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Entscheidungen

Sonstiges

Auslieferung, Bulgarien, Zulässigkeit, Folter

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 Ausl 33/14

Leitsatz: Gegenwärtig kommt eine Auslieferung nach Bulgarien, soweit der Verfolgte in der Vollzugsanstalt von Varna inhaftiert werden würde, nicht in Betracht, solange nicht gewähr-leistet ist, dass die im Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 4. Dezember 2012 (CPT/Inf (2012) 33) aufgezeigten Verstöße gegen die EMRK behoben worden sind.


1 Ausl 33/14
OLG Celle
Beschluss

1 Ausl 33/14
31 Ausl A 39/14 GenStA Celle

In dem Auslieferungsverfahren

gegen den bulgarischen Staatsangehörigen
pp.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag der Generalstaats-anwaltschaft Celle vom 31. Oktober 2014 und den Antrag des Verfolgten vom 13. November 2014 durch die Richter am Oberlandesgericht am 16. Dezember 2014 beschlossen:
1. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig.
2. Der Haftbefehl des Senats vom 12. August 2014 wird aufgehoben.

Gründe:
I.

Die bulgarischen Justizbehörden betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbe-fehls der Bezirksstaatsanwaltschaft D. vom 28. Mai 2014 (Aktenzeichen: 11-D/2014) die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Danach ist der Verfolgte durch Urteil des Militärgerichts B. vom 16. November 2012 (Az.: 131/2012), das seit dem 16. Januar 2014 rechtskräftig ist, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die noch vollständig zu vollstrecken ist.

Die der Verurteilung zugrunde liegende Tat wird in dem Europäischen Haftbefehl wie folgt beschrieben:

„In dem Zeitraum vom 28.06.2010 bis 16.07.2010 hat T. M. T. als Täter unter den Bedingungen einer Dauerstraftat nach einem vorherigen Tatplan mit vier anderen Personen, davon eine im Wehrdienst einberufen, im Dorf K., Gem. A., Kreis V., Stadt D. und im Dorf M. S., Gem. D., durch Zerstörung besonders gesicherter Grundstücksschutzvorrichtungen, durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs und technischer Mittel fremde bewegliche Sachen verschiedener Bürger weggenommen, wie folgt;

Der Angeklagte T. M. hat in dem Zeitraum 28.06.2010 bis 30.06.2010 im Dorf K., gem. A., Kreis V. nach einem vorherigen Tatplan mit dem ehemaligen Rekrut I Klas-se P. S. P. aus W.F. 3. V. und mit der Zivilperson E. V. I. durch den Einstieg durch ein vorher geöffnetes Fenster und durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs - Post-kraftwagen mit der Marke „Volkswagen“, Model „Golf 3“, mit Kennzeichen No. TX7228PX - fremde bewegliche Sachen mit einem Gesamtwert von 2818.42 (zwei-tausend achthundertundachtzehn) Leva und 42 St. aus dem Vermögen von K. S., ohne seine Einwilligung, mit Zueignungsabsicht weggenommen;

T. M. hat am 08.07.2010 im Dorf M. S., Kreis D. nach einem vorherigen Tatplan mit dem ehemaligen Rekrut I Klasse P. S. P. von der Militärbasis 3. - V. und mit den Zi-vilpersonen J. S. E., E. V. I. und I. N. T., der Beihilfe geleistet hat, wobei die Tat kei-nen minderschweren Fall darstellt, durch Zerstörung besonders gesicherter Grund-stücksschutzvorrichtung den Verschlussmechanismus eines Fensters unter Ver-wendung technischen Werkzeuges - ein Dietrich, ein Schraubenzieher und ein Hammer - beschädigt, und durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs - Postkraft-wagen mit der Marke „Honda“, Model „Civik“, mit Kennzeichen No. TX0784KX - fremde bewegliche Sachen mit einem Gesamtwert von 634,91 (sechshundert vier-unddreißig) Leva und 91 St., aus dem Gewahrsam des Eigentümers T. K. F., ohne seine Einwilligung, mit Zueignungsabsicht weggenommen, wobei Gegenstand des Diebstahls eine Handfeuerwaffe ist;

