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Entscheidungen

Haftfragen

Strafvollstreckung, Aufschub, Selbstmordgefahr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 21.04.2015 - 2 Ws 122/15

Leitsatz: 1. Von einem Täter, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt ist, ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich den mit der strafrechtlichen Sanktion verbundenen negativen Folgen seiner Taten stellt.
2. Selbstmordgefahr ist grundsätzlich kein Grund, die Strafvollstreckung aufzuschieben.
3. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Strafgefangenen droht vom Vollzug dann nicht, wenn dieser Mittel zur Abhilfe bereithält.


In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.
wegen Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahls
hier: Aufschub der Strafvollstreckung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht
am 21. April 2015 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 5. Februar 2015 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 2015 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Verurteilten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Gründe
I.
Die Verurteilte hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten wegen schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen und Wohnungseinbruchdiebstahls aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Oktober 2013 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs 3 StR 23/14 vom 18. Februar 2014 zu verbüßen. Die Vollstreckung wurde zunächst bis zum 11. August 2014 zur Behandlung der Folgen eines Unfalls (Abriss der Strecksehne der linken Hand) aufgeschoben.
Am 29. September 2014 wurde die Verurteilte nach einem Selbstmordversuch stationär im Krankenhaus W. aufgenommen. Mit Antrag vom 3. Oktober 2014 suchte sie erneut um Vollstreckungsaufschub nach; hierzu machte sie geltend, sie sei aufgrund einer reaktiven Depression und akuter Belastungsreaktion wegen des bevorstehenden Haftantritts suizidgefährdet und gerate sich in Lebensgefahr, wenn sie die Haftstrafe antreten müsse. Die Staatsanwaltschaft lehnte einen Strafaufschub mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 ab; die hiergegen gerichteten Einwendungen der Verurteilten hat die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2015, zugestellt am 11. Februar 2015 und berichtigt durch Beschluss vom 27. März 2015, zurückgewiesen. Mit ihrer am 18. Februar 2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt die Verurteilte ihr Begehren weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Strafkammer ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass wegen der Vollstreckung der Haftstrafe keine nahe Lebensgefahr für die Verurteilte zu besorgen ist (§ 455 Abs. 2 StPO); darüber hinaus hat sie ebenso zutreffend dargelegt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, auch von einem Strafaufschub gemäß § 455 Abs. 3 StPO abzusehen, frei von Ermessensfehlern ist.
1.
Rechtsfehlerfrei ist die Ausgangsentscheidung durch den Rechtspfleger der Vollstreckungsbehörde getroffen worden (§ 31 Abs. 2 S. 1 RPflG). Ein Ausnahmefall der in § 31 Abs. 2a RPflG bezeichneten Art, der zwingend zur Vorlage an den Staatsanwalt hätte führen müssen, ist nicht gegeben.
2.
Die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 455 Abs. 2 StPO sind nicht gegeben.
Gemäß § 455 Abs. 1 StPO ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt; dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist (§ 455 Abs. 2 StPO). Dabei sind an die Besorgnis einer nahen Lebensgefahr, die krankheitsbedingt im Fall einer Vollstreckung droht, strenge Anforderungen zu stellen und darüber hinaus muss die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für diese Gefahr auch ursächlich sein (vgl. Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., Bd. 9 § 455 Rn. 10; OLG Düsseldorf, 1 Ws 866/90 v. 16.10.1990 - NStZ 1991, 151).
Daran gemessen kommt ein Strafaufschub gemäß § 455 Abs. 1 oder 2 StPO vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist die Verurteilte krank, denn sie leidet nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung B. vom 9. Januar 2015 (Bl. 227 ff. d.A.) als Folge der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft und angesichts der bevorstehenden Strafvollstreckung an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst (ICD 10 F 43.2); darüber hinaus liegt bei ihr - unabhängig vom drohenden Strafvollzug - eine dependente (abhängige) asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F. 60.7) vor.
