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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Geldstrafe, drohender Widerruf

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kleve, Beschl. v. 14.11.2014 – 120 Qs 96/14

Leitsatz: Ist im vorliegenden Verfahren lediglich eine Geldstrafe zu erwarten, so ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt "Schwere der Tat“ (§ 140 Abs. 2 StPO) anzuordnen, weil der Bewährungswiderruf hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher droht.


In pp.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten in der an den Strafrichter beim Amtsgericht gerichteten Anklageschrift vor, am 13.03.2014 in Straelen in der Mittelkonsole seines Pkw xxxxxx vorsätzlich einen Schlagring (mit)geführt und sich so gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 Waffengesetz strafbar gemacht zu haben.

Für den Angeschuldigten bestellte sich ein Verteidiger und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Gegen den ablehnenden Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeschuldigten. Mit ihr wird geltend gemacht, ein Pflichtverteidiger sei erforderlich, da der inzwischen erwachsene Angeschuldigte 2011 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden sei und insoweit noch unter Bewährung stehe.

II.
Die Beschwerde ist unbegründet.

Ein Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 StPO besteht nicht, weil kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO vorliegt.

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, „wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.“ Es liegt hier keiner dieser Fälle vor.

Die Sach- und Rechtslage ist äußerst übersichtlich (vgl. die vorstehende Zusammenfassung in einem Satz zu Beginn der Gründe). Schlagringe sind schon seit vielen Jahrzehnten verboten (Metzger/Friedrich StraFo 2009, 489; vgl. im Internet etwa www.bka.de). In der in der Anklageschrift genannten Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 des WaffG sind Schlagringe unter den verbotenen Waffen aufgeführt, so dass Auslegungsschwierigkeiten kaum entstehen können.

Der Angeschuldigte ist ein in Deutschland geborener Student, der bereits Erfahrungen mit der Strafjustiz gesammelt hat, so dass nicht ersichtlich ist, dass er sich nicht selbst verteidigen kann.

Auch die „Schwere der Tat“ erfordert keinen Pflichtverteidiger.

Maßgeblich für die Beurteilung der Tatschwere ist vor allem die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung. Meist wird angenommen, dass die Erwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe die Grenze bildet, ab der regelmäßig Anlass zur Beiordnung besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012 - 2 Ws 37/12, NStZ-RR 2012, 214; LG Kleve, Beschluss vom 18.08.2014 – 120 Qs 83/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 140 Rn. 23 mwN; strenger HansOLG Hamburg NJW 1978, 1171 [bei 1 Jahr noch nicht zwingend]; OLG Frankfurt/Main StV 1984, 370 und OLG Celle StV 1985, 184 [beide: ab 2 Jahren Freiheitsstrafe] sowie BGHSt 6, 199, 200 und BayObLG NStZ 1990, 250 [erst bei Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren]). Ein Jahr Freiheitsstrafe ist im Gesetz mehrfach als Grenze zu den schwerwiegenderen Straftaten genannt (vgl. etwa § 12 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 StGB, § 407 Abs. 2 StPO; dagegen könnte § 56 Abs. 2 StGB für „über 2 Jahre“ als Grenze sprechen). Diese Grenze wird hier wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz angesichts der im Vergleich etwa zu Schusswaffen geringeren Gefährlichkeit des Schlagrings nicht erreicht werden; wahrscheinlich ist, dass im Falle einer Verurteilung – obwohl der Angeschuldigte wegen einer Gewaltstraftat unter Bewährung steht – die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe ausreicht (vgl. auch § 47 StGB).

Zu beachten ist noch, dass bei der Frage, ob die „Schwere der Tat“ eine Pflichtverteidigerbestellung erfordert, neben der zu erwartenden Strafe auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise die drohende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB (vgl. MüKo-StGB, 2. Aufl., § 64 Rn. 105) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 140 Rn. 25 mwN). Insoweit kann auch ein drohender Bewährungswiderruf zu berücksichtigen sein.

Ist im vorliegenden Verfahren lediglich eine Geldstrafe zu erwarten, so ist eine Pflichtverteidigerbestellung allerdings nicht allein deswegen zwingend anzuordnen, weil der Bewährungswiderruf hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher droht.

