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Entscheidungen

Zivilrecht

Kirmes, Verkehrssicherungspflicht, Versorgungsleitungén

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2015 - 9 U 114/14

Leitsatz: 1.Im Bereich eines Kirmesplatzes zur Versorgung der Fahrgeschäfte mit Strom und Wasser verlegte Leitungen sind so zu führen, dass das dem Besucher grundsätzlich bekannte bestehende Stolper- und Sturzrisiko durch eine sorgfältige Verlegung bzw Abdeckung der Leitungen möglichst minimiert wird.
2. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Versorgungsleitungen beliebig ohne erkennbare Streckenführung und ohne Sicherung gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen lose verlegt werden.
3. Haben mehrere Schausteller durch unsorgfältige Verlegung ihnen zuzuordnender Versorgungsleitungen jeweils ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, und lässt sich nicht feststellen, welche der unsachgemäß verlegten Leitungen nach Lageveränderung zum Sturz des Geschädigten geführt hat, lassen sich die bestehenden Urheberzweifel nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überwinden.


In pp.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.06.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Klage ist bezüglich der Klageanträge zu 1) und 3) dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. eines Mitverschuldensanteils der Klägerin in Höhe von 50% gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Sturzereignis vom 20.09.2009 auf der I-Straße in L-N unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens- bzw. Mitverschuldensanteils der Klägerin in Höhe von 50% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend und begehrt Feststellung für materielle und zukünftige immaterielle Schäden, die sie durch einen Sturz am 20.09.2009 während der alljährlich stattfindenden Pflaumenkirmes beim Verlassen ihres Wohnhauses I-Straße in L-N erlitten hat, den sie darauf zurückführt, dass sie über ein auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus verlaufendes, dem Fahrgeschäft der Beklagten zuzuordnendes Versorgungskabel gestürzt sei. Hinsichtlich des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin gem. § 141 ZPO abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht darzulegen vermocht, dass sie über ein der Beklagten zuzuordnendes Versorgungskabel und damit infolge eines der Beklagten anzulastenden Sorgfaltspflichtverstoßes zu Fall gekommen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht überspanne die Anforderungen an die Darlegungslast, wenn es von ihr verlange, konkret das Kabel zu bezeichnen, über welches sie zu Fall gekommen sei. Der Nachweis einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten sei schon dann geführt, wenn die vom Landgericht nicht angehörten Zeugen bestätigen könnten, dass im Bereich der Sturzstelle auch Kabel der Beklagten verlegt gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern,
1. 1.
und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. 2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfall vom 20.09.2009 zu ersetzen,
3. 3.
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 9.693,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO hinsichtlich der Höhe der Zahlungsansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Sachvortrages.
Der Senat hat die Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten gem. § 141 ZPO angehört und die Zeugen S2, X2 und N S2, T, M und C vernommen. Wegen des wesentlichen Ergebnisses der Parteianhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 16.01. und 03.03.2015 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des Feststellungsantrags in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und hat im Übrigen unter Berücksichtigung eines mit 50 % zu bemessenden Mit- bzw. Eigenverschuldens der Klägerin nur vorläufig Erfolg, soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung nach Erlass eines Teilurteils zum Grund begehrt.
1.
Die von der Klägerin gem. §§ 823 Abs. 1 i.V.m § 830 Abs. 1 S. 2, 253, 249 BGB geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens bzw. Eigenverschuldens der Klägerin von 50% gerechtfertigt.
2.
Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die zur Versorgung ihrer Fahrgeschäfte und ihrer Wohnwagen mit Wasser und Strom erforderlichen Versorgungskabel vor dem Hause der Klägerin I-Straße in L-N nicht so verlegt hat, dass eine Gefährdung der Kirmesbesucher und der Anlieger möglichst gering gehalten wurde.
