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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit, Abschleppen

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Köln, Urt. v. 18.06.2015 - 20 K 3191/13

Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines anlässlich eines Straßenfestes im Halteverbot abgestellten Fahrzeugs


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten, die durch den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 entstanden sind, diese Kosten trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Am Vormittag des 01.09.2012, einem Samstag, war das Wohnmobil des Klägers, Marke Fiat, amtliches Kennzeichen 0 - 00 0000, auf dem Parkplatz (Kirmesplatz) in der Weißer Hauptstraße in Köln gegenüber Haus Nr. 37 abgestellt. Nach den im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Unterlagen war im maßgeblichen Bereich der Weißer Hauptstraße wegen des Straßenfestes "Kultur in der Sackgasse" von der Firma TAMCO GmbH eine mobile Haltverbotszone (Zeichen 283 mit Zusatzschild "vom 01.09.2012, 8:00 Uhr bis 02.09.2012, 21:00 Uhr") eingerichtet. Die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung datiert vom 28.06.2012, sie betrifft den Bereich "Weißer Hauptstraße im Teilbereich ab der Straße Auf der Ruhr bis zur Kirche St. Georg". Die Haltverbotszeichen wurden nach Mitteilung der Firma TAMCO GmbH am 29.08.2012 von 07:00 bis 07:45 Uhr aufgestellt. Nach der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung und dem Aufstellungsplan war zusätzlich eine Sperrung der Weißer Hauptstraße im Bereich ab der Straße Auf der Ruhr bis zur Kirche St. Georg mit jeweils einem VZ 600 StVO (Absperrschranke) i.V.m. einem VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art), einer Lampe (rot) und dem Zusatz "Anlieger frei" vorzunehmen.
Auf die Beschwerde des Veranstalters des Straßenfestes, dass das Wohnmobil des Klägers sowie ein weiteres im vorderen Bereich des Kirmesplatzes abgestelltes Fahrzeug den dortigen Bühnenaufbau behinderten, traf eine Beamtin des Beklagten vor Ort ein und beauftragte nach Überprüfung der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung und der aufgestellten Beschilderung eine Abschleppfirma mit der Versetzung der beiden Fahrzeuge in den hinteren Bereich des Parkplatzes. Die Abschleppfirma stellte dem Beklagten für die Versetzung des Wohnmobils des Klägers Kosten in Höhe von 99,96 € in Rechnung.
Nach Anhörung zur beabsichtigten Kostenheranziehung sowie zur Erhebung einer Gebühr nahm der Beklagte mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 19.04.2013 den Kläger zu Schleppkosten in Höhe von 99,96 € sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 106,00 € in Anspruch.
Am 21.05.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sein - jedenfalls vor dem 30.08.2012 abgestelltes - Wohnmobil im Zeitpunkt der Versetzungsmaßnahme nicht verkehrswidrig geparkt gewesen sei. Die aufgestellten mobilen VZ 283 hätten lediglich Geltung für den Straßenbereich gehabt, nicht aber für das Parkplatzgelände; dort seien keine Verbotsschilder vorhanden gewesen. Die Sperrung der Weißer Hauptstraße im Bereich ab der Straße Auf der Ruhr bis zur Kirche St. Georg mit einer Absperrschranke und einem VZ 250 habe ebenfalls kein Haltverbot für den Parkplatzbereich ausgelöst. Es könne auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Angaben der Firma TAMCO nicht festgestellt werden, dass ein weiteres VZ 250 unmittelbar an der Einfahrt zum Parkplatz (und zudem rechtzeitig) aufgestellt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.04.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im Klageverfahren eine E-Mail der Firma TAMCO vom 26.07.2013 vorgelegt, wonach das "Halteverbot am Parkplatz kenntlich gemacht wurde eine Querschranke und einem VZ 250, darunter wurde eine Kopie der 1. Seite der ordnungsbehördlichen Genehmigung gehängt" (Bl. 28 der Gerichtsakte) sowie ein von der Firma TAMCO übersandtes Foto von dem Einfahrtsbereich des Parkplatzes, in dem die aufgestellte Querschranke mit dem VZ 250 handschriftlich eingezeichnet ist (Bl. 77 der Gerichtsakte), des Weiteren eine E-Mail der Firma TAMCO vom 20.05.2015, wonach alle Verkehrsschilder für das Straßenfest am 29.08.2012 angeliefert worden seien (Bl. 107 der Gerichtsakte).