T. M. hat am 16.07.2010 in der Stadt D., nach einem vorherigen Tatplan mit dem ehemaligen Rekrut I Klasse P. S. P. von der Militärbasis 3. - V. und mit den Zivilper-sonen J. S. E., E. V. I. und I. N. T., der Beihilfe geleistet hat, wobei die Tat keinen minderschweren Fall darstellt, durch Zerstörung besonders gesicherter Grund-stücksschutzvorrichtung unter Verwendung technischen Werkzeugs - eine Säge und ein Dietrich - eine Eingangstür am Haus mit Anschrift D., „P.“ Straße No. 3 zerschla-gen, und durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs - Postkraftwagen mit der Mar-ke „Honda“, Model „Civik“, mit Kennzeichen No. TX0784KX - fremde bewegliche Sachen mit einem Gesamtwert von 1860,41 (eintausend achthundertundsechzig) Leva und 41 St., aus dem Gewahrsam des Eigentümers D. V. K. aus D., ohne ihre Einwilligung, mit Zueignungsabsicht weggenommen.“

Der Verfolgte wurde am 8. August 2014 in Stade vorläufig festgenommen. Der Verfolgte hat sich nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und die Tat bestritten. Er lebe seit April 2010 in Deutschland und sei seit eineinhalb Jahren zusammen mit seiner Freundin unter der Anschrift F.straße in C. wohnhaft. Familie habe er nicht in Deutschland. Sein Arbeitsverhältnis als Hafenarbeiter sei ihm zum 18. August 2014 gekündigt worden. Das Urteil sei ihm nicht bekannt. Er sei seit April 2010 nicht mehr in Bulgarien gewesen.

Der Senat hat unter dem 12. August 2014 gegen den Verfolgten die förmliche Ausliefe-rungshaft angeordnet. Am selben Tag hat die Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Die Entscheidung ist dem Verfolgten am 28. August 2014 zugestellt worden.

Der Senat hat auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolg-ten für zulässig zu erklären, die Entscheidung hierüber durch Beschluss vom 12. Septem-ber 2014 zurückgestellt, da er sich nicht in der Lage befand, zu beurteilen, ob die Ausliefe-rung des Verfolgten gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstößt (§ 73 IRG). Denn aufgrund des Berichtes des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 4. De-zember 2012 (CPT/Inf (2012) 33) und dem diesen zur Grundlage seiner Entscheidung ge-machten Beschluss des OLG Bremen vom 13. Februar 2014 (Az.: Ausl A 20/13) lagen kon-krete Anhaltspunkte dafür vor, dass die den Verfolgten in der Haft erwartenden Haftbedin-gungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügten. Den bulgarischen Justizbehör-den wurde unter Fristsetzung die Möglichkeit gegeben, mitzuteilen

• in welcher Haftanstalt der Verfolgte untergebracht werden würde,
• ob gewährleistet ist, dass der Verfolgte in der für ihn vorgesehenen Haftanstalt für die Zeit der Haft in einer Weise untergebracht wird, die der EMRK entspricht,
• ob und ggf. auf welche Weise die in dem Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Eu-roparates vom 4. Dezember 2012 (CPT/Inf (2012) 33) angemahnten sofortigen Schritte zur Verbesserung der Haftbedingungen, soweit es die Haftanstalt betrifft, in der der Verfolgte untergebracht werden soll, inzwischen umgesetzt worden sind und
• ob ggf. zugesichert wird, dass der Verfolgte in einer anderen Haftanstalt in Bulgarien untergebracht wird, bei der die Gewähr besteht, dass die Haftbedingungen dort für die Zeit der Haft der EMRK entsprechen.

Unter dem 6. Oktober 2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft einen Vermerk über eine Mitteilung des Auswärtigen Amtes an das Justizministerium zur Akte genommen, wonach sich aus Gesprächen mit anderen Vertretungen vor Ort ergeben habe, dass immer noch keine Besserung der Haftbedingungen eingetreten sei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 haben die bulgarischen Justizbehörden wie folgt mitgeteilt:

