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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallschadenregulierung, Winterreifen, Vergleichsberechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 21.10.2014 - 387 C 1178/14 (98)

Leitsatz: 1. Mietwagenkosten sind nach dem Schwacke Automietwertspiegel zu schätzen.
2. Auch Winterreifen sind im Rahmen einer Vergleichsberechnung zu berücksichtigen, die dafür entstehenden Kosten sind zu erstatten.
3. Es verstößt nicht gegen die Schadenminderungspflicht, wenn ein Geschädigter ein Ersatzfahrzeug erst einen Tag nach der vom Händler veranlassten Anmeldung abholt.


In dem Rechtsstreit
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: pp.
gegen
Beklagte
Prozessbevollmächtigter:
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst
durch
den Richter am Amtsgericht
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 924,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.05,2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 11% und die Beklagte 89 % zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte ist der Klägerin wegen eines Verkehrsunfalls vom 19.02.2013 in H schadensersatzpflichtig. Die Klägerin verlangt zum einen weitere Erstattung von ihr entstandenen Mietwagenkosten. Für das bei der Firma M, angemietete Ersatzfahrzeug wurde ihr Rechnung vom 12.03.2013, Blatt 15 der Gerichtsakte, über 1.939,70 € erteilt. Sie verlangt aus dem Gesamtbetrag nur Erstattung des einer Nutzungsdauer des Ersatzfahrzeuges bis zum 01.03.2013 entsprechenden Anteils von 1.683,37 E. Die Beklagte hat hierauf vorgerichtlich 650,00 E bezahlt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der ihr berechnete Betrag der erforderliche Aufwand zur Wiederherstellung sei, den die Beklagte in vollem Umfange zu erstatten habe.
Zum anderen verlangt die Klägerin weitere Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Wegen der Berechnung im Einzelnen und des Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.033,37 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.März 2013 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die vorgerichtliche Regulierung und meint, dass der bezahlte Betrag dem erforderlichen Aufwand entspreche. Gezahlt worden sei nach dem von dem Fraunhofer Institut ermittelten Normaltarif zuzüglich 20% Nebenkosten. Es wird wegen des Vortrags der Beklagten im Einzelnen auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Die Beklagte schuldet weitere Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 924,92 E. Die Klägerin kann im Rahmen von § 249 BGB Erstattung der Kosten eines Mietwagens für die Zeit bis zum 01.03.2013 verlangen. Der Umstand, dass der Wagen bereits am Vortag zugelassen wurde, ändert daran nichts, da der Wagen erst am 01.03.2013 an die Klägerin übergeben wurde. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin sich auf einen Abholtermin einen Tag nach der von dem Händler veranlassten Anmeldung einließ.
Allerdings muss sich die Klägerin wegen ersparter Eigenaufwendungen einen Abschlