Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Auswahl, Ortsferne

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschluss vom 10.10.2014 - 1 Ws 453/14

Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Ablehnung der Beiordnung eines ortsfernen, dem Angeklagten nur aufgrund einer Internet-Recherche und der dortigen - zudem kanzleibezogenen - Werbeaussage einer Spezialisierung auf Sexualdelikte bekannt gewordenen Verteidigers.


Thüringer Oberlandesgericht
1 Ws 453/14
Beschluss
vom 10.10.2014
1. Strafsenat
In dem Strafverfahren gegen pp-
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
hat auf die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 01.09.2014 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht am 10.10.2014 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeschuldigten wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
I. In dem beim Landgericht - Jugendkammer - Mühlhausen anhängigen Strafverfahren wird dem Beschwerdeführer mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 09.07.2014 zur Last gelegt, im Zeitraum vom 21.10.2012 bis zum 09.05.2013 in insgesamt 11 Fällen Kinder sexuell missbraucht bzw. dies versucht zu haben, Verbrechen und Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs.1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 22, 23, 32, 53 StGB.

Mit Zustellung der Anklageschrift erhielt der Angeschuldigte Gelegenheit, einen Verteidiger zu benennen, welcher ggf. als Pflichtverteidiger bestellt werden soll. Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 zeigte Rechtsanwalt Dr. B. aus M. unter Vorlage einer auf ihn sowie zwei weitere Rechtsanwälte (offenbar aus derselben Kanzlei, wenngleich unklar ist, ob Rechtsanwalt S. so der Briefkopf - und Rechtsanwalt S. so der Text der Vollmacht - personenidentisch sind) lautende Vollmacht vom 25.07.2014 die anwaltliche Vertretung des Angeschuldigten an und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Im Hinblick auf die große Entfernung des Kanzleisitzes gab der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen mit Verfügung vom 29.07.2014 dem Angeschuldigten und dem Verteidiger Gelegenheit, zu den Gründen der Verteidigerwahl ergänzend vorzutragen.

Der Angeschuldigte teilte daraufhin mit Schreiben vom 07.08.2014 dem Gericht mit, dass er den Verteidiger über die Internetseite www.pppp.de ausgewählt habe. Diese Kanzlei sei eine der wenigen auf Sexualstraftaten spezialisierten Kanzleien, eine zureichende Verteidigung sei in seinem Fall nur so gewährleistet. Einen entsprechenden Spezialisten habe er im näheren Umkreis nicht finden können. Zu einem anderen Verteidiger könne er jedenfalls kein Vertrauen fassen, da ihn Dr. B. „von Anfang an“ sehr eingehend beraten habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.08.2014 hat der Kammervorsitzende den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. als Pflichtverteidiger unter Hinweis auf die Ortsferne und daraus resultierende Risiken für die Terminsplanung und -gewährleistung sowie Mehrkosten abgelehnt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2014 hat Rechtsanwalt Dr. B. namens und im Auftrag seines Mandanten Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 01.09.2014 eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Sache an den Senat am 25.09.2014 beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. Zu diesem Antrag ist dem Angeschuldigten über seinen Verteidiger nochmals rechtliches Gehör gewährt worden.

II.
Das ausdrücklich im Namen des allein beschwerdeberechtigten Angeschuldigten eingelegte Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache aus den weitgehend zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

1. Im vorliegenden Verfahren ist gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, da dem Angeschuldigten die Begehung mehrerer Verbrechen zur Last gelegt wird. Dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ist gemäß § 141 Abs. 1 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Mit Blick auf die vorgelegte, auf immerhin 3 Anwälte lautende Vollmacht erscheint bereits problematisch, ob der Angeschuldigte noch ohne Verteidiger ist. Zwar kann der bisherige Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn er das Mandat niedergelegt hat oder die Niederlegung für den Fall der Beiordnung ankündigt. Darüber hinaus beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits der Beiordnungsantrag des Wahlverteidigers regelmäßig dessen Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Beiordnung enden. Inwieweit mit dem allein von Rechtsanwalt Dr. B. gestellten Beiordnungsantrag allerdings auch eine durch die vorgelegte Vollmacht dokumentierte Wahlverteidigung durch die 2 weiteren dort genannten Rechtsanwälte enden soll, bleibt zumindest unklar.

2. Ungeachtet des Vorstehenden ist die maßgeblich auf die Ortsferne des Kanzleisitzes sowohl vom Wohnort des Angeschuldigten als auch vom Gerichtsort einerseits und das Fehlen eines diesen Aspekt überlagernden besonderen Vertrauensverhältnisses andererseits gestützte Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. aber auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.

Über die Bestellung des Pflichtverteidigers hat der Vorsitzende zu entscheiden (§§ 141 Abs. 4, 142 Abs. 1 StPO, Vor der Entscheidung soll dem Beschuldigten gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO Gelegenheit gegeben werden, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen; diesen bestellt der Vorsitzende, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO). Einen Rechtsanspruch auf Beiordnung des gewünschten Rechtsanwalts hat der Beschuldigte allerdings nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 142 Rdnr. 9).