2.1
Nach ständiger Rechtsprechung haben die für die Sicherheit der jeweiligen Verkehrsfläche Verantwortlichen tunlichst darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich nicht zu Schaden kommen. Dabei muss der Sicherungspflichtige allerdings nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen. Eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist praktisch nicht erreichbar. Vielmehr sind Vorsorgemaßnahmen nur dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung anderer ergibt. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahrenlage nicht rechtzeitig einstellen können. Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100 [OLG Hamm 13.01.2006 - 9 U 143/05]; OLG München BeckRS 2011, 10022; OLG Naumburg, NJOZ 2012, 801).
2.2
Die auf jeder Kirmes zu findenden Fahrgeschäfte, Losbuden und ähnliche der Unterhaltung dienende Attraktionen bedürfen ebenso wie die Imbiss- und Getränkestände und die mobilen Unterkünfte der Schausteller während deren Präsenz vor Ort der Versorgung mit Strom und gegebenenfalls auch mit Frischwasser. Da die Stände und Wohnwagen befristet für die Dauer der Veranstaltung an einem Ort aufgestellt sind, werden die benötigten Versorgungsleitungen oberirdisch herangeführt. Dabei lässt es sich kaum vermeiden, dass diese Versorgungsleitungen auch die Laufwege der Besucher auf dem Kirmesgelände queren. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich bei Kirmesplätzen aber nicht nur auf die Beschaffenheit des Kirmesplatzes im engeren Bereich der Fahrgeschäfte und Buden selbst, sondern erstreckt sich ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Besuchern im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kirmes drohen. Sie umfasst daher den gesamten Festplatz bis zu der Stelle, die dem Besucher als Grenze äußerlich erkennbar ist (vgl. dazu BGH, NZV 2014, 450, betreffend ein Parkplatzgelände; vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1985, 554, betreffend ein Kirmesgelände). Denn die benötigten Versorgungsleitungen verlaufen nicht nur auf dem eigentlichen Kirmesplatz im Bereich der aufgestellten Buden und Fahrgeschäfte, sondern auch im unmittelbar an den engeren Kirmesplatz angrenzenden Bereich des noch zum Kirmesplatz zählenden Geländes, in dem hier die Zugmaschine und der Wohnwagen der Beklagten abgestellt waren, so dass auch dort mit verlegten Versorgungsleitungen gerechnet werden musste. Vorliegend war es so, dass die Zugmaschine der Beklagten und der ihren Mitarbeitern als Aufenthalts- und Schlafstelle dienende Wohnwagen ausweislich der im Senatstermin eingesehenen Lichtbilder der Örtlichkeiten und des Stellplatzplanes, Bl. 138f, unmittelbar vor dem Haus der Klägerin abgestellt waren. Dieser Standort war nur wenige Schritte von dem Einmündungsbereich der I-Straße in die P-Straße entfernt, in dem die Beklagte ihre "Gaudi-Schaukel" betrieb. Grundsätzlich müssen und können sich die Besucher der Kirmes in der Regel auf solche ebenso unvermeidbaren wie bekannten Behinderungen einstellen. Allerdings muss derjenige Verkehrssicherungspflichtige, der solche Versorgungsleitungen verlegt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die von diesen Leitungen ausgehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden. Diese Versorgungsleitungen sind daher so zu verlegen, dass für Kirmesbesucher das immanente Stolper- und Sturzrisiko durch eine sorgfältige Verlegung bzw. Abdeckung der Leitungen möglichst minimiert wird. Letzteres wird nicht gewährleistet, wenn die Versorgungsleitungen beliebig ohne erkennbare Streckenführung und ohne Sicherung gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen lose verlegt werden. Denn hierdurch wird das Stolper- und Sturzrisiko des Fußgängers spürbar erhöht. Dem kann dieser nur dadurch entgegenwirken, dass er seinen Blick in kurzen Abständen nicht nur nach vorne, sondern nach unten unmittelbar vor ihm richtet. Das wird aber in der konkreten Situation dadurch erschwert, dass das sich ankündigende Kirmesgeschehen, erst recht die in kurzfristigen Abständen wechselnden Attraktionen im engeren Kirmesbereich das Augenmerk des Kirmesbesuchers bewusst und beabsichtigt auf sich ziehen sollen, so dass dieser in seiner Aufmerksamkeit, die er dem vor ihm liegenden Bodenbereich grundsätzlich widmet, stark eingeschränkt ist.
