Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Betriebserlaubnis, Erlöschen, Überkleben Kraftfahrzeugkennzeichen,

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2015 - 8 K 4792/14

Leitsatz: Die Verwendung des Euro-Kennzeichens ist in den Fällen, in denen ein Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden, zwingend vorgeschrieben. Der Zustand eines Kraftfahrzeugs, bei dem das Euro-Feld des Kennzeichenschildes mit einem Aufkleber in den Farben der Reichsflagge (Farbenfolge schwarz, weiß, rot) mit einem Großbuchstaben D im weißen - mittleren - Feld überklebt ist, ist deshalb nicht vorschriftsgemäß im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung. Es darf auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.
Die obligatorische Einführung des Euro-Kennzeichens zum 01.11.2000 durch die 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.


In der Verwaltungsrechtssache
pp.
wegen
Betriebsuntersagung
hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 8. Kammer - durch
am 29. Januar 2015 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Betriebsuntersagung ihres Fahrzeugs.
Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Unter dem 21.03.2014 teilte das Polizeipräsidium XXX der Beklagten mit, dass die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft XXX zur Anzeige gebracht worden sei, weil am 20.03.2014 festgestellt worden sei, dass sie beide Kennzeichentafeln des Pkw Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen XXX mit einem Aufkleber beklebt habe. Sie habe über das Europazeichen eine "Reichsflagge" geklebt.
Mit Schreiben vom 02.04.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass an ihrem Fahrzeug folgender Mangel festgestellt worden sei: "Kennzeichenschilder dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein (§ 10 FZV)". Zugleich forderte sie die Klägerin auf, den Mangel unverzüglich zu beheben und der Zulassungsbehörde bis spätestens 16.04.2014 eine Bestätigung über die Mängelbeseitigung zu übersenden oder die Kennzeichen sowie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II zur Außerbetriebsetzung vorzulegen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen würde, kündigte sie ihr an, den Betrieb des Fahrzeugs gemäß § 5 FZV zu untersagen.
Der Kläger-Vertreter nahm hierzu unter dem 16.04.2014 Stellung. Er trug im Wesentlichen vor: Die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin auf dem vorderen und hinteren Kfz-Kennzeichen unzulässige Aufkleber aufgebracht habe, sei mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. § 10 FZV beinhalte die Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen. § 10 Abs. 1 FZV kenne Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern, die mit schwarzer Beschriftung auf weißem, schwarz gerandetem Grund auf einem Kennzeichenschild aufzubringen seien. Nach BGBl. II Nr. 39 vom 11.10.1977 und dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 sei die Ausgestaltung des Kennzeichens gemäß Artikel 36 i.V.m. Anhang 2 der Gestalt definiert, dass sich das Kennzeichen entweder aus Ziffern oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen müsse. Es seien arabische Ziffern und lateinische große Buchstaben zu verwenden. Genau hieran habe sich die Klägerin gehalten. Ebenso sei das Kennzeichen noch aus 40 m Entfernung lesbar. Neben dem Kennzeichen dürfe gemäß § 10 Abs. 10 FZV nur das Unterscheidungskennzeichen für den Zulassungsstaat nach Art. 37 i.V.m Anhang 3 des Übereinkommens vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr angebracht werden. Dort sei festgelegt, dass sich das Unterscheidungszeichen aus einem bis zu drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen müsse. Für die Bundesrepublik Deutschland sei dies der Großbuchstabe "D". In Anhang 3 Absatz 3 sei geregelt, dass das Unterscheidungszeichen weder in das Kennzeichen einbezogen werden dürfe, noch so angebracht werden dürfe, dass es mit dem Kennzeichen verwechselt werden oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen könne. Bei Unterscheidungszeichen und Kennzeichenschild handele es sich damit um zwei getrennte Zeichen. Da die Klägerin nur das Unterscheidungszeichen mit der ehemaligen Nationalflagge beklebt habe, der Großbuchstabe D jedoch weiterhin gut sichtbar sei, habe sie das Kennzeichenschild, wie in § 10 Abs. 2 FZV definiert, nicht mit Folie versehen und auch nicht verändert. Die Lesart des § 10 Abs. 2 FZV impliziere die Abdeckung des Kennzeichenschildes in seiner Gänze mit Glasfolien oder ähnlichen Abdeckungen. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Eine verbindliche Regelung zur Ausgestaltung des Unterscheidungszeichens hinsichtlich seiner Untermalung sei dem Gesetzestext zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu entnehmen.
Mit Verfügung vom 22.04.2014 untersagte die Beklagte der Klägerin den Betrieb ihres Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX mit sofortiger Wirkung (Ziffer 1 der Verfügung) und forderte sie auf, der Zulassungsbehörde bis zum 05.05.2014 den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) abzuliefern sowie die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen (Ziffer 2). Für den Fall, dass sie der Aufforderung unter Ziffer 2 nicht innerhalb der angegebenen Frist nachkomme, drohte sie ihr die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs an (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung an (Ziffer 4). Für die Verfügung setzte sie Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 47 EUR fest (Ziffer 5); ferner wies sie die Klägerin darauf hin, dass sich die Ziffern 2 und 3 erledigen würden, falls sie der Zulassungsbehörde vor Ablauf der Frist die Beseitigung der Mängel nachweise. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Das Fahrzeug weise folgende Mängel auf: "Kennzeichenschilder dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein (§ 10 FZV). Die Anbringung von Wappen auf dem Kennzeichenschild ist verboten. Die Anbringung eines farbigen Wappens auf dem Nationalitätszeichen ist nach § 10 Abs. 11 (bisher § 60 Abs. 6 StVZO) i.V.m. der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr von 1934 unzulässig." Der Betrieb des Fahrzeugs werde auf Grund von § 5 Abs. 1 FZV i.V.m. § 29 StVZO untersagt, weil die Klägerin der Aufforderung vom 02.04.2014, den Mangel zu beseitigen und dies nachzuweisen, nicht nachgekommen sei. Mit der Untersagung sei nach § 14 Abs. 1 FZV die Aufforderung zur Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie zur Ablieferung des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) zu verbinden. Da die Anwendung von Zwangsgeld zur gebotenen raschen Durchsetzung der Stilllegung untunlich sei, sei der unmittelbare Zwang in Form der zwangsweisen Stilllegung angedroht worden. Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen für die Zustellung der Verfügung (3,65 EUR) beruhten auf Gebühren-Nr. 254 bzw. § 2 GebOSt.
Am 30.04.2014 erhob die Klägerin gegen die Verfügung Widerspruch, den sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schreiben vom 16.04.2014 begründete.
Ebenfalls am 30.04.2014 stellte die Klägerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesem Antrag gab das Gericht mit Beschluss vom 17.06.2014 - 8 K 2081/14 - statt. Die Entscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das eine sofortige Betriebsuntersagung erforderlich machen würde, nicht gegeben sei. Anders als bei technischen Mängeln am Fahrzeug selbst, die zu Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer führen könnten, sei das Überkleben des Euro-Kennzeichens zwar unzulässig. Es begründe jedoch keine derartige konkrete Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut, die die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen würde. Dies gelte umso mehr, als das Kennzeichenschild durch das Überkleben zwar "verfremdet", aber nicht so verändert worden sei, dass beispielsweise der Halter im Falle einer Unfalls oder einer Verkehrskontrolle nicht mehr ermittelt werden könnte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 wies das Regierungspräsidium XXX den Widerspruch der Klägerin mit folgenden Maßgaben zurück: "Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt gefasst: Der Betrieb des Fahrzeugs XXX wird untersagt. Ziffer 2: Sie werden aufgefordert, innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintritt der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung der Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) abzuliefern sowie die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen. Ziffer 3 wird aufgehoben. Im Übrigen (Ziffer 4 und 5 - Ziffer 6 ist ein Hinweis, keine Regelung -) verbleibt es bei der angefochtenen Verfügung." Für seine Entscheidung setzte das Regierungspräsidium XXX eine Gebühr in Höhe von 43,35 EUR fest (Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids). Zur Begründung der Entscheidung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, dass Ziffer 1 der Entscheidung auf § 5 Abs. 1 FZV beruhe. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss des Eilverfahrens dürfe das Fahrzeug mit den festgestellten Veränderungen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Hierauf werde Bezug genommen. Nachdem die Klägerin eine zur freiwilligen Beseitigung der festgestellten Mängel gesetzte Frist habe fruchtlos verstreichen lassen und sie im Rahmen der Aufforderung zur Mängelbeseitigung auf die Möglichkeit der Betriebsuntersagung des Fahrzeugs hingewiesen worden sei, sei die nunmehr verfügte Betriebsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Es seien keine privaten Umstände vorgetragen worden, die diese Anordnung unverhältnismäßig erscheinen ließen oder die das öffentliche Interesse überragen würden, nur den Betrieb ordnungsgemäßer Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu dulden. Ziffer 2 der Verfügung beruhe auf § 14 Abs. 1 FZV. Ziffer 5 sei eine Gebührenentscheidung der Beklagten. Über den dagegen gerichteten Widerspruch entscheide die Beklagte in einer eigenen Entscheidung. Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid beruhe auf §§ 1, 4, 6 GebOSt i.V.m. Nr. 400 der Anlage 1 zur GebOSt. Danach bemesse sich die Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruchs nach der Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung. Dies seien vorliegend 43,35 EUR.