Bei diesen psychischen Erkrankungen handelt es sich nicht um Geisteskrankheiten im Sinne von § 455 Abs. 1 StPO. Der Begriff der Geisteskrankheit in § 455 Abs. 1 StPO ist zwar nicht in dem engen Sinn einer hirnorganisch oder organischen Erkrankung zu verstehen, wie er etwa dem Krankheitsbegriff des § 20 StGB zugrunde liegt (vgl. KK-Appl, 7. Aufl. § 455 Rn. 6a). Entscheidend für die Anwendung von § 455 Abs. 1 StPO ist vielmehr, dass die psychische Erkrankung einen solchen Grad erreicht haben muss, dass der Verurteilte für einen Behandlungsvollzug nicht mehr erreichbar ist (vgl. OLG München, 1 VAs 19/80 v. 8.1.1981 - NStZ 1981, 240; KK-Appl aaO.). Davon vermag der Senat unter gesamtschauender Würdigung der vorliegenden Gutachten und fachärztlichen Stellungnahmen nicht auszugehen; dies wird im übrigen auch von der Verurteilten nicht geltend gemacht.
Im danach eröffneten Anwendungsbereich von § 455 Abs. 2 StPO führen die Krankheiten der Verurteilten ebenfalls nicht zur Rechtfertigung eines Strafaufschubs.
Das Grundrecht der Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsbehörde sowie die deren Entscheidung überprüfenden Gerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 455 Abs. 2 StPO die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die einem rechtskräftig Verurteilten bei der Strafvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. § 455 StPO verbietet einen Vollzug, von dem eine nahe Lebensgefahr oder eine schwere Gesundheitsgefahr droht (vgl. Senat, 2 Ws 590/14 v. 12.1.2015). Erforderlich ist deshalb eine Abwägung zwischen den der Strafvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen der Verurteilten mit den im öffentlichen Interesse stehenden Belangen einer effektiven Strafrechtspflege und der durch den Strafvollzug zu erwartenden Resozialisierung der Verurteilten (vgl. BVerfG, 2 BvR 1007/03 v. 27.6.2003 - NStZ-RR 2003, 345 ; zur Suizidgefahr bei der Zwangsräumung einer Wohnung: BVerfG, 2 BvR 2457/13 v. 25.2.2014 - WM 2014, 478 <479>).
Diese Abwägung muss vorliegend dazu führen, dass die gesundheitlichen Belange der Verurteilten zurückzustehen haben.
Dabei sieht der Senat durchaus, dass nach der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung B. vom 9. Januar 2015 mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Verurteilte erneute Suizidversuche begehen könnte, wenn sie die Haftstrafe antreten muss (Bl. 8 d. Stellungnahme, Bl. 230 Rücks. d.A.). Dies wiegt umso schwerer, als sie schon einmal - am 29. September 2014 - einen Selbstmordversuch unternommen hat, um sich der drohenden Strafvollstreckung zu entziehen. Einzustellen in die Abwägung ist auch, dass nach der Stellungnahme der Universitätsmedizin M. vom 3. Februar 2015 zur Stabilisierung des Zustands der Angeklagten - auch im Hinblick auf die Behandlung der mittelgradigen depressiven Episode - der stationäre Aufenthalt in der Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universitätsklinik M. empfohlen wird.
Den Interessen der Verurteilten stehen jedoch gewichtige öffentliche Belange gegenüber, denen hier der Vorrang einzuräumen ist. Der Strafvollzug ist kein Selbstzweck, sondern dient der Resozialisierung des Täters und damit auch dem Ziel, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten eines rechtskräftig Verurteilten zu schützen. Darüber hinaus gebieten das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und das Gebot der Gerechtigkeit, dem die Verfassung und mit ihr die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, dass rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen grundsätzlich auch zu vollstrecken sind, um die Gleichbehandlung aller verurteilten Straftäter zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, 2 BvR 1007/03 v. 27.6.2003 - NStZ-RR 2003, 345 ; BVerfGE 51, 324 [BVerfG 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78] <343 f.>).
In Rechtsprechung und Schrifttum ist deshalb übereinstimmend anerkannt, dass Selbstmordgefahr grundsätzlich auch dann kein Grund ist, die Strafvollstreckung aufzuschieben, wenn sie - wie vorliegend - ernsthaft geäußert wird (vgl. OLG Hamm, 2 Ws 211/09 v. 13.8.2009 - NStZ-RR 2010, 191; OLG Schleswig, 2 Ws 436/06 v. 12.11.2006 - SchlHA 2007, 292; OLG Köln, 2 Ws 623/03 v. 25.11.2003; KG, 5 Ws 4/94 v. 5.1.1994 - NStZ 1994, 255; KK-Appl, § 455 Rn. 7; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, § 455 Rn. 10; Klein in: BeckOK StPO § 455 Rn. 3). Denn in der Regel kann dieser Gefahr durch entsprechende Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug wirksam begegnet werden (vgl. für den Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: § 88 LJVollzG). Darüber hinaus darf es der rechtskräftig Verurteilte nicht in der Hand haben, sich durch Suiziddrohungen der Strafvollstreckung zu entziehen (OLG Hamm aaO.). Von einem Täter, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt ist, muss daher grundsätzlich erwartet werden, dass er sich den mit der strafrechtlichen Sanktion verbundenen negativen Folgen seiner Taten stellt.
