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Entscheidungen

Haftfragen

Aufhebung, Haftbefehl, überlange Verfahrensdauer

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 01.06.2015, 2 Ws 299/15

Leitsatz: Zur Aufhebung des wegen überlanger Verfahrensdauer nach rund 5 Jahren und 9 Monaten U-Haft.


In pp.
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts B. vom 06.08.2009 in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts B. vom 10.07.2012, zuletzt in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014, aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist am 05.08.2009 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 06.08.2009 seitdem, unterbrochen durch die Vollstreckung von 22 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 04.11.2009 bis zum 25.11.2009, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln.
Die Staatsanwaltschaft B. hat unter dem 09.11.2009 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie gegen eine Mitangeklagte wegen Anstiftung zum schweren Raub erhoben.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 04.01.2010 hat die 4. große Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts B. am 01.02.2010 mit der Hauptverhandlung begonnen. Nach 14 Hauptverhandlungstagen hat die Strafkammer den Beschwerdeführer am 11.06.2010 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und im Beschlusswege die Haftfortdauer angeordnet.
Gegen dieses Urteil, welches am 07.07.2010 schriftlich abgesetzt wurde, hat u.a. der Beschwerdeführer Revision eingelegt. Die Akten sind dem Bundesgerichtshof mit Verfügung des Generalbundesanwaltes vom 10.02.2011 übersandt worden und dort am 17.02.2011 eingegangen. Mit Verfügung des Vorsitzenden des 2. Strafsenats vom 02.03.2011 ist Termin zur Hauptverhandlung auf den 13.04.2011 anberaumt worden. Mit Urteil vom 25.05.2011 - 2 StR 605/10 - hat der Bundesgerichtshof das zu Grunde liegende Urteil des Landgerichts B. vom 11.06.2010 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts B. zurück verwiesen. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Bundesgerichtshof die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft erachtet. Die Verfahrensakten wurden unter dem 03.08.2011 von dem Bundesgerichtshof an die Generalstaatsanwaltschaft Köln zurückgesandt. Bei dem Landgericht sind sie am 19.08.2011 eingegangen.
Nach Durchführung einer neuen Hauptverhandlung, die am 01.12.2011 begonnen und an insgesamt 33 Sitzungstagen stattgefunden hat, hat die 1. große Strafkammer als Schwurgericht des Landgerichts B. den Beschwerdeführer am 10.07.2012 erneut wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und den Haftbefehl aufrecht erhalten. Auch gegen dieses Urteil, welches am 04.10.2012 schriftlich abgesetzt war, hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt und diese mit Schreiben vom 12.11.2012 begründet.
Die Akten wurden mit Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 26.02.2013 dem Bundesgerichtshof zugeleitet, wo sie am 19.03.2013 eingingen. Die Revisionshauptverhandlung wurde auf den 28.05.2014 terminiert. Mit Urteil vom 05.06.2014 - 2 StR 624/12 - hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.07.2012 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts K. zurückverwiesen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof eine von der Strafkammer vorgenommene Zurückweisung eines Beweisantrages gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als verfahrensfehlerhaft erachtet sowie bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat zudem mit Beschluss vom gleichen Tage den vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Revisionshauptverhandlung am 28.05.2014 nach § 126 Abs. 3 StPO gestellten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls abgelehnt. Der Beschluss enthält die nachfolgende Begründung:
" Für die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft ist grundsätzlich das Tatgericht zuständig (§ 126 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gemäß § 126 Abs. 3 StPO kann das Revisionsgericht den Haftbefehl dann aufheben, wenn es zugleich das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung "ohne weiteres", das heißt ohne weitere Ermittlungen (vgl. BT-Drucks. IV/178 S.17), ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig wäre. Das ist hier - unbeschadet der langen Dauer der Untersuchungshaft - mit Blick auf den weiterhin im Raum stehenden dringenden Tatverdacht des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge nicht der Fall (§ 112 Abs. 1 und 3, § 120 Abs. 1 StPO)."
Nach Abschluss des Revisionsverfahrens sind die Verfahrensakten von der Staatsanwaltschaft Bonn, soweit aus den vorliegenden Akten erkennbar, unter dem 23.09.2014 an das Landgericht K. übersandt worden.