Am 29.10.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und bekräftigt nochmals, dass sie die Folie nicht auf einem Kennzeichenschild, sondern auf dem Unterscheidungszeichen angebracht habe. Das Bekleben des Unterscheidungszeichens mit Folie sei vom Gesetzestext des § 10 FZV aber nicht untersagt, ebenso wenig die Verwendung der ehemaligen Nationalflagge. § 10 Abs. 2 FZV enthalte keine expliziten Angaben zum blauen Euro-Feld, da dieses durch Änderungsverordnung vom 01.06.1995 fakultativ eingeführt worden sei und sich die obligatorische Verwendung erst aus der Anlage 4 ergebe. Die durch die Änderungsverordnung vom 06.01.1995 fakultativ eingeführte Änderungskennzeichnung mit dem Euro-Kennzeichen stehe der nach § 10 Abs. 10 FZV i.V.m Artikel 37 i.V.m. Anhang 3 des Übereinkommens vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr festgelegten Beschriftung des Unterscheidungszeichens entgegen. § 10 FZV sei damit im Zusammenhang mit der Änderungsverordnung vom 06.01.1995 nicht gesetzeskonform mit der im BGBl. II vom 11.10.1977 Nr. 39 Anhang 3 getroffenen Festlegungen. Eine Verordnung (§ 10 FZV) könne ein Bundesgesetz nicht außer Kraft setzen. Im Übrigen sei es für einen rechtsunkundigen Bürger nicht möglich, nachzuvollziehen, wie der Gesetzestext interpretiert werden dürfe. Sie habe sich über die rechtliche Situation anhand der Rechtsprechung informiert. Die ihr zur Kenntnis gelangten Strafverfahren wegen verfälschter Kennzeichen seien eingestellt worden.
Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO),
die Verfügung der Beklagten vom 22.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 13.10.2014 einschließlich der Widerspruchsgebühr aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Aus der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV gehe eindeutig hervor, dass das "Eurofeld" Teil des Kennzeichenschildes gemäß § 10 Abs. 2 FZV sei und nicht gesondert betrachtet werden könne. Aus diesem Grund treffe Satz 1 des § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV sehr wohl auch auf das "Eurofeld" zu. Aus welchem Grund sich die Klägerin auf § 10 Abs. 10 FZV berufe, erschließe sich ihr nicht. Absatz 10 befasse sich nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Staates, das sich auf dem blauen "Eurofeld" befinde und somit fester Bestandteil des Kennzeichenschildes sei, sondern mit dem zusätzlichen Erkennungszeichen des Staates, das neben dem Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden dürfe. Dieses Unterscheidungszeichen sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Wie im Anhörungsschreiben vom 10.12.2014 angekündigt, entscheidet das Gericht durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Klägerin mit der Klage die Aufhebung von Ziffer 5 der Verfügung der Beklagten begehrt, mit der diese Gebühren und Auslagen für ihre Entscheidung festgesetzt hat. Nachdem es bis zum heutigen Zeitpunkt an einer Entscheidung über den (auch) hiergegen von der Klägerin am 30.04.2014 erhobenen Widerspruch fehlt und ein zureichender Grund, weshalb über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, nicht ersichtlich ist, ist die Klage insoweit als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). Für die Klage gegen die Widerspruchsgebühr bedarf es eines Vorverfahrens nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Die Klage ist aber unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 22.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.10.2014 einschließlich der Widerspruchsgebühr ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung in Ziffer 1 der Verfügung ist § 5 Abs. 1 FZV, wonach die Zulassungsbehörde bei nicht vorschriftsgemäßem Zustand eines Fahrzeugs nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen kann. Dabei ist der Zulassungsbehörde trotz der Formulierung "kann" in § 5 Abs. 1 FZV kein Entschließungsermessen eingeräumt; im Falle des Vorliegens von Fahrzeugmängeln muss sie vielmehr das zur Gefahrenabwendung Nötige und Angemessene anordnen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 5 FZV Rdnr. 4).
