interesse habe, der Hauptverhandlung beizuwohnen." Der Vorsitzende hat seine Verfügung mit Eilt! gekennzeichnet; dennoch ist die Ausfertigung erst am Vormittag des Fortsetzungstermins erfolgt. Die Akten wurden dem Vorsitzenden auch erst während der Hauptverhandlung eines anderen auf 12.00 Uhr terminierten Ordnungswidrigkeitenverfahrens in den Saal gebracht. Diese Hauptverhandlung hat er unterbrochen und hat pünktlich um 12.20 Uhr die Hauptverhandlung in dem verfahrensgegenständlichen Verfahren fortgesetzt. Bei Aufruf sind weder die Verteidigerin noch der Betroffene erschienen. Um 12.22 Uhr hat der Tatrichter das Urteil verkündet. Anschließend hat er die unterbrochene Hauptverhandlung fortgesetzt. Unmittelbar danach hatten zunächst der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt und um 12.30 Uhr die Verteidigerin den Sitzungssaal betreten.

a) Ist der Betroffene — wie vorliegend — von seinem persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gern. §§ 73 Abs. 1, 74 Abs. 1 OWiG entbunden, so muss das Gericht zwar grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der Betroffene und sein Verteidiger zu spät erscheinen und darf daher mit der Hauptverhandlung auch pünktlich beginnen (OLG Düsseldorf, VRS 85, 321f).

b) Etwas anderes gilt dann, wenn dem Gericht aus dem bisherigen Prozessverhalten des Betroffenen oder des Verteidigers erkennbar ist, dass sie an der Hauptverhandlung persönlich teilnehmen wollen (Senge in KK-OWiG, 4. Aufl., § 74 Rdnr. 5).

-
aa) So liegt der Fall hier. Das bisherige Prozessverhalten der Verteidigerin während des ersten Verhandlungstermins sowie die außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Anträge lassen keinen Zweifel an ihrem Willen, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen. Anhaltpunkte dafür, dass sie das Mandat niedergelegt hat oder sonst wie die anwaltliche Tätigkeit zumindest am Fortsetzungstermin eingestellt oder ruhen lassen wollte, sind weder vorgetragen noch sonst wie erkennbar.

Auch dem Vorsitzenden war dieses Interesse der Verteidigung bekannt und bewusst. Dies ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts, mit dem Antrag der Verteidigung auf Aufhebung des Fortsetzungstermins wegen einer Terminskollision abgelehnt wurde. Danach empfiehlt der Vorsitzende der Verteidigerin, falls sie es nicht selbst zum Fortsetzungstermin schaffe, doch einen Vertreter zu entsenden. Ein Gericht, das solche Empfehlungen in einem ablehnenden Beschluss ausspricht, muss damit rechnen, dass sie auch — wie vorliegend geschehen - beachtet werden.

bb) Eine solche durch das Gericht geschaffene Sachlage begründet jedenfalls das Einhalten einer angemessenen Wartezeit bei nicht pünktlichem Erscheinen der Verteidigung. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Vorsitzende bei Aufruf der Sache — wie von der Verteidigung behauptet — sogar Kenntnis von der zweimal über das Anwaltzimmer vermittelten Mitteilung über eine kurze Verspätung des unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes hatte.
Die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts verlangt in einem solchen Fall, eine angemessen Wartezeit, die in der Regel mit 15 Minuten ab der Terminsstunde zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2014 — 3 Ws (B) 519/14 -- m.w.N.), einzuhalten. Dieser Pflicht ist das Gericht ausweislich des Protokolls nicht nachgekommen.

Wäre das Gericht dieser Wartepflicht nachgekommen, hätte der Fortsetzungstermin mit dem Vertreter der Rechtsanwältin und dann auch mit der Verteidigerin, die innerhalb der 15-minütigen Wartezeit im Sitzungssaal erschienen waren, stattfinden können.

Die Rechtsmittelschrift macht weiterhin substantiiert geltend, dass die Verteidigung, wenn sie gehört worden wäre, mehrere Beweisanträge gestellt hätte, die auch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet gewesen wären verbunden mit dem weiteren Sachvortrag der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen.

dd) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nur der Betroffene Adressat des Rechtes auf rechtliches Gehör ist, dieser aber von seiner Präsenspflicht entbunden war und demnach dieses Recht am Fortsetzungstermin gar nicht ausüben konnte. Denn die persönlichen Verfahrensrechte — wie z.B. das Recht auf rechtliches Gehör - sind auf die schriftlich bevollmächtigte Verteidigerin bzw. auf den mündlich beauftragten Rechtsanwalt übergegangen (Senge, aaO, § 73, Rd. 40). Sie waren daher auch in der Lage für und gegen den Betroffenen weitere Erklärungen zur Sache abzugeben, auch wenn er nach Einräumen der Fahrereigenschaft zunächst von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht hat.

4. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht unter Beachtung des Vortrages der Verteidigung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

5. Wegen dieses aufgezeigten Verfahrensmangels war das angefochtene Urteil nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

Einsender: RÄin N. Yazizi, Berlin

Anmerkung:


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