3.
Hiervon ausgehend begründete die konkrete Verlegung der zumindest auch der Versorgung des vor dem Hause der Klägerin während der Dauer der Pflaumenkirmes abgestellten Wohnwagens und der geparkten Zugmaschine der Beklagten dienenden Wasser- und Stromleitungen am 20.09.2009 eine besondere abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass im Unfallzeitpunkt auf dem Gehsteig vor ihrem Haus mehrere Versorgungsleitungen lose verlegt waren. Jedenfalls ein Teil dieser Leitungen ist nach dem zugestandenen und durch die Beweisaufnahme bestätigten Vortrag der Beklagten dieser zuzuordnen. Maßnahmen gegen eine unbeabsichtigte Lageveränderung derselben sind weder seitens der Beklagten noch eines anderen verkehrssicherungspflichtigen Schaustellers, der im dortigen Bereich möglicherweise ebenfalls Versorgungsleitungen verlegt hatte, getroffen worden.
3.1
Während die Zeugen X2 und N S2, M und C keine Angaben dazu machen konnten, ob überhaupt Leitungen im Bereich des Gehsteigs vor dem Haus der Klägerin gelegen haben, konnte sich die Zeugin S2 erinnern, dass jedenfalls ein Kabel direkt vor dem Treppenaufgang des klägerischen Hauses gelegen habe. Ob dort noch ein weiteres Kabel gelegen hat, vermochte die Zeugin nicht mit Sicherheit zu sagen.
Demgegenüber war sich der Zeuge T sicher, dass mindestens zwei, möglicherweise auch drei Kabel einen Schritt von der Treppe entfernt auf dem Gehsteig gelegen hätten. Die Aussage des am Ausgang des Rechtsstreits in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht völlig unbeteiligten Zeugen ist besonders deshalb glaubhaft, weil der Zeuge plausibel und ohne jede Belastungstendenz beschrieben hat, dass er, nachdem er aus der unmittelbaren Nachbarschaft mit den Zeugen S2 herbeigeeilt sei, zunächst einmal die Kabel weggezogen habe, damit nicht noch jemand darüber fallen konnte. Dabei habe man die Kabel, die näher zum Rinnstein hin gelegen hätten, dort hin gezogen. Bekräftigt werden die Angaben des Zeugen durch die überreichten Lichtbilder, die den Zustand im Bereich vor dem Haus der Klägerin am 21.09.2009, dem Folgetag, zeigen. Die Lichtbilder zeigen diverse Kabel und Schläuche, die lose und ungebündelt über den Gehsteig verlaufen. Dass sich hier ein grundlegend anderes Bild als am Vortag präsentierte, hat die Beklagte dagegen nicht eingewandt.
3.2
Die Art und Weise der Verlegung der Versorgungsleitungen, wie sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt werden konnte, begründet gegenüber der Beklagten den Vorwurf der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden konnte, ob eine oder mehrere der im Bereich des Treppenabgangs zum Haus der Klägerin liegenden Leitungen der Versorgung der Zugmaschine oder des Wohnwagens der Beklagten dienten, oder ob eine oder mehrere dieser Leitungen auch der Versorgung eines anderen Schaustellers mit Energie oder Frischwasser dienten. Dabei deutet der Umstand, dass im Anschluss an die Fahrzeuge der Beklagten keine anderen Fahrzeuge auf den überreichten Lichtbildern erkennbar sind und weitere Standorte für Fahrzeuge anderer Schausteller auch im Standortlageplan an dieser Stelle nicht ausgewiesen sind, allerdings darauf hin, dass in dem Bereich vor dem Haus der Klägerin ausschließlich Versorgungsleitungen der Beklagten verlegt waren. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Denn die Verkehrssicherungspflichtverletzung sieht der Senat - wie bereits ausgeführt - nicht erst und nur dann als gegeben an, wenn die Klägerin den Nachweis geführt hätte, dass es eine Versorgungsleitung der Beklagten gewesen ist, die sich - aus welchen Gründen auch immer - in unmittelbarer Nähe zum Treppenabgang des Hauses der Klägerin befunden hat und die ihren Sturz bedingt hat. Eine die Verkehrssicherungspflichtigkeit auslösende abhilfebedürftige Gefahrenstelle sieht der Senat vielmehr bereits darin, dass die lose Verlegung der Leitungen wegen der damit verbundenen Gefahr einer Lageveränderung die sich letztlich im Schadensfall verwirklichende Stolper- und Sturzgefahr heraufbeschworen hat.
4.
Über welches Kabel die Klägerin genau gestürzt ist, bedarf keiner weiteren Aufklärung, soweit es um den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch die Klägerin geht. Denn zu Gunsten der Klägerin greift vorliegend die Vermutungsregelung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB.
4.1
Die Voraussetzungen nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB liegen vor.
Es lässt sich nicht klären, welcher der Beteiligten, also all derer, die in dem dortigen Bereich Versorgungsleitungen verlegt haben, durch seine Handlung den Schaden verursacht hat; wessen Versorgungsleitung also gegebenenfalls infolge der losen Verlegung zum Treppenabgang hin verlagert worden ist.
Verkehrssicherungspflichtwidrig haben in Bezug auf die Versorgungsleitungen dabei sowohl die Beklagte als auch ein anderer in Betracht kommender Schausteller als Verleger der ihm zuzuordnenden Leitungen gehandelt.
Es ist gewiss, dass eine der beiden Ursachen den Schaden herbeigeführt hat, wobei ungewiss geblieben ist, welche es gewesen ist.
4.2
Die Beklagte hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Klägerin über die Versorgungsleitung eines anderen Schaustellers gestolpert und zu Fall gekommen ist. Soweit die Klägerin das Kabel, über das sie zu Fall gekommen ist, als dunkler und dicker bezeichnet hat, lässt dies keine belastbaren Angaben in Bezug auf eine Entlastung der Beklagten und die Bezeichnung eines konkreten anderen Verursachers zu.
5.
Die Klägerin ist durch den Sturz körperlich verletzt worden. Sie hat sich jeweils rechtsseitige Frakturen des Oberschenkelhalses und des Radiusköpfchens zugezogen.
6.
Dass die Klägerin auf dem Gehweg im Bereich des Treppenabsatzes gestürzt ist, ist zwar von keinem Zeugen beobachtet worden. Der Senat sieht den geschilderten Hergang aber aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin, die diese im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemacht hat, als erwiesen an. Die Klägerin hat ohne überschießende Belastungstendenz den Hergang des Sturzes geschildert. Unmittelbar nach Eintreffen der Zeugen S2, T und M hat sie, auf einer der Treppenstufen sitzend, diesen gegenüber berichtet, über ein vor dem Treppenabgang liegendes Versorgungskabel gestolpert und zu Fall gekommen zu sein. Dass sich die Klägerin in dieser Lage unter dem frischen Eindruck der erlittenen schmerzhaften Verletzungsfolgen bereits einen Geschehensablauf zurechtgelegt hat, der die Verantwortung der Beklagten zu Unrecht begründete, ist aus Sicht des Senats nach dem von der Klägerin gewonnenen persönlichen Eindruck ausgeschlossen.
7.
Die der Beklagten anzulastende Verkehrssicherungspflichtverletzung war ursächlich für den Sturz der Klägerin und die hierdurch erlittene Körperverletzung. Zu Gunsten der Klägerin greifen in diesem Fall die Grundsätze des Anscheinsbeweises in Bezug auf den Nachweis der Kausalität der feststehenden Pflichtverletzung für den erfolgten Sturz der Klägerin ein. Nach ständiger Rechtsprechung liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises in derartigen Fällen der Schluss nahe, dass bei feststehender Pflichtverletzung die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (BGH NJW 2005, 2454). Auch vorliegend hat sich genau das Geschehen realisiert, dem die Beachtung der Verkehrssicherungspflicht entgegenwirken soll, nämlich dass sich die Anordnung der Leitungen verändern und eine Leitung direkt vor den Treppenabgang gelangen konnte, wo sie von einem Benutzer beim Verlassen des Hauses übersehen wurde, weil dieser seinen Blick nicht senkrecht nach unten richtet, sondern leicht nach vorn lenkt, was nicht unüblich ist.
Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis hat die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschüttern können. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin nicht über eine vor dem Treppenabgang verlaufende Versorgungsleitung, sondern statt dessen bereits auf der Treppe selbst oder an deren Fuß ohne Einwirkung der Versorgungsleitung zu Fall gekommen ist.
8.
Die Klägerin muss sich allerdings gem. § 254 Abs. 1 BGB ein mit 50% zu bemessendes Eigen- bzw. Mitverschulden entgegenhalten lassen.
Dass die Versorgungsleitungen im Jahre 2009 nicht ortsfest, fixiert oder abgedeckt verlegt waren, war der Klägerin als Anliegerin im Unfallzeitpunkt bekannt. Denn die Kirmes begann bereits am 18.09.2009, so dass der im Gegensatz zu den Vorjahren, in denen die Leitungen mit Kabelbindern zusammengefasst gewesen seien, unzureichende Verlegungszustand der Klägerin bereits seit einigen Tagen bekannt war. Einschränkungen der Sichtverhältnisse werden von der Klägerin für den Unfallzeitpunkt, 16:00 h am 20.09.2009, nicht behauptet. Aufgrund der Erfahrungen der zurückliegenden Tage hätte die Klägerin sich in besonderer Weise auch durch Blicke nach unten und zu beiden Seiten davon überzeugen müssen, ob sie gefahrlos den Gehsteig würde betreten können, oder ob ein oder mehrere im Bereich des Treppenabsatzes verlaufende Versorgungsleitungen ihren Laufweg kreuzten.
9.
Das Landgericht hat die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen. Zur Entscheidung über die Höhe der mit den Klageanträgen zu Ziff. 1 und 3 geltend gemachten
Zahlungsansprüche ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif und daher auf den Hilfsantrag der Klägerin gem. § 538 Abs. Nr. 4 ZPO an das Landgericht Dortmund zurückzuweisen. Da die Beklagte bereits erstinstanzlich den Sachvortrag der Klägerin zum Umfang und Schwere der erlittenen Verletzungen sowie zur Höhe des Schadens bestritten hat und weiterhin bestreitet, ist eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Ermittlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und des materiellen Schadens erforderlich, weshalb der Senat davon abgesehen hat, diesbezüglich gem. § 538 Abs. 1 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
10.
Zur Entscheidung reif war jedoch - worüber der Senat durch Teilendurteil gem. § 538 Abs. 1, 302 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hatte - der unter Ziffer 2 gestellte Feststellungsantrag.
Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
Insbesondere hat die Klägerin die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO dargelegt. Insoweit reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW-RR 1989, 1367; Senat, NJW-RR 2014, 290; Greger, in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rdn. 8a).
Die Klägerin hat durch den Sturz ausweislich des Ärztlichen Entlassungsberichts der Klinik F1 vom 26.10.2009 u.a. eine intermedulläre Oberschenkelhalsfraktur rechts und eine unverschobene, gering eingestauchte Radiusköpfchenfraktur rechts erlitten. Aufgrund der knöchernen Frakturen besteht allein schon die Gefahr einer sich bildenden Arthrose.
Aufgrund dieser Verletzungen sind daher künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis möglich. Auch für die künftigen Schäden haftet die Beklagte unter Berücksichtigung eines mit 50% zu bemessenden Eigen- bzw. Mitverschuldens der Klägerin aus den dargelegten Gründen, sofern feststeht, dass sie durch den Unfall verursacht sind. Der Senat hat dabei den Vorbehalt hinsichtlich der immateriellen Schäden, soweit diese ohnehin nicht auf Dritte übergehen oder übergehen werden, auf zukünftige nicht vorhersehbare Folgeschäden der erlittenen Körperverletzung beschränkt, da bereits jetzt absehbare Folgen im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind.
11.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.


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