1.1.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung - und abgesehen davon auch noch zum heutigen Zeitpunkt - vor. Beim Pkw der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XXX ist nach den durch Lichtbilder dokumentierten Feststellungen der Beklagten das blaue Euro-Feld auf beiden Kennzeichenschildern überklebt und zwar jeweils mit einem Aufkleber in den Farben der "Reichsflagge" (Farbenfolge schwarz, weiß, rot) mit einem Großbuchstaben "D" im weißen - mittleren - Feld. Damit erweist sich das Fahrzeug der Klägerin als nicht vorschriftsgemäß im Sinne der FZV.
§ 10 FZV enthält Vorgaben über die technische Gestaltung von Kennzeichenschildern und über die Abstempelung. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV müssen Form, Größe und Ausgestaltung des Kennzeichenschilds einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Ein Gestaltungselement, das ein Kennzeichenschild nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend enthalten muss, ist das unter Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV dargestellte blaue Euro-Feld (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe "D"):


Dieses sog. Euro-Kennzeichen war durch die 21. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.01.1995 (BGBl. I S. 8) zunächst fakultativ - als Wahlmöglichkeit für den Fahrzeughalter - eingeführt worden (vgl. § 60 Abs. 1 b StVZO in der bis 01.11.2000 geltenden Fassung). In der amtlichen Begründung zu dieser Verordnung war bereits festgelegt worden, dass nach ein bis zwei Jahren der Verordnungsgeber auf Grund der inzwischen gemachten Erfahrung zu prüfen habe, ob das Euro-Kennzeichen obligatorisch eingeführt werden solle (vgl. BR-Drs. 184/00 vom 29.03.00. S. 2 zu 1b). Mit der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090) wurde das Euro-Kennzeichen mit der zum 01.11.2000 in Kraft getretenen Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO i.V.m. Anlage Va, die nach dem Inkrafttreten der FZV am 01.03.2007 durch den - inhaltsgleichen - § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV i.V.m. Anlage 4 ersetzt wurde, sodann obligatorisch eingeführt; die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 b StVZO a.F., nach der ein Kennzeichen mit blauem Euro-Feld (nur) auf Antrag zugeteilt werden durfte, wurde aufgehoben. Ausweislich der Verordnungsbegründung erschien die obligatorische Zuteilung von Euro-Kennzeichen bei neuzugelassenen Fahrzeugen oder bei notwendigen Neuzuteilungen von Kennzeichen oder bei Ersatz der Kennzeichenschilder nunmehr geboten (vgl. BR-Drs. 184/00 vom 29.03.00, S. 84 ff).
Ist die Verwendung des Euro-Kennzeichens in den Fällen, in denen - wie hier- ein Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden, zwingend vorgeschrieben, entsprechen die Kennzeichenschilder des klägerischen Fahrzeugs wegen des mit der "Reichsflagge" überklebten Euro-Feldes damit aber nicht den Vorgaben der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV. Dies hat zur Folge, dass das Fahrzeug der Klägerin auf öffentlichen Straßen nicht (mehr) betrieben werden darf, denn gemäß § 10 Abs. 12 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen - unbeschadet des hier nicht einschlägigen Absatz 4 des § 10 FZV - u.a. nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV angebracht ist (Satz 1). Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen (Satz 2).
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die obligatorische Einführung des Euro-Kennzeichens in § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO i.V.m. Anlage Va, die in § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV i.V.m. Anlage 4 ihre Fortsetzung fand, auch "gesetzeskonform" und steht insbesondere nicht der "nach § 10 Abs. 10 FZV i.V.m Artikel 37 i.V.m. Anhang 3 des Übereinkommens vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr festgelegten Beschriftung des Unterscheidungszeichens entgegen". Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV hält sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 c) StVG und ist mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Nach Art. 80 Abs. 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 2 c) StVG, wonach das Bundesministerium für Verkehr u.a. ermächtigt wird, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge und dabei insbesondere auch über die Kennzeichnung von Fahrzeugen, enthält eine solche Verordnungsermächtigung, die ausreichend bestimmt ist.