„In Übereinstimmung mit Art. 57 des Gesetzes über die Vollstreckung einer Strafe und einer Untersuchungshaft (GVSUH) und der Anweisung Nr. LS-04-656 / 30.05.2009 des Justizministers, ist die Person im Gefängnis der Stadt W. aufzu-nehmen. Dies geht auch aus den Verpflichtungen der Republik Bulgarien hervor, welche mit den unterzeichneten internen und internationalen gesetzlichen Doku-menten übernommen wurden, einschließlich der Europäischen Konvention für Men-schenrechte (EKMR).
Wie an allen anderen Orten des Strafvollzugs bei Freiheitsstrafen wird auch im Ge-fängnis der Stadt W. die Anordnung des Art. 3, Abs. 1 des GVSUH eingehalten, wo-nach die „Verurteilten keinen Folterungen, grausamen oder unmenschlichen Ver-hältnissen unterworfen werden dürfen“. Diese Empfehlungen werden strikt eingehal-ten und es werden Bemühungen zur Verbesserungen der Aufenthaltsbedingungen im Gefängnis unternommen, die im Bericht der Kommission beim Europarat zur Verhinderung von Folterungen und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung angeführt werden.
Im konkreten Fall für T. M. T. erfolgt seine Aufnahme im W. Gefängnis vollständig in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Norm der Republik Bulgarien und den von ihr unterzeichneten gültigen internationalen Dokumenten.“

Zudem hat die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft am 30. Oktober 2014 wie folgt ausge-führt:
„Die Haftbedingungen in der Hochsicherheitszone der Strafvollzugsanstalt in V. wurden in der Zwischenzeit, nach der genannten Reportage vom 04.12.2012, ver-bessert. Es wurde die Gesamtzahl der Häftlinge reduziert. Nach einigen Umsetzun-gen sind die vorgesehenen Anforderungen für persönlichen Raum in der Zelle er-reicht. Durch Baumaßnahmen wurden die Bedingungen in den Waschräumen, so-wie in den Häftlingsspeisesaal verbessert.“

Mit Beschluss vom 14. November 2014 hat der Senat die Entscheidung über die Zulässig-keit der Auslieferung erneut zurückgestellt und den bulgarischen Justizbehörden Gelegen-heit unter Fristsetzung bis zum 12. Dezember 2014 zu ergänzender Stellungnahme darüber gegeben, ob der Verfolgte in der beschriebenen Hochsicherheitszone inhaftiert sein werde oder ob sich die Verbesserungen auf die ganze Strafanstalt beziehen, etwa weil es sich insgesamt um eine Hochsicherheitsanstalt handele.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 haben die bulgarischen Justizbehörden erklärt, dass das Gefängnis in V. nicht in vollem Umfang als Hochsicherheitstrakt ausgewiesen ist. Der Verfolgte werde unter Berücksichtigung seiner rechtlichen Situation untergebracht. Im Fall störenden Verhaltens des Verfolgten komme eine Unterbringung in einem Bereich mit stärkerer Überwachung in Betracht.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt nunmehr erneut, die Auslieferung für zulässig zu erklären und Haftfortdauer anzuordnen.

II.

Die Auslieferung ist unzulässig.

1. Die Voraussetzungen für eine Auslieferung des Verfolgten liegen in formeller Hinsicht zwar vor.

aa. Der Europäische Haftbefehl liegt im Original in bulgarischer Sprache wie auch in deut-scher Übersetzung vor und enthält alle nach § 83a Abs. 1 IRG erforderlichen Angaben.

bb. Die Auslieferungsfähigkeit der Straftat ist gegeben. Das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten ist sowohl nach bulgarischem Recht (Art. 195 i.V.m. Art. 194 i.V.m. Art. 26 bulga-risches Strafgesetzbuch) als auch nach deutschem Recht (§ 242 StGB) mit Strafe bewehrt. Der Verfolgte ist für diese Tat im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu einer Frei-heitsstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt worden (§ 81 Nr. 2 IRG). Vollstreckungsver-jährung ist nicht eingetreten.

cc. Dass das Urteil gegen den Verfolgten in dessen Abwesenheit ergangen ist, steht der Auslieferung nicht entgegen. Ein Auslieferungshinderns nach § 83 Nr. 3 IRG ist nicht fest-zustellen, weil der Verfolgte ausweislich des Europäischen Haftbefehls nach seiner Über-stellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird und er ein Anwesenheitsrecht hat. Diese Garantie der bulgarischen Strafprozessordnung genügt den Anforderungen des § 83 Nr. 3 IRG (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Februar 2012 – 6 AuslA 113/11, juris).

dd. Soweit der Verfolgte die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, kann er damit gemäß § 10 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht gehört werden.

