Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Zivilrecht

Posttraumatische Belastungsstörung, Nachweis

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Urt. v. 1.03.2015 - 6 O 114/14

Leitsatz: 1. Bei widersprüchlichen Angaben zum Unfallgeschehen und fehlenden objektiven Befunden ist sind körperliche Primärverletzungen mit den Angaben der betroffenen Partei allein nicht nachgewiesen.
2. Es fehlt auch an einem Nachweis einer unfallbedingten PTBS, wenn bereits das äußere Geschehen nicht einen ausreichenden Schweregrad aufweist und die Widersprüche zum Unfallgeschehen die Glaubwürdigkeit der Klägerin erschüttern.


6 O 114/14
Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
gegen
Beklagten,
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2015
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Henning als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt wegen eines Vorfalles vom 28. März 2011 materiellen wie immateriellen Schadensersatz von den Beklagten. Der Beklagte zu 1) ist Halter und war Fahrer einer landwirtschaftlichen Zugmaschine im Zeitpunkt des geklagten Ereignisses. Die Zweitbeklagte ist Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges. Die Klägerin ist Hundehalterin und war am Morgen des 28. März 2011 mit drei Hunden, zwei Border-Collies und einem Schäferhund-Mix in Kaarst auf dem Wirtschaftsweg „Im Bienefeldskamp" in Richtung Jungfernweg unterwegs. Jedenfalls zwei der drei Hunde waren dabei unangeleint. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Traktor der Marke „John Deere" ebenfalls den Weg „Im Bienefeldskamp", nachdem er zuvor aus der Zufahrt zu seinem Bauernhof nach rechts auf den Weg „Im Bienefeldskamp" abgebogen war.

Der Beklagte zu 1) fuhr mithin von hinten in Richtung auf die Klägerin zu. Es kam sodann zu einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1), der auf seinem Traktor saß. Der Hergang dieses Vorfalles steht zwischen den Parteien im Streit, die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe auf sie und ihre Hunde mit Vollgas und laut aufheulendem Motor zugehalten. Dabei sei sie gestürzt.
Jedenfalls hat sich die Klägerin nach diesem Vorfall zur Kreispolizeibehörde Neuss begeben und den Vorfall dort zur Anzeige gebracht. Insoweit wird auf das Protokoll ihrer Zeugenvernehmung vom 28.03.2011, .welches von den Beklagten zur Akte gereicht wurde, Bezug genommen. Wegen der beschriebenen Örtlichkeiten wird auf die Fotografien aus der Ermittlungsakte (dort BI. 7) ebenso Bezug genommen, wie auf den Ausdruck aus Google Maps, der sich dort auf Blatt 8 befindet. Die Klägerin hat sich sodann bei dem Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. Hu. vorgestellt, der die Schilderungen der Klägerin und seine Diagnose in der ärztlichen Bescheinigung vom 17.08.2011 festgehalten hat. insoweit wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Klägerin die ärztlichen Bescheinigungen des Alexianer Krankenhauses in Krefeld — Zentrum für Psychotraumatologie vom 26. Mai 2011, 21. Mai 2012 sowie 30.08.2011 zu den Akten gereicht. Nach dem Vorfall befand sich die Klägerin zudem wegen der von ihr geklagten Beschwerden in der psychotherapeutischen Behandlung der Diplom-Psychologin M., die die Behandlungen unter dem 02.06.2012 schilderte. Weitere ärztliche Bescheinigungen vom 22. und 29. Januar 2014, wiederum des Zentrums für Psychotraumatologe der Alexianer Krefeld GmbH wie auch des Arztes Dr. N. wurden vorgelegt. Im Hinblick auf deren Inhalt wird auf die in Bezug genommenen Anlagen zur Klageschrift verwiesen.

Die Beklagte zu 2) wurde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Klägerin vorgerichtlich in Anspruch genommen hat eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 € ohne Anerkenntnis und ohne Präjudiz unter Vorbehalt der Rückforderung an die Klägerin geleistet, nachdem sie zur Zahlung durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten aufgefordert worden war. Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10,000,00 E, materiellen Schadensersatz in Höhe weiterer 4.280,68 und darüber hinaus Feststellung, dass sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden wie auch die vorgerichtlichen Kosten zu ersetzen seien.

Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor:
Nachdem ihr zuvor ein Bauer mit einem Traktor entgegen gekommen sei, habe sie ihre beiden unangeleinten Hunde veranlasst, abzusitzen, der dritte Hund sei von ihr an der Leine geführt worden. Kurz darauf, vielleicht eine Minute später sei dann, die Hunde hätten zu diesem Zeitpunkt noch abgesessen, der Beklagte zu 1) mit seinem Traktor, der mit einem großen Aufsatz mit scharkantigen Gerätschaften ausgerüstet gewesen sei, sehr schnell mit Vollgas und sehr laut auf sie zugefahren. Dabei sei der angeleinte Hund, der neben ihr gesessen habe, erschreckt aufgesprungen und ins Feld gerannt. Er habe sie — die Klägerin — hinter sich her gezerrt, der Erstbeklagte habe weiter Vollgas gegeben, die beiden anderen Hunde hätten sich zu diesem Zeitpunkt noch an ihrer ursprünglichen Stelle befunden, dann sei der Erstbeklagte mit dem Traktor weiter nach links geschert und die Hunde seien in Panik in das mit, Folie abgedeckte Feld geflohen. Die Hunde seien dann sofort wieder zurück gelaufen und hätten den Weg noch vor dem Traktor erreicht, der Erstbeklagte habe noch einmal Gas gegeben, so dass die Hunde dann an beiden Seiten am Traktor vorbei auf die Klägerin zugelaufen seien; dann sei er rückwärts gefahren, den Hunden hinterher, dann wieder nach vorne und zuletzt scharf zurück mit einem Schlenker zu ihr hin, dabei sei ihr der Aufbau so nahe gekommen, dass er sie getroffen hätte, wenn sie nicht in letzter Sekunde zur Seite getreten wäre. Statt ihr zu helfen habe der Beklagte zu 1) sie wüst beschimpft. Bei dem Unfall sei sie gestürzt, und zwar auf die linke Hand und habe sich dabei verdreht, nämlich das rechte Bein; dadurch sei eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Leistenzerrung rechts und eine Sprunggelenksdistorsion rechts entstanden, wie auch ärztlich attestiert. Die Behandlung habe bis Mai 2011 nur zu leichter Besserung geführt, psychische Traumata allerdings lägen bis jetzt vor. Sie habe aufgrund des Vorfalles Intrusionen und Flash-backs erlitten, jedes Mal wenn sie Motorgeräusche von einem Traktor, Lkw oder Bus in der Nähe höre, gerate sie in Panik, erstarre, bekomme Herzrasen und Schweißausbrüche, sie sei extrem schreckhaft wachsam und könne nicht an den Ort des Geschehens zurückkehren, sie leide unter starker innerer Unruhe, erlebe sich aufgelöst und unterliege starken Stimmungsschwankungen, wobei sie insbesondere heftige Wut empfinde, sie sei reizbar gewesen und im Kontakt mit anderer aggressiver als üblich, ihre Konzentration sei eingeschränkt gewesen, habe ständig an das traumatisierende Ereignis gedacht, sie habe an Ein- und Durchschlafstörungen mit traumassoziierten Alpträumen und nächtlichem Schlafwandeln gelitten, ihr Appetit sei erhöht gewesen, sie habe zum Einschlafen mehrmals die Woche Wein getrunken. Sie leide unter häufiger Migräne, einem HWS-Syndrom. Insoweit sei auf die Diagnosen der behandelnden Ärzte zu verweisen.

Eine Psychotraumatherapie habe von Mai 2011 bis Dezember 2012 nicht die hinreichende Stabilisierung ergeben, eine weitere Fortsetzung sei erforderlich und werde durchgeführt. Angesichts dessen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € angemessen, lediglich 1.000,00 € seien gezahlt. Wegen der Sachschäden wird auf die Aufstellung unter Ziffer 4 der Klageschrift vom 16. April 2014 verwiesen, wonach die Klägerin insgesamt Kosten in Höhe von 4.280,63 geltend macht, die sie mit dem Schriftsatz vom 5. Februar 2015 um 5,00 € erhöhte.

Sie leide auch weiterhin unter Panikattacken, Angstträumen und Flash-backs sowie Angstzuständen. Insoweit sei auf das aktuelle Attest vom 04.02.2015 von Herrn Dr. H. zu verweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 4.280,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2011, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 449,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2013 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. November 2013 zu zahlen.

Darüber hinaus beantragt die Klägerin,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Vorfalles vom 28.03.2011 zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor:

Das Geschehen habe sich gerade nicht so vorgetragen, wie von der Klägerin behauptet. Insoweit sei auf seine — des Beklagten zu 1) — gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren getätigten Einlassung vorn 06.06.2011 zu verweisen. Es habe ein Streitgespräch zwischen der Klägerin und ihm, dem Beklagten zu 1), gegeben bezüglich der drei frei laufenden Hunde, die sich auf dem mit Vlies abgedecktem Feld bewegt hätten nämlich unkontrolliert und frei. Seinem Wunsch, die Hunde anzuleinen, habe sie brüsk zurückgewiesen, auch eine deutlichere Ansprache habe lediglich dazu geführt, dass sie mitgeteilt habe, er solle sich um seinen eigenen „Scheiß" kümmern. Er — der Beklagte zu 1) — habe dann versucht, das Ordnungsamt von dem Verstoß gegen die dort geltende Anleinpflicht zu unterrichten. Er habe sein Fahrzeug schon gar nicht bis zu diesem Ort voll beschleunigen können, zudem sei im Zeitpunkt der Auseinandersetzung keine weitere Person am Ort des Geschehens gewesen. Es habe auch der weitere Traktorfahrer keine Person außer der Klägerin auf dem Wirtschaftsweg gesehen. Ein aufgeschrecktes Wegrennen des Rüden, der an der Leine gewesen sei, sei nicht geschehen, insbesondere sei die Klägerin nicht gestürzt und habe sich dabei auch nicht die nunmehr geklagten „Primärverletzungen" zugefügt. Einen Sturz habe auch die Zeugin nach deren Bekundungen nicht wahrgenommen. Damit sei bereits ein Ursachenzusammenhang nicht bewiesen, dies stütze zudem die durchgeführte Beweisaufnahme. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt, etwaige Anpassungsstörungen hätten bereits folgenlos verheilen müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Februar 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf materiellen bzw. immateriellen Schadenersatz aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 in Verbindung mit §§ 223 StGB, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 115 VVG zu.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Vorfall vom 28.03.2011 entweder physische gesundheitliche Beeinträchtigungen noch psychische Beeinträchtigungen verursacht hat.

Die Klägerin trägt insoweit die Beweislast für die Behauptung, sie habe sich bei dem Unfall aufgrund des Sturzes körperlich verletzt und in dieser Folge psychische Beeinträchtigungen erlitten, ebenso, dass unmittelbar durch das geklagte Ereignis, für dass der Beklagte zu 1) verantwortlich sei, psychische Erkrankungen entstanden seien.

Für die Frage, ob ein Unfall zu einer Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB hier in Gestalt der Körperverletzung geführt hat, also den Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO, BGH, VersR 1986, 1121; VersR 98, 1153). Danach muss das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Rechtsgutverletzung überzeugt sein. Hierfür genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit bzw. ein so hoher. Grad von Wahrscheinlichkeit, dass etwaigen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG München, MZV 2003, 474). Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO findet nur insoweit Anwendung, als dass eine Primärverletzung, sei es physischer oder psychischer Art feststeht und es nur noch um die Frage der Kausalität geltend gemachter Folgeschäden geht, also um die Weiterentwicklung der Schädigungen (haftungsausfüllende Kausalität).

Unter Berücksichtigung des dargelegten Beweismaßstabes vermag sich das Gericht nicht von der Verursachung der geklagten Beeinträchtigungen durch den Beklagten zu 1) und damit auch nicht von einer Haftung der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer des Traktors zu überzeugen.