An der obligatorischen Einführung des Euro-Kennzeichens war der Verordnungsgeber auch nicht durch das Gesetz vom 21.09.1977 zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 01.05.1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 01.03.1973 über Straßenmarkierungen (BGBl. II Nr. 39, S. 809 ff) gehindert, mit dem der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates u.a. dem von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 zugestimmt hat. In Kapitel III dieses Übereinkommens, das Bedingungen für die Zulassung der Kraftfahrzeuge und Anhänger zum internationalen Verkehr enthält (vgl. BGBl. II Nr. 39, S. 847 ff) ist in Artikel 36 geregelt, dass im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug an der Vorderseite und an der Rückseite ein Kennzeichen führen muss (Abs. 1), wobei die Ausgestaltung und Anbringung dem Anhang 2 entsprechen muss (Abs. 3). Artikel 37 bestimmt, dass jedes Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr außer dem Kennzeichen hinten ein Unterscheidungszeichen des Staates führen muss, in dem es zugelassen ist (Abs.1). Ausgestaltung und Anbringung des Unterscheidungszeichens müssen dem Anhang 3 entsprechen (Abs. 3). Gemäß Anhang 3 muss sich das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 aus einem bis zu drei lateinischen großen Buchstaben zusammensetzen. Die Buchstaben müssen in schwarzer Farbe auf einer weißen elliptischen Fläche aufgemalt sein, deren lange Achse waagrecht liegt (Abs. 1). Das Unterscheidungszeichen darf weder in das Kennzeichen einbezogen noch so angebracht werden, dass es mit dem Kennzeichen verwechselt werden oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann (Abs.3). Das hiernach festgeschriebene Erfordernis eines zusätzlichen separaten Nationalitätszeichens (im Falle der Bundesrepublik Deutschland ein ovales "D-Schild") im grenzüberschreitenden Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union ist allerdings gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 03.11.1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (Abl. L 299 vom 11.11.1998, S. 1) mit Inkrafttreten der Verordnung am 11.11.1998 wegfallen. Denn gemäß Artikel 3 dieser in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar geltenden Verordnung erkennen Mitgliedsstaaten, die vorschreiben, dass in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassene Fahrzeuge bei der Teilnahme am Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ein Unterscheidungszeichen führen müssen, das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats, das gemäß dem Anhang am linken Rand des Kennzeichens platziert ist, den anderen Unterscheidungszeichen, die sie für Zwecke der Angabe des Zulassungsstaats des Fahrzeugs anerkennen, als gleichwertig an. Im 4. Erwägungsgrund der Verordnung ist hierzu ausgeführt, dass mehrere Mitgliedstaaten ein Kennzeichen eingeführt hätten, das am linken Rand in Anlehnung an die Europaflagge ein blaues Feld mit zwölf gelben Sternen aufweise und außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedsstaates enthalte. Dieses Unterscheidungszeichen entspreche hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Verkehrs dem Zweck von Artikel 37 des (Wiener) Übereinkommens, den Zulassungsmitgliedstaat festzustellen. Es sei deshalb, so der Erwägungsgrund Nr. 5, notwendig, dass die Mitgliedstaaten, die verlangten, dass Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten die Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaats führen müssten, auch das Unterscheidungszeichen, wie es im Anhang dieser Verordnung vorgesehen sei, anerkennen.
Sofern im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Europäischen Union am betreffenden Kraftfahrzeug ein Kraftfahrzeugkennzeichen mit blauem Euro-Feld und in diesem der Nationalitätsbuchstabe des Zulassungsmitgliedstaats geführt wird, kann deshalb seit Inkrafttreten dieser Verordnung auf das separate Nationalitätszeichen verzichtet werden, was letztlich zu der generellen obligatorischen Einführung des Euro-Kennzeichens in Deutschland geführt hat (vgl. BR-Drs. 184/00 vom 29.03.00, S. 85).
Soweit die Klägerin einwendet, dass es sich bei Unterscheidungszeichen (nach § 10 Abs. 10 FZV) und Kennzeichenschild um zwei getrennte Zeichen handele und sie nur das Unterscheidungszeichen mit der ehemaligen Nationalflagge beklebt habe, der Großbuchstabe "D" jedoch weiterhin gut sichtbar sei, liegen diese Ausführungen nach alledem neben der Sache. Denn vorliegend geht es allein um die Ausgestaltung des Kennzeichenschildes, das nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht um die Ausgestaltung des separaten Nationalitätszeichens, das gemäß § 10 Abs. 10 FZV - auch nach Einführung des obligatorischen Euro-Kennzeichens - nach wie vor neben dem Kennzeichen geführt werden darf (vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 10 FZV Rdnr. 20). Abgesehen davon wäre auch eine "Untermalung" des Unterscheidungszeichens nach § 10 Abs. 10 FZV mit den Farben der "Reichsflagge" im Hinblick auf die Regelung in Anhang 3 Abs. 1 zu Art. 37 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens unzulässig (Buchstaben in schwarzer Farbe auf einer weißen elliptischen Fläche).
Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, dass die "Kennzeichen" auf ihren Kennzeichenschildern den Vorgaben in § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV entsprächen, mithin auf den Kennzeichenschildern nach wie vor "Unterscheidungszeichen" (für den Verwaltungsbezirk, hier: "X") und "Erkennungszeichen" (hier: XXX) mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund aufgebracht seien, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Denn das aus dem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und dem Erkennungszeichen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV bestehende "Kennzeichen" ist nach den Vorgaben der Anlage 4 eben nur ein zwingend vorgeschriebenes Gestaltungselement des Kennzeichenschildes.
Ob mit dem Aufbringen des "Reichsflaggen"- Aufklebers zudem die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV nicht erfüllt wären, wonach Kennzeichenschilder nicht zusätzlich mit Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein dürfen, kann letztlich dahinstehen.
1.2.
Das der Zulassungsbehörde somit nach § 5 Abs. 1 FZV eingeräumte (Auswahl-) Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt. Sie hatte die Klägerin zunächst - wie es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet - mit Schreiben vom 02.04.2014 auf den an ihrem Fahrzeug bestehenden Mangel hingewiesen und sie aufgefordert, diesen Mangel unverzüglich zu beheben und spätestens bis zum 16.04.2014 eine Bestätigung über die Behebung des Mangels vorzulegen. Nachdem die Klägerin dem unter Hinweis auf ihre entgegenstehende Rechtsauffassung nicht nachgekommen war, hat die Beklagte unter dem 22.04.2014 sodann die - bereits im Schreiben vom 02.04.2014 für diesen Fall angekündigte - Betriebsuntersagung nach § 5 FZV erlassen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zulassungsbehörde kann den Betrieb eines Fahrzeugs solange untersagen, bis ihr ein Nachweis über die Mängelbeseitigung vorgelegt worden ist. Hat die Behörde den Fahrzeughalter zur Mängelbeseitigung und zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert, gehört es zu den Pflichten eines Fahrzeughalters, die Mängelbeseitigung nicht nur zu veranlassen, sondern dies der Behörde auch nachzuweisen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Halterpflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 10 StVZO. Hier hat die Klägerin den Mangel aber weder bereits behoben, noch die Behebung nachgewiesen.
2.
Die - durch den Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 - modifizierte Aufforderung, innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Verfügung vom 22.04.2014 der Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) abzuliefern sowie die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV. Danach hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, das Fahrzeug im Falle der Betriebsuntersagung nach Maßgabe des § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Nachdem die verfügte Betriebsuntersagung rechtlich nicht zu beanstanden ist, gilt dies gleichermaßen für die Aufforderung in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung.
3.
Die Kostenfestsetzung in Höhe von 47 EUR (Verwaltungsgebühr in Höhe von 43,35 + Auslagen für die Zustellung der Verfügung in Höhe von 3,65 EUR) in Ziffer 5 der Verfügung der Beklagten vom 22.04.2014 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr einschließlich der Kosten für die Postzustellung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98) in der Fassung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) - GebOSt - i.V.m. der Gebühren-Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Nach Nr. 254 werden für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der StVZO, der FZV, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung Gebühren in Höhe von 14,30 EUR bis 286 EUR erhoben.
Gemessen an diesem Gebührenrahmen bestehen gegen die Höhe der für die Verfügung festgesetzten Gebühr (43,35 EUR) keine rechtlichen Bedenken. Nach § 6a Abs. 3 StVG, § 6 GebOSt i.V.m. § 9 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 11.06.2013 geltenden Fassung ist, wenn - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Im Übrigen steht die Festsetzung der Gebühr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden kann. Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Bestimmung der Gebühr bestehen angesichts dessen nicht.
4.
Die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 43,35 EUR ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Gebühr ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 GebOSt i.V.m. der Gebühren-Nr. 400 der Anlage zu § 1 GebOSt. Nach den Vorgaben in Nr. 400 ist die Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 Euro festzusetzen; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen in Höhe von 25,60 Euro. Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. Gemessen hieran entspricht die in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung festgesetzte Widerspruchsgebühr hier den rechtlichen Vorgaben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".