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Entscheidungen

StPO

Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 26.06.2015 - 2 Qs 593 Js 275114 (118/15)

Leitsatz: Von dem Grundsatz, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ausgeschlossen ist, ist jedenfalls dann abzuweichen, wenn die gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss beantragt worden war, aber darüber, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO nicht entschieden wurde.


Landgericht Dessau-Roßlau
2. Strafkammer
2 Qs 593 Js 275114 (118/15)

Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls
hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau durch die unterzeichnenden Richter am 26.6.2015 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 18.05.2015 (6 Cs 593 Js 275/14 [95/14]) aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin B. aus Leipzig als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:
Am 01.04.2014 erließ das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen wegen des Vorwurfs des Diebstahls einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer. Hiergegen legte die Verteidigerin des Ange-klagten mit Schriftsatz vom 10.04.2014 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig ihre Beiord-nung als Pflichtverteidigerin. Der Schriftsatz ging am selben Tage bei Gericht ein.

Die Staatsanwaltschaft regte an, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf zwei weitere gegen den Angeklagten anhängige Strafverfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vorn 06.10,2014, bei Gericht eingegangen am sel-ben Tag, dass er keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verfahrenseinstellung erhebe und erinnerte gleichzeitig an den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vorn 05.11.2014 wurde das Verfahren in vor-liegender. Sache gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (Az. 6 Cs 95/14), im Hinblick auf die bei der Staatsanwaltschaft Leipzig anhängigen Strafverfahren, Az. 803 Js 25876/13, wegen des Tatvorwurfs des Diebstahls in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sach-beschädigung und Az. 803 Js 48414/13 wegen des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung.

Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 erinnerte die Verteidigerin erneut an ihren Antrag auf Beiord-nung, den das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen daraufhin durch Beschluss vom 18.05.2015 zu-rückwies. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass eine rückwirkende Beiordnung ei-nes Verteidigers nach Verfahrenseinstellung abzulehnen sei, da die Beiordnung nur der Siche-rung einer ordnungsgemäßen Verteidigung dienen solle und nicht dazu, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu sichern.

Hiergegen richtet sich der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28.05.2015 mit einer sofortigen Beschwerde. Er begründet dies damit, dass er zu der fraglichen Zeit unter Betreuung gestanden habe und somit nicht in der Lage gewesen sei, sich ausrei-chend selbst zu verteidigen. Er habe den Antrag auf Beiordnung einer Verteidigerin rechtzeitig, nämlich gleichzeitig mit Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl gestellt.

Ausnahmsweise sei in diesen Fällen eine rückwirkende Bestellung zulässig, da über den Antrag auf Beiordnung nicht rechtzeitig entschieden worden sei.

II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Beschwerde gemäß § 304 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die Wahlverteidigerin des Beschwerdeführers zu dessen Pflichtverteidigerin zu bestellen.

Es lag ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor. Es ist nämlich er-sichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles. Eine Bestellung eines notwendigen Verteidigers kommt insbesondere in Betracht, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (Hamm, NJW 03,3286). So liegt es hier. Der Angeklagte war seit Februar 2011 unter Betreuung mit Einwilligungsvorbe-halt gestellt worden. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasste u. a. die Vermögenssorge, die Vertretung des Angeklagten gegenüber Behörden, Sozialversicherungen und Institutionen, so-wie Postangelegenheiten. Der Betreuungsanordnung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer ausweislich eines nervenärztlichen Gutachtens aus dem Dezember 2010 unter einer geistigen Behinderung mit erheblichen Verhaltensstörungen, gestörter Impulskontrolle und Tendenz zu Anpassungsstörungen mit schweren oppositionellen und fremdaggressiven Verhalten leidet, Der Angeklagte könne sich nur unzureichend der Beeinflussung und Ausnutzung durch Dritte widersetzen. Der Umstand, dass der Angeklagte bereits seit Jahren außer Stande war, seine zivilrechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln, legt die Annahme nahe, er sei erst recht nicht in der Lage, sich in Strafverfahren selbst zu verteidigen, wobei die Unfähigkeit zur Selbstvertei-digung schon dann anzunehmen ist, wenn hieran erhebliche Zweifel bestehen (Frankfurt StV 84,370). Danach war vorliegend ein Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen.

Nach Auffassung der Kammer kann die Entscheidung über die Bestellung als Pflichtverteidiger im vorliegenden Fall auch rückwirkend vorgenommen werden.

Die Kammer teilt zwar die Auffassung des Amtsgerichts, wonach grundsätzlich die rückwirken-de Bestellung eines Verteidigers unzulässig und damit unwirksam ist, weil die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich ausschließlich zur Wahrung der Belange des Angeklagten er-folgt. Ist das Verfahren abgeschlossen, scheidet eine dem Zweck der Pflichtverteidigung ent-sprechende Tätigkeit insoweit aus. Eine nachträgliche Bestellung würde somit ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Ver-fahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht je-doch eine notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten (OLG Düsseldorf, StraFo, 03,94).

Von diesem Grundsatz ist jedoch nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann abzuweichen, wenn die gerichtliche Beiordnung vor Verfahrensabschluss beantragt worden war, aber dar-über, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO nicht entschieden wurde (LG Potsdam, StraFo 04,381; LG Hamburg, StV 00,16: 05, 207; ). In einem solchen Fall dient die Beiordnung nämlich nicht dazu, dem Verteidiger nachträglich einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, vielmehr soll verhindert werden, dass sich gerichtsinter-ne Umstände, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hat, zu Lasten des Angeklagten auswirken.

Im vorliegenden Fall hat die Verteidigerin des Angeklagten bereits am 10.04.2014 für den Be-schwerdeführer einen Antrag auf Beiordnung gesteilt, und Verteidigungstätigkeit vorgenommen, indem gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wurde.

Mit Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens vom 06.10.2014 mahnte die Verteidigerin eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag an. Es erfolgte an-schließend jedoch lediglich die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO.

Damit liegen Umstände vor, die auch bei einer Annahme einer grundsätzlichen Unzulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung eine solche ausnahmsweise zulässig erscheinen lassen.

Wäre in diesen Fällen eine rückwirkende Bestellung unzulässig, so könnte die erforderliche Be-stellung eines Pflichtverteidigers durch Nichtbescheidung eines entsprechenden Antrags unter-laufen werden. Die Beiordnung war daher, auch wenn später das Verfahren gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt wurde, geboten. Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Vorausset-zungen der Beiordnung zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens vorgelegen haben, nicht entscheidend ist, ob sie später entfallen sind. Der Verfahrensabschnitt, für den die Beiordnung beantragt wurde, war zum Zeitpunkt der Beantragung noch nicht abgeschlossen und die Bei-ordnung diente keinem verfahrensfremden Zweck (LG Schweinfurth, StraFo 06, 25; LG Saar-brücken, StV 05, 82; LG Berlin, StV 05, 83).

Für diesen Ausnahmefall ist deshalb nach Ansicht der Kammer eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers zulässig.

Einsender: RÄin D. Blasig-Vonderlin, Leipzig

Anmerkung:


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