1.)
Ein Sturz der Klägerin mit den physischen Verletzungsfolgen ist nicht erwiesen. Zwar hat die Klägerin dies in ihrer Anhörung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 geschildert, es sei so gewesen, dass der Trecker mit lauter Geschwindigkeit und also Vollgas an ihr vorbei gefahren sei, sie habe sich dann kurz herumgedreht, sei dann leicht ins Schwanken geraten und der Hund habe sie dann nach hinten links weggezogen, in diesem Moment sei sie gestürzt. Sie sei dann gleich wieder aufgestanden. Weder die Zeugin in ihrer. Vernehmung noch der Beklagte zu 1) vermochten diesen Sturz der Klägerin zu bestätigen. Mag das für den Beklagten zu 1) noch daraus resultieren, sich wegen der ihm drohenden Haftung zu schützen, so hat die Zeugin Krell-Ersoy den Sturz nicht gesehen, weil, so ihre Schilderung, der Traktor die Sicht auf die Klägerin verstellt habe. Außer ihrer eigenen Anhörung vermochte mithin kein weiteres geeignetes Beweismittel den von ihr vorgetragenen Sturz zu belegen. An ihrer Schilderung bestehen indes nicht unerhebliche Zweifel, so dass jedenfalls das Überzeugungsmaß des § 286 Abs. 1 ZPO für den Sturz und die hieraus entspringenden Verletzungen nicht gegeben ist. So hat die Klägerin selbst in ihrer Schilderung gegenüber der Polizei anlässlich der Strafanzeige vom 28.03.2011 mitgeteilt, der Beklagte zu 1) sei schon schnell angefahren und habe in ihrer Höhe noch mal Vollgas gegeben; daraufhin sei ihr angeleinter Hund aufgesprungen und ins Feld gesprungen, dabei habe er sie hinterher gezerrt. Von einem Sturz ist in der schriftlichen Wiedergabe ihrer polizeilichen Vernehmung nichts zu lesen. Dieser Sturz taucht erstmals auf bei dem Besuch des Arztes Dr. Hu. am selben Tag, wonach sie beim Ausweichmanöver vor einem Traktor beim Ausführen ihrer Hunde ins Feld gefallen sei. Mal abgesehen davon, dass der Sturz nicht im Zusammenhang mit einem Ausweichmanöver in der Klageschrift geschildert wird, sondern vielmehr seinen Grund in dem Zerren des Hundes gehabt haben soll, während ein Ausweichmanöver erst später stattgefunden haben soll, als sie bereits wieder aufgerichtet von dem zurücksetzenden Traktor und seinem Aufbau fast getroffen worden wäre, verursacht dies schon erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Schilderung. Dies wird dadurch verstärkt, dass das genannte Ausweichmanöver, welches sich erst später zugetragen haben soll, der Vermeidung einer Berührung gedient haben soll. So schildert sie in der Tat den von dem Beklagten zu 1) bestrittenen Vorfall, offensichtlich jedoch hat sie in der Folgezeit, namentlich bei der Schilderung des Sachverhaltes gegenüber dem sie behandelnden Arzt Dr. H. angegeben, sie sei von einem in der Nachbarschaft lebenden Bauern beim Spazierengehen angefahren worden, dieser habe sie mit seinem Trecker gestriffen. Dies allerdings, was sie offensichtlich als Grundlage der ärztlichen Bescheinigung vom 22. Januar 2014 dem Psychiater und Psychotherapeuten Dr. H. geschildert hatte, trifft ersichtlich nicht zu. Dies alles lässt erkennen, dass die Klägerin offensichtlich die vermeintliche physische Primärverletzung zur Verstärkung ihres Begehrens erfunden hat, um die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu sichern. Dazu passt, dass in der ärztlichen Bescheinigung vom 17. August 2011 hinsichtlich der HWS-Befunde, die die Klägerin klagt, Dr. Hu. feststellt, dass keine äußeren .Verletzungszeichen vorlägen ebenso wie beim Sprunggelenk rechts, ebenso wenig vorlagen wie Schwellungen am Außenbandapparat sowie Außenknöchel und Innenknöchel frei seien. Daher schildert der behandelnde Arzt auch, sie habe sich nach ihren Angaben eine Verrenkung der Hüfte, des Sprunggelenkes und ein Überstrecktrauma der HWS zugezogen. Insoweit aber vermochte der behandelnde Arzt lediglich deutlich tastbaren Muskelhartspann bei der HWS sowie eine Rotation die schmerzhaft endgradig eingeschränkt sei festzustellen, hinsichtlich des Leistenbandes einen Druckschmerz und eine endgradige Einschränkung rechts der Beweglichkeit einschließlich der Rotation. Auch dies lässt nicht unerhebliche Zweifel an der Schilderung der Klägerin erwachsen, sie sei durch das aufgeschreckte Weglaufen ihres Hundes an der Leine zu Fall gekommen. Schließlich vermochte das Gericht auch ihre Schilderung, sie sei nach links hinten gefallen und habe sich dabei auf der linken Hand abgestützt, sei aber sofort wieder aufgestanden, nicht nachzuvollziehen.

Dies soll sich innerhalb kürzester Zeit zugetragen haben, obwohl der angeleinte Hund doch offensichtlich weiter an der Leine an ihrer linken Hand zog, sie sich zudem drei Verletzungen zugezogen hatte und zuletzt auch schon mit erheblichen Vorschädigungen zu kämpfen hatte. Dass sie gleichsam, wie geschildert, zu Fall kam und einer Feder gleich sich wieder aufrichtete, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.

Eine physische Verletzung aufgrund des Sturzes hat die Klägerin damit nicht nachgewiesen.

2.)
Gleiches gilt auch für die von ihr behaupteten primären psychischen Folgen dieses Ereignisses.
Zwar lässt sich unter Berücksichtigung der Bekundung der Zeugin E. eine Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu 1), der sich auf seinem Traktor befunden hatte, durchaus annehmen, auch, dass das Fahrverhalten des Traktors und die Geräusche durchaus aggressiv geklungen haben mögen. Dabei kann offen bleiben, ob denn die Zeugin tatsächlich dem Geschehen so nahe war, dass sie dies im Einzelnen so genau schildern konnte, wie geschehen. Zu denken ist hier, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, an eine erhebliche Belastungstendenz der Zeugin unter Berücksichtigung der vorausgehenden Auseinandersetzungen, die sie selbst und ihr Ehemann mit dem Beklagten zu 1) hatten.

Dies kann aber bei der Würdigung des Beweises und der Frage, ob denn die von der Klägerin behaupteten psychischen Primärschäden aufgrund des Ereignisses vom 28.03.2011 bewiesen sind, dahinstehen. Denn die Klägerin hat durch ihre Schilderung der physischen Primärverletzungen die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Behauptung der Ursächlichkeit der vermeintlichen Attacke des Beklagten zu 1) für die von ihr geschilderten psychischen Beeinträchtigungen verloren. Das Gericht vermag ihren Schilderungen auch insoweit keinen Glauben zu schenken. Abgesehen davon, dass es schon dem Laien, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, nicht nachvollziehbar erscheint, dass ein Ereignis wie das hier vorliegende ohne jegliche körperliche Beeinträchtigung der Klägerin wie auch der beteiligten Hunde kaum eine posttraumatische Belastungsstörung verursachen kann, handelt es sich aber mangels Glaubwürdigkeit der Klägerin hier vor allem offensichtlich um eine unangemessene Erlebnisverarbeitung seitens der Klägerin. Dafür aber sind die Beklagten nach der insoweit zutreffenden Rechtsprechung nicht verantwortlich (vgl. dazu OLG München, a.a.O., Seite 476).

Da die Klägerin den Vollbeweis eines schädigenden ursächlichen Ereignisses zu. Lasten der Beklagten nicht geführt hat, stellt sich die Frage nach der haftungsausfüllenden Kausalität und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit insoweit nicht hinsichtlich der geklagten Schadenspositionen. Daher scheiden Ansprüche auch insoweit aus, als dass die Schilderung der Klägerin möglicherweise dahingehend auszulegen ist, dass die psychischen Folgeschäden ihre Ursache in einer Primärverletzung haben. Diese ist, wie gesehen, nicht bewiesen.
Damit aber kann die Klägerin Schadensersatz weder im Hinblick auf ihre Aufwendungen zur eigenen Behandlung bzw. zur Behandlung ihrer Hunde verlangen noch kann sie ein Schmerzensgeld für die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen begehren.

Die Klage unterliegt damit insgesamt der Zurückweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 16.000,00 € festgesetzt.
Henning
Vorsitzender Richter am Landgericht

Einsender: RA M. Nugel, Essen

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".