Bereits mit dem an das Landgericht K. adressierten anwaltlichen Schriftsatz vom 23.06.2014 hatte der Beschwerdeführer beantragt, Termin zur mündlichen Haftprüfung anzuberaumen und den Haftbefehl des Amtsgerichts B. vom 06.08.2009 in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014 aufzuheben, hilfsweise den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts, als auch gegen die Haftgründe und macht insbesondere geltend, dass die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls im Hinblick auf den Zeitablauf des Verfahrens unverhältnismäßig sei und gegen den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verstoßen würde. Dies gelte namentlich mit Blick auf die über 14 Monate in Anspruch nehmende revisionsrechtliche Prüfung.
Mit Beschluss vom 11.07.2014 hat die zuständige 11. große Strafkammer des Landgerichts K. diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass sich ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot mit Rücksicht auf die Komplexität des Falles nicht allein aus der zeitlichen Dauer des Revisionsverfahrens ergebe. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Verfahren im Übrigen stets mit der erforderlichen Sorgfalt gefördert worden sei. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sei auch zukünftig nicht zu besorgen, da nach "derzeitigem Stand [...] unter Berücksichtigung einer angemessenen Einarbeitungszeit in den umfangreichen Prozessstoff davon auszugehen" sei, "dass mit der Hauptverhandlung Anfang Januar 2015 begonnen werden kann."
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.04.2015 (weitere) Beschwerde eingelegt und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen macht die Verteidigung geltend, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sei auch darin zu sehen, dass die Strafkammer den für Anfang Januar 2015 angekündigten Hauptverhandlungsbeginn nicht eingehalten habe.
Die zuständige Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.04.2015 nicht abgeholfen und ergänzend auf die Belastungssituation der Kammer und die gleichwohl am 01.04.2015 erfolgte Terminierung der Hauptverhandlung an 33 Verhandlungstagen zwischen dem 06.08.2015 und dem 26.11.2015 hingewiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 15.05.2015 beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts K. vom 11.07.2014 als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das gemäß § 304 StPO als zulässige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 11.07.2014 ist begründet.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts B. vom 06.08.2009 in der Form des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts B. vom 10.07.2012, zuletzt in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014, war aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen, § 120 Abs. 1 StPO.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wird, hält auch der Senat die Voraussetzungen des dringenden Tatverdachts sowie des Haftgrundes der Fluchtgefahr bzw. des Haftgrundes des § 112 Abs.3 StPO weiterhin für gegeben. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist jedoch wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes inzwischen nicht mehr verhältnismäßig.
Verfahren, in denen sich ein Beteiligter in Untersuchungshaft befindet, sind von Beginn an sowie während der gesamten Dauer des Strafverfahrens (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.02.2005 - 2 BvR109/05 -, StV 2005, 220, 222) mit besonderer Beschleunigung zu betreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruches des Untersuchungshaftgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfGE 19, 342 (347) [BVerfG 15.12.1965 - 1 BvR 513/65]; 53, 152 (158 f)), so dass damit auch höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 -). Entsprechend dem Gewicht der zu ahnenden Straftat können ggf. kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich hieraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (BVerfG-StV 2005, 220 (224). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Inhaftierten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es für die Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer neben einer Analyse des Verfahrensverlaufs u. a. auf die Komplexität des Verfahrens, die Anzahl der beteiligten Personen sowie das Verhalten der Verteidigung an (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 a.a.O.).
Trotz des schwerwiegenden Tatvorwurfs des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie der dem Angeklagten im Fall einer Verurteilung zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigt dieser Tatvorwurf bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung inzwischen nicht die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft.
Der Beschwerdeführer befindet sich - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe - rund 5 Jahre und 9 Monate in Untersuchungshaft. Eine rechtskräftige Verurteilung ist trotz zweier erstinstanzlicher Entscheidungen des Landgerichts Bonn, die im Revisionsverfahren durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils aufgehoben worden sind, bislang nicht erfolgt. Diese außergewöhnlich lange Dauer der Inhaftierung rechtfertigt für sich gesehen zwar nicht die generelle Annahme, dass eine weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, zumal es sich vorliegend um einen besonders aufwändigen und schwierigen Indizienprozess handelt. Andererseits war jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren lediglich gegen zwei Angeklagte richtet und der Aktenumfang dem eines üblichen Schwurgerichtsverfahrens in etwa entspricht.