Nach der bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung des § 142 Abs. 1 StPO war die Entscheidung des Vorsitzenden weiter dadurch eingeschränkt, dass der zu bestellende Verteidiger „möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte“ ausgewählt werden sollte. Durch die Neufassung der Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Bedeutung eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigten als Auswahlkriterium hervorheben, was im früheren Wortlaut der Bestimmung nur unzureichend zum Ausdruck gekommen sei (vgl. BT-Drucks., 16/12098 Seite 20). In den Gesetzgebungsmaterialien wird aber auch klargestellt, dass weitere Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch die mit der Bestellung eines auswärtigen Verteidigers entstehenden Mehrkosten entscheidungserheblich sein können. In der o. g. Bundestagsdrucksache heißt es auf Seite 20: „Weitere zu berücksichtigende Punkte können eine besondere Qualifikation des Rechtsanwalts in Bezug auf die für das Verfahren relevanten Fragen (Lüdersen/Jahn, Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 142 Rn. 8), die Möglichkeit der Verständigung mit dem Beschuldigten bzw. Zeugen/Verletzten in dessen Muttersprache (Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 142 Rn. 8) und die Frage sein, ob und ggf. in welcher Höhe durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen (Lüderssen/Jahn a. a. O., Rn. 7; Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 12).“

Zur Beurteilung der Frage, ob der Bestellung eines bestimmten Verteidigers ein wichtiger Grund i. S. von § 142 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegensteht, sind alle maßgeblich Kriterien abzuwägen. In den Gesetzgebungsmaterialien heißt es hierzu: „All diese Punkte - und je nach Ausgestaltung des Einzelfalls möglicherweise noch weitere - hat ein Gericht sowohl dann zu berücksichtigen, wenn es selbst einen Verteidiger bzw. anwaltlichen Beistand auswählt als auch dann, wenn es darüber zu entscheiden hat, ob der Bestellung des vom Beschuldigten bzw. Zeugen/Verletzten vorgeschlagenen Rechtsanwalts ein wichtiger Grund entgegensteht. Da es kaum möglich und in Anbetracht der Vielschichtigkeit der denkbaren Sachverhalte auch nicht angebracht erscheint, alle eventuell relevanten Kriterien in den Gesetzestext aufzunehmen, sieht der Entwurf vor, den derzeit ein einzelnes Kriterium unangemessen hervorhebenden Satz 1 zu streichen und es im Übrigen dem Gericht zu überlassen, in seine Ermessensentscheidung die Kriterien einfließen zu lassen, denen im jeweiligen Einzelfall die maßgebliche Bedeutung zukommt.“

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 08.07.2013 (Aktenzeichen 2 Ws 349/13, bei juris) entschieden, dass die Entfernung zwischen Kanzleisitz und Gericht als Kriterium für die Auswahl des Pflichtverteidigers - naturgemäß neben anderen Gesichtspunkten - bei der gebotenen Gesamtabwägung weiterhin berücksichtigt werden kann, und auf dieser Grundlage die Ablehnung der Beiordnung einer Wahlverteidigerin, deren Kanzleisitz sowohl von Gericht als auch Aufenthaltsort des Beschuldigten mehr als 500 Kilometer entfernt war, mit Blick auf die bei einer solchen Distanz auf der Hand liegenden Mehrkosten und sonstigen Unzuträglichkeiten bei der Planung und Durchführung gerichtlicher Termine bestätigt. Der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

Hiervon ausgehend rechtfertigen auch im vorliegenden Fall die von dem Kammervorsitzenden dargelegten Umstände in ihrer Gesamtheit die Ablehnung der Beiordnung des von dem Angeschuldigten benannten Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B. Insbesondere ist die Erwägung zutreffend, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis des Angeschuldigten zu Rechtsanwalt Dr. B. weder plausibel dargelegt ist noch sonst angenommen werden kann. Dies gilt uneingeschränkt auch für den Zeitpunkt der Antragstellung vom 28./29.07.2014, auf welchen nach Auffassung des Senats abzustellen ist. Aus dem eigenen Vorbringen des Angeschuldigten ergibt sich vielmehr, dass er - nach am 25.07.2014 erfolgter Zustellung der Anklage mit der Aufforderung, einen Verteidiger zu benennen - durch eine Internet-Recherche auf die unter www...de auftretende Kanzlei S. & Partner und hier auf Rechtsanwalt Dr. B. aufmerksam geworden sei. Die Auswahl beruhte mithin offensichtlich auf einer bloßen, für den Angeschuldigten inhaltlich schwerlich überprüfbaren und insgesamt kanzleibezogenen Werbeaussage. Das Mandatsverhältnis wurde ausweislich der vorgelegten Vollmachtsurkunde am 25.07.2014, dem Tag der Zustellung der Anklage, begründet. Zu diesem Zeitpunkt hatte Rechtsanwalt Dr. B-- allenfalls Kenntnis von der Anklageschrift. Dafür, dass es bereits zuvor ein „vertrauensbegründendes“ Mandatsverhältnis (auch in anderer Sache) gab oder dass es bis zu dem erläuternden Schreiben des Angeschuldigten vom 07.08.2014 einen persönlichen Kontakt zum Verteidiger - etwa in Form eines persönlichen Beratungsgesprächs - gegeben hat, ist nichts ersichtlich; dies wurde weder von dem Angeschuldigten noch von Rechtsanwalt Dr. B., der im Übrigen erst nach Zusendung der am 05.08.2014 in seiner Kanzlei eingegangenen Akten Einsicht in diese nehmen konnte - substantiiert vorgetragen.