Von diesen Grundsätzen kann auch im Fall der Verurteilten unter gesamtschauender Würdigung der dafür beachtlichen Gesichtspunkte keine Ausnahme gemacht werden. Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem, dass es sich bei den von ihr begangenen Straftaten nicht um Bagatelldelikte, sondern um eine Serie von Verbrechen (schwerer Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 StPO) gehandelt hat; auch wenn die Strafkammer bei ihr unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 46b StGB von jeweils minder schweren Fällen des schweren Bandendiebstahls ausgegangen ist, berührt dies die Bewertung dieser Taten als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) nicht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass seit der 1. Ladung zum Strafantritt am 4. April 2014 die Strafvollstreckung bereits mehrmals zur Behandlung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 24. Februar 2014 aufgeschoben wurde, zuletzt bis zum 11. August 2014. Zwischenzeitlich ist seit Rechtskraft des Urteils (18. Februar 2014) mehr als ein Jahr vergangen, so dass der Verurteilten bereits eine längere Zeitspanne zur Verfügung stand, um sich auf den Haftantritt einzustellen und vorzubereiten. Haftfähigkeit der Verurteilten ist nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung B. vom 9. Januar 2015 gegeben, auch wenn der Strafvollzug im Fall der Verurteilten mit einem hohen Betreuungsaufwand verbunden sein wird. Der Strafvollzug in Rheinland-Pfalz trägt dem Gesichtspunkt der Suizidgefahr von Strafgefangenen ausdrücklich Rechnung und sieht hierfür besondere Sicherungsmaßnahmen vor (§ 88 Abs. 1 LJVollzG); so kann ein suizidgefährdeter Strafgefangener gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 LJVollzG zur Verhinderung eines Selbstmordes u.a. mit technischen Hilfsmitteln dauerhaft - und nicht nur zur Nachtzeit (vgl. Verrel in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Buchst. M Rn. 88) - beobachtet werden. Bedarf die Behandlung der depressiven Erkrankung der Verurteilten der stationären Aufnahme in einem Krankenhaus, ist auch dies im rheinland-pfälzischen Strafvollzug, namentlich auf der psychiatrischen Station des Justizvollzugskrankenhauses in W., ohne weiteres möglich. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Strafgefangenen droht vom Vollzug dann nicht, wenn dieser - wie hier - Mittel zur Abhilfe bereit hält (vgl. Senat, 2 Ws 590/14 v. 14.1.2015). Die Lebensgefahr geht daher letztlich nicht von der Vollstreckung, sondern von der suizidgefährdeten Person selbst aus (vgl. OLG Hamm, 2 Ws 211/09 v. 13.8.2009 - NStZ-RR 2010, 191 <195>).
Soweit die Verurteilte auch an einer dependenten (abhängigen) asthenischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.7) leidet, rechtfertigt dies weder für sich noch in Verbindung mit der die Selbstmordgefahr begründenden Anpassungsstörung einen Strafaufschub, zumal diese Diagnose nach der Stellungnahme der Universitätsmedizin Mainz vom 3. Februar 2015 derzeit noch nicht als gesichert angesehen werden darf. Auch insoweit bestehen Behandlungsmöglichkeiten im Strafvollzug. Bei der jetzt festgestellten Schwangerschaft der Verurteilten handelt es sich nicht um eine Krankheit im Sinne von § 455 Abs. 2 StPO.
3.
Da ein Strafaufschub mit Blick auf die Suizidgefahr und die ihr zugrundeliegenden psychischen Erkrankung schon nach § 455 Abs. 2 StPO ausscheidet, durfte die Strafvollzugsbehörde davon absehen, einen Aufschub nach § 455 Abs. 3 StPO näher in Erwägung zu ziehen. Dies lässt Ermessensfehler nicht erkennen. § 455 Abs. 3 StPO kommt ersichtlich nicht in Betracht, da die Suizidgefahr krankheitsbedingt ist und schon als solche den Aufschub nicht rechtfertigt.
Die bei der Verurteilten bestehende Schwangerschaft war zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde (9. Oktober 2015) noch nicht bekannt und wurde erst mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25. März 2015 angezeigt. Da es sich bei der Entscheidung nach § 455 Abs. 3 StPO um eine Ermessensentscheidung handelt, obliegt es zunächst der Vollstreckungsbehörde zu entscheiden, ob die Schwangerschaft der Verurteilten einen körperlichen Zustand im Sinne der genannten Vorschrift darstellt, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. Dabei wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass Schwangere in der Regel nicht unter § 455 Abs. 3 StPO fallen, da die nach den Vollstreckungsplänen hierfür zuständigen Justizvollzugsanstalten in der Regel über die Möglichkeit verfügen, den besonderen Anforderungen, die sich aus diesem Zustand ergeben, ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Graalmann-Scherer in: LR- StPO aaO. Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. § 455 Rn. 6). Für den Strafvollzug in Rheinland-Pfalz sieht insoweit § 21 Abs. 1 LJVollzG vor, dass ein Kind mit Zustimmung des oder der Aufenthaltsberechtigten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in der Anstalt untergebracht werden kann, in der sich seine Mutter befindet, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen.


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