Die Prüfung des Verfahrensverlaufs ergibt, dass das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Landgerichts B. vom 10.07.2012 mit der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist. Die Staatsanwaltschaft B. hat unter dem 09.11.2009 und damit bereits drei Monate nach der Verhaftung des Beschwerdeführers Anklage erhoben. Die zunächst zuständige Schwurgerichtskammer des Landgerichts B. hat weniger als zwei Monate nach Eingang der Anklage - am 04.01.2010 - über die Eröffnung des Hauptverfahrens befunden und binnen vier Wochen, am 01.02.2010, mit der Hauptverhandlung begonnen. Ein Urteil ist unter dem 11.06.2010 ergangen, welches am 07.07.2010 schriftlich abgesetzt war. Aufgrund der eingelegten Revisionen der beiden Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft sowie nach Vorlage der Revisionsbegründungen hat der Generalbundesanwalt die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 17.02.2011 eingegangen sind. Am 25.05.2011 und damit binnen eines Zeitraums von rund drei Monaten nach Eingang der Akten hat der Bundesgerichtshof über die eingelegten Revisionen entschieden. Die Verfahrensakten sind am 19.08.2011 bei dem Landgericht B. eingegangen, wobei die nunmehr zuständige 1. Strafkammer den Beginn der neuen Hauptverhandlung auf den 01.12.2011 anberaumt hatte. Ausweislich der Akten stand einer noch zeitnäheren Terminierung entgegen, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers im November 2011 aufgrund anderweitiger Termine verhindert war. Die zuständige Strafkammer hat die Hauptverhandlung, die von der Erhebung einer Vielzahl von Beweisen, unter anderem der Einholung mehrerer Sachverständigengutachten, geprägt war, nach 33 Verhandlungstagen mit Urteil vom 10.07.2012 abgeschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begegnet die Verfahrensbearbeitung bis zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes keinen Bedenken, wobei der Senat ergänzend auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug nimmt.
Hingegen war vorliegend auch festzustellen, dass das nach dem Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom 10.07.2012 folgende weitere Verfahren den Vorgaben des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht mehr vollständig gerecht geworden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seit Absetzung des vorgenannten Urteils ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren und sieben Monaten vergangen ist, ohne dass ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens vorliegt bzw. - derzeit - noch nicht einmal mit einer erneuten Hauptverhandlung begonnen ist.
Maßgebend für diesen Zeitraum ist zum einen die aus Sicht des Senats ungewöhnlich lange zeitliche Dauer des "zweiten" Revisionsverfahrens. Die Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen, das vom Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof am 19.03.2013 bis zum Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014 ein Zeitraum von 14 1/2 Monaten vergangen ist. Ergänzend bemerkt der Senat, dass bis zum Eingang der Verfahrensakten beim Landgericht K. im September 2014 eine Zeitspanne von weiteren drei Monate verstrichen ist.
Weiter war insoweit festzustellen, dass das Verfahren nach Eingang der Akten beim Landgericht K., offensichtlich bedingt durch die Belastung der zuständigen Strafkammer mit weiteren Haftsachen, was im Frühjahr diesen Jahres auch zu einer vom Präsidium vorgenommenen Ableitung von (anderen) Verfahren geführt hat, nicht mit der vorliegend gebotenen besonderen Beschleunigung gefördert worden ist. Entgegen einem von der zuständigen Strafkammer im angefochtenen Beschluss zunächst für möglich erachteten Prozessbeginn ab Anfang Januar 2015 hat die Vorsitzende der Strafkammer erst am 01.04.2015 Hauptverhandlungstermine - beginnend ab dem 06.08.2015 - bestimmt. Zwischen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014 und der erneuten Hauptverhandlung liegt somit ein Zeitraum von 14 Monaten. Soweit die Strafkammer in der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.04.2015 ausführt, dass ein frühzeitiger Beginn der Hauptverhandlung, insbesondere der zunächst in Aussicht genommene Beginn im Januar 2015, aufgrund vorrangig zu bearbeiten Haftsachen nicht zu realisieren war, hegt der Senat Zweifel, ob dies den vorliegend erhöhten Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes ausreichend Rechnung trägt. Im Strafverfahren gilt nicht nur der Grundsatz, der vorrangigen Bearbeitung von Haftsachen gegenüber Nichthaftsachen, sondern auch von besonderen Haftsachen gegenüber anderen Haftsachen (vgl.: BVerfG B., v. 05.12.2005, a.a.O. Rn 82; OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.03.1996 - 2 Ws 86/96 -). Der Senat, dem die Belastung der zuständigen Strafkammer mit Haftsachen aus der Befassung mit Entscheidungen nach §§ 121 f StPO vor Augen steht, ist nicht bekannt, dass neben der vorliegenden Haftsache, die im Hinblick auf die außergewöhnlich lange Dauer der Untersuchungshaft als "besondere Haftsache" anzusehen ist, bei der zuständigen Schwurgerichtskammer weitere besondere Haftsachen anhängig sind. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, was der Senat hier nicht abschließend aufklären musste, wäre dieses Verfahren vor anderen Haftsachen vorrangig zu bearbeiten und zeitnah zu terminieren gewesen. Trotz der unbestrittenen Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens erscheint es daher zweifelhaft, ob die erst ca. sechs Monate nach Eingang der Verfahrensakten vorgenommene und mit einem zeitlichen Vorlauf von rund vier Monaten erfolgte Terminierung den Vorgaben des Beschleunigungsgrundsatzes noch gerecht wird. Im Hinblick auf die besonders lange Dauer der Untersuchungshaft wäre das Landgericht gehalten gewesen, alles in seiner Macht stehende zu tun, um eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat so zeitnah wie irgend möglich herbeizuführen (BVerfGE 36, 264 (273)).
Der Senat konnte offen lassen, ob die aufgezeigten Gesichtspunkte, jeweils einzeln betrachtet, vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs sowie der Schwierigkeit des Verfahrens bereits zur Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer ausgereicht hätten. Im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung war jedoch festzustellen, dass die Förderung des Verfahrens seit der letzten Entscheidung durch das Landgericht B. im Juli 2012 nicht mehr den - an der ungewöhnlich langen Dauer der Untersuchungshaft zu messenden - erhöhten und zunehmend steigenden Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes (vgl.: BVerfGE 19, 342 (347); 36, 264 (270)) entsprochen hat. Seit fast 2 Jahren und 10 Monaten hat eine Verfahrensförderung durch eine erneute Hauptverhandlung nicht mehr stattgefunden. Seit der (ersten) erstinstanzlichen Verurteilung durch das Landgericht B. vom 11.06.2010 sind sogar nahezu fünf Jahre vergangen, ohne dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden konnte. Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem weiteren hier zu erwartenden Verfahrensverlauf. Der Senat hat berücksichtigt, dass die zuständige Schwurgerichtskammer ab August 2015 regelmäßig zwei bzw. sogar drei Hauptverhandlungstermine pro Woche anberaumt hat und die Hauptverhandlung engmaschig durchführen wird. Diese sehr hohe Termindichte vermag jedoch die bis dahin eingetretene Verzögerung nicht mehr auszugleichen. Zudem ist nach dem bisherigen Verfahrensverlauf davon auszugehen, dass auch ein frühestens Ende November 2015 ergehendes Urteil erneut von einem der Verfahrensbeteiligten mit der Revision angegriffen werden wird, so dass ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2016 zu erwarten steht.
Die im Rahmen der Gesamtbetrachtung festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes zwingt daher vorliegend zur Aufhebung der Untersuchungshaft.
An der Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich dem Verfahren auch zukünftig zu stellen, ändert sich durch die vorliegende Entscheidung nichts. Sollte der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht nachkommen, so kann von den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch gemacht werden.
Im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf, die seit Anklageerhebung vergangene Zeitspanne von mehr als 5 1/2 Jahren sowie die erhebliche Bedeutung des vorliegenden Schwurgerichtsverfahrens sieht sich der Senat veranlasst darauf hinzuweisen, dass das Verfahren unabhängig von der Aufhebung des bislang zu Grunde liegenden Haftbefehls weiterhin vorrangig und beschleunigt zu fördern sein wird. Gemäß Art. 6 Abs.1 Satz 1 MRK hat jeder, nicht nur der inhaftierte Beschuldigte bzw. Angeklagte, einen unmittelbaren Anspruch auf Beschleunigung des Verfahrens (vgl.: BGH-NStZ 2003, 384; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, Art. 6 MRK Rn 7), dem vorliegend durch einen zeitnahen Beginn und eine engmaschige Durchführung der erneuten Hauptverhandlung nachzukommen sein wird.


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