2. Allerdings kann der Senat trotz mehrfacher Nachfrage bei den bulgarischen Justizbehör-den immer noch nicht feststellen, dass die Auslieferung des Verfolgten mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung vereinbar ist (§ 73 IRG).

a. Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepub-lik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechts-ordnungen allerdings nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Aus-lieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zu-grundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindest-standard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2013, 2 Ausl 95/11, juris). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsät-zen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG NJW 1975, 1; OLG Karlsru-he, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, StV 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429). Das ist der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-lung oder Strafe ausgesetzt würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, StV 2004, 440).

b. Nach diesen Maßstäben ist eine Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien unzulässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die ihn dort in der Haft erwartenden Haft-bedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügten. Solche Anhaltspunkte liegen aufgrund des Berichtes des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschli-cher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 4. Dezember 2012 (CPT/Inf (2012) 33) und dem diesen zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Be-schluss des OLG Bremen vom 13. Februar 2014 (Az.: Ausl A 20/13) vor. Der Senat ist da-mit nicht in der Lage, festzustellen, dass die Haftbedingungen, denen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Bulgarien ausgesetzt sein könnte, den völkerrechtlichen Mindest-standards entsprechen. Dass die in dem benannten Bericht aufgeführten Mängel in der Weise abgestellt worden sind, die eine von der Rechtsprechung des OLG Bremen abwei-chende Bewertung rechtfertigen, ist dem Senat nicht bekannt. Nach den in der Entschei-dung des OLG Bremen eingeholten Informationen über das Bundesamt für Justiz sind we-sentliche Verbesserungen jedenfalls bis zum 30. Januar 2014 nicht festzustellen gewesen.

c. Die Beantwortung der durch den Senat an die bulgarischen Justizbehörden gestellten Fragen ist nicht in der Weise erfolgt, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Haftbedingungen für nach Bulgarien ausgelieferte Personen und insbesondere für den Ver-folgten mittlerweile in der Form verbessert haben, dass der ordre public einer Auslieferung nicht mehr entgegenstehen würde.

Die Mitteilung der bulgarischen Justizbehörden vom 20. Oktober 2014, dass entsprechend Art. 57 des Gesetzes über die Vollstreckung einer Strafe und einer Untersuchungshaft die Anordnung, dass Verurteilte keinen Folterungen, grausamen oder unmenschlichen Verhält-nissen unterworfen werden dürfen, eingehalten werde und dass Bemühungen zur Verbes-serung der Aufenthaltsbedingungen unternommen werden, genügt den aufgeworfenen Fra-gen nicht. Sie enthält keine nachvollziehbaren, konkreten und gerade den Verfolgten betref-fende Inhalte. Allein aufgrund der Mitteilung vom 30. Oktober 2014, wonach konkret durch-geführte Maßnahmen beschrieben worden sind, hat den Senat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Angaben jedes EU-Mitgliedstaats belastbar sind, sich zu einer weiteren Anfrage bei den bulgarischen Justizbehörden veranlasst gesehen. Die nunmehr erfolgte Antwort vom 13. Dezember 2014 geht jedoch hierauf nur am Rande ein. Eine Aussage der-gestalt, dass der Verfolgte von den durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen betroffen wäre und seine Inhaftierung damit mit den Vorgaben der EMRK in Einklang zu bringen ist, kann der Mitteilung nicht entnommen werden.

Infolge des geltenden Vertrauensgrundsatzes geht der Senat davon aus, dass der Inhalt der Mitteilung von Seiten der bulgarischen Justizbehörden auf einem Missverständnis hin-sichtlich des Inhaltes der übermittelten Anfrage beruht. Er sieht sich aber gleichwohl auf-grund der nur unbefriedigenden Stellungnahmen der bulgarischen Justizbehörden im ge-samten Verfahren nicht weiter veranlasst, erneut an diese heranzutreten, um die gewünsch-ten Informationen zu erhalten. Der Verfolgte befindet sich bereits seit über 4 Monaten in Auslieferungshaft, ohne dass von Seiten der bulgarischen Justizbehörden eine ausdrückli-che Erklärung zur Einhaltung der EMRK oder eine konkrete Stellungnahme zu den Bedin-gungen, denen der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung ausgesetzt wäre, erfolgt ist. An-haltspunkte dafür, dass auf erneute Nachfrage eine Erklärung des Inhaltes folgen würde, die die Einhaltung der EMRK bei einer Auslieferung des Verfolgten sicherstellen könnte, sind nicht ersichtlich.

3. Mit der Feststellung, dass die Auslieferung unzulässig ist, war der Haftbefehl aufzuheben.

Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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