Auch der von dem Angeschuldigten hervorgehobene Aspekt der - allerdings mit dem Beschwerdevorbringen nicht näher belegten - besonderen Spezialisierung der Kanzlei des Verteidigers auf Sexualstraftaten gebietet ungeachtet der Schwere der Schuldvorwürfe nicht die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. Vielmehr sind Verfahren mit entsprechenden Tatvorwürfen - Sexualstraftaten gegenüber Kindern - (bedauerlicher Weise) in großer Zahl vor den Landgerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu verhandeln. Die Bewertung der Kammer, dass weder die materiell-rechtliche Problematik dieser Delikte noch die besondere prozessuale Situation der Beurteilung von Kinderaussagen Besonderheiten darstellen, die nur von einer ca. 450 Kilometer entfernten Kanzlei sachgerecht bewältigt werden könnten, und dass die Verteidigungsrechte des Beschuldigten auch durch im näheren Umkreis zu findende versierte Fachanwälte für Strafrecht ordnungsgemäß gewahrt werden können, ist zutreffend.

Nur ergänzend sei angemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. B in der Internetpräsentation der Rechtsanwaltskanzlei pp. & Partner gerade nicht mit dem ausdrücklichen Tätigkeitsschwerpunkt Sexualstrafrecht, sondern als „erfahrener Strafverteidiger und promovierter Verfassungsrechtler mit Spezialisierung auf die Überprüfung erstinstanzlicher Urteile“ und als „Experte auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechtes“ vorgestellt wird.

Bei dieser Sachlage eines weder in fachlicher noch in persönlicher Hinsicht erkennbaren besonderen Vertrauensverhältnisses durfte das Landgericht im Rahmen der gebotenen Abwägung bei seiner Entscheidung zu Recht maßgeblich auf die große Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des gewählten Verteidigers und dem Landgericht in Mühlhausen bzw. dem Wohnort des Angeschuldigten und die daraus resultierenden Unwägbarkeiten für eine sachgerechte Planung und ordnungsgemäße - auch auf die Belange weiterer Verfahrensbeteiligter, insbesondere kindlicher Zeugen Rücksicht nehmende und das Risiko anreisebedingter zeitlicher Verzögerungen minimierende - Durchführung der Hauptverhandlung abstellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die insoweit vom Landgericht herangezogenen Argumente keineswegs fernliegend, sondern durchaus begründet. Dies gilt namentlich auch für die Erwägung, dass mit der großen Entfernung zwischen dem Kanzleiort München und dem Gerichtsort Mühlhausen - ca. 450 Kilometer - erhebliche, zunächst von der Staatskasse zu tragende Mehrkosten (insbes. Reise- und Übernachtungskosten) verbunden sind, die bei Beauftragung eines ortsnahen bzw. ortsnäheren Anwalts nicht anfallen würden. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich die Auswahlentscheidung des Angeschuldigten als geradezu mutwillig dar, zumal der Verteidiger in der Beschwerdebegründung ausdrücklich darauf hinweist, dass er der erste - und offenbar einzige - Anwalt ist, den der Angeschuldigte - aufgrund einer bloßen Internet-Recherche - kontaktiert (und mandatiert) hat.

Schließlich steht die angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Verteidigung keineswegs in Widerspruch zu den aus der Senatsentscheidung vom 26.11.2008 (Aktenzeichen 1 Ws 497/08, bei juris) hervorgehenden Grundsätzen. Vielmehr hat der Senat dort ausgeführt, dass der Gesichtspunkt der Ortsnähe im Rahmen der im Bestellungsverfahren gebotenen Interessenabwägung grundsätzlich gegenüber einem besonderen Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem Verteidiger zurücktritt. Gegenstand dieser Senatsentscheidung war ein Fall, in dem - anders als hier - ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger nicht in Frage stand. Im Übrigen war in jener Sache über die Beiordnung eines Verteidigers aus einem benachbarten Gerichtsbezirk zu entscheiden.

Die Beschwerde war mithin auf Kosten des Angeschuldigten als unbegründet zu verwerfen.

Abschließend merkt der Senat an, dass es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens u. U. ratsam sein könnte, bereits jetzt - nach Klärung der Frage, ob das Wahlmandat zu den drei im Tenor genannten Rechtsanwälten (fort)besteht und von dem Angeschuldigten auch in wirtschaftlicher Hinsicht voraussichtlich aufrechterhalten werden kann, und nach nochmaliger Anhörung des Angeschuldigten zur Person eines zu bestellenden Verteidigers - zusätzlich einen ortsnäheren Pflichtverteidiger zu bestellen.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".