Der Beklagte führt im Wesentlichen aus, das Fahrzeug habe wegen der eingetretenen Behinderung versetzt werden müssen; die Aufstellung der mobilen Verbotsbeschilderung auch mit Geltung für den in Rede stehenden Parkplatz sei durch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Auskünfte der Firma TAMCO, nachgewiesen. Die Aufstellung sei auch mit hinreichender Vorlaufzeit erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 PolG NW. Hiernach hat der Polizeipflichtige die durch die Abschleppmaßnahme - vorliegend Versetzung eines Fahrzeuges - entstandenen Kosten zu tragen und Verwaltungsgebühren zu entrichten.
Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten war das Wohnmobil des Klägers entgegen dem VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gemäß der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geparkt. Das Zeichen 250 enthält nicht nur das Verbot, in den betroffenen Verkehrsbereich einzufahren, sondern darüber hinaus auch das Gebot, ein dort abgestelltes Fahrzeug aus diesem Verkehrsraum zu entfernen; es stellt demnach ein umfassendes Verbot der Benutzung der jeweiligen Verkehrsfläche dar und hat insoweit auch die Wirkung eines Haltverbots.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.06.1986 - 7 A 400/85 -; Hess.VGH, Urteil vom 17.03.1998, - 11 UE 2393/96 -; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27.01.2015 - 5 K 444/14.NW -.
Insoweit steht (nunmehr) auf Grund der vom Beklagten im Laufe des Klageverfahrens beigebrachten Angaben der Firma TAMCO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein VZ 250 zusammen mit einem VZ 600 (Absperrschranke) auch mitten in dem Einfahrtsbereich zum Kirmesplatz aufgestellt war. Diese Verkehrsregelung war wirksam, auch wenn sie in der straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 28.06.2012 und dem Verkehrszeichenplan hierzu nicht verzeichnet war. Ein von einem privaten Unternehmer aufgestelltes Verkehrszeichen ist nämlich wirksam und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten, wenn lediglich eine unwesentliche Abweichung vom behördlich genehmigten Verkehrszeichenplan vorliegt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 4522/99.
Eine solche unwesentliche Abweichung ist hier gegeben, denn es ist lediglich noch ein zusätzliches VZ 250 eingerichtet worden, um (auch) die Einfahrt von Fahrzeugen von der Weißer Hauptstraße aus auf den - in dem genehmigten Verkehrszeichenplan im Übrigen auch nicht eingezeichneten - Kirmesplatz an dieser Straße zu verhindern.
Im Hinblick hierauf kann dahinstehen, ob bereits die Sperrung der Weißer Hauptstraße im Bereich ab der Straße Auf der Ruhr bis zur Kirche St. Georg mit jeweils einem VZ 600 StVO (Absperrschranke) i.V.m. einem VZ 250 ausreichend war, ein Wegfahrgebot bzw. Haltverbot auch für den Parkplatzbereich begründete, weil die Zufahrt zu dem Parkplatz - soweit ersichtlich - allein über die Weißer Hauptstraße möglich ist.
Vgl. hierzu - bejahend - VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27.01.2015 - 5 K 444/14.NW,
Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.
Die maßgeblichen Verbotsschilder, und zwar auch die VZ 250, sind nach den Angaben der Firma TAMCO GmbH, deren Richtigkeit zu bezweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, mit einer Vorlaufzeit von mindestens 48 Stunden vor Geltungsbeginn,
vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z.B. OVG NRW, VRS 1990, S. 224 ff.,
aufgestellt worden, nämlich bereits am Morgen des 29.08.2012.
Der Beklagte hat insbesondere auch als milderes Mittel gegenüber einem Abschleppen zum Sicherstellungsgelände vorliegend eine Umsetzung des klägerischen Kfz gewählt.
Die Versetzungsmaßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten von 99,96 Euro (zuzüglich der erhobenen Verwaltungsgebühr). Die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den vorderen Parkplatzbereich frei zu machen, damit die Bühne für das Straßenfest aufgebaut werden konnte, in keinem Missverhältnis.
Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten und Gebühren sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten, die durch den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 entstanden sind, hat das Gericht dem Beklagten auferlegt, da wegen dessen neuen Sachvortrags weiter ermittelt und eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt werden musste.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.


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