Schon aus dem Wortlaut des § 140 Abs. 2 StPO („Schwere der Tat“ statt z.B. „Schwere der Rechtsfolgen“) folgt, dass – wenn nicht gar ausschließlich, so doch zumindest vorrangig – auf das Gewicht der vorliegend angeklagten Tat abzustellen ist.

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen kein undifferenziertes Zusammenzählen der Sanktionen hinsichtlich der angeklagten Tat und der ausgesetzten Bewährungsstrafen.

Die Vorschriften der StPO über die notwendige Verteidigung und die Bestellung eines Verteidigers stellen sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verhandlungsführung dar. Der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand (Verteidiger) erhält. Für die Bewertung, ob ein solcher schwerwiegender Fall vorliegt, kommt es deshalb zunächst auf das Gewicht der Rechtsfolgen an, die in dem betreffenden Verfahren, in dem sich der Beschuldigte verteidigen muss, zu erwarten sind, gegebenenfalls auf die zu erwartende Gesamtstrafe unter Einbeziehung vorangegangener Verurteilungen. Darüber hinaus ist auch die Gesamtwirkung der Strafe zu berücksichtigen. Hierzu gehören sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge der Verurteilung zu befürchten hat, wie etwa ein drohender Bewährungswiderruf. Nach verbreiteter Auffassung gehören hierzu auch weitere gegen den Beschuldigten anhängige Strafverfahren, in denen es zu einer Gesamtstrafenbildung kommen kann. Diese „Berücksichtigung” bedeutet aber keinen starren Schematismus. Ein geringfügiges Delikt wird nicht allein deshalb zur schweren Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, weil die Strafe später voraussichtlich in einem anderen Verfahren in eine Gesamtstrafenbildung von mehr als 1 Jahr einzubeziehen sein wird. So hat z.B. das LG Frankfurt a.M. die Notwendigkeit der Verteidigung in einem Fall verneint, in dem es nur um eine Geldstrafe wegen Schwarzfahrens ging, obwohl die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr in Betracht kam (LG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2011, 183). Es bedarf deshalb der Prüfung im Einzelfall, ob die weiteren Folgen auch anderer Verfahren das Gewicht des vorliegend abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012 - 2 Ws 37/12, NStZ-RR 2012, 214; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2000 – 2 Ws 282/00, NStZ-RR 2001, 52: Straferwartung von 6 Monaten + Widerruf von 6 Monaten reicht alleine nicht; keine starre Grenze; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls).

Hinzu kommt Folgendes: Die Prüfung des Bewährungswiderrufs ist ein eigenständiges Verfahren (ggf. vor einem anderen Gericht), in dem unter Umständen eine separate Pflichtverteidigerbestellung erfolgen kann (vgl. LR-Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 140 Rn. 125). Ist dort eine hohe Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so wird der Verurteilte bereits vom dortigen Gericht über die Besonderheiten der Strafaussetzung belehrt worden sein; auch wird ihm dann im dortigen Ausgangsverfahren sein damaliger Verteidiger bereits über die möglichen Rechtsmittel und die Folgen der Aussetzung zur Bewährung unterrichtet haben. Kommt es im neuen Verfahren nur zu einer Geldstrafe, so ist dort eine Prüfung der Voraussetzungen des § 56 StGB mit einer eingehenden Kriminalprognose nicht erforderlich. Die Wiederholungsgefahr wird vielmehr schwerpunktmäßig und eigenständig durch das Gericht erfolgen, das für die Frage des Bewährungswiderrufs zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist der angeklagte Verstoß gegen das Waffengesetz auch unter Berücksichtigung des ggf. zu erwartenden Bewährungswiderrufs nicht so schwer, dass vor dem Strafrichter die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO geboten ist. Die Vorstrafe ist nicht „einschlägig.“ Eine Geldstrafe wird ggf. wohl ausreichen (s.o.). Im vorliegenden Verfahren vor dem Strafrichter wird die für den Bewährungswiderruf entscheidende Kriminalprognose mithin nicht im Zentrum der Verhandlung stehen. Beim Widerrufsverfahren können zudem Gesichtspunkte des Jugendstrafrechts von Bedeutung sein, die beim hiesigen ggf. als Erwachsener begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz keine Rolle spielen. Schließlich ist auch von Bedeutung, dass dem Angeschuldigten bei einer Anklage zum Strafrichter zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehen (vgl. BGHSt 6, 199, 200).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Einsender: entnommen openjur.de

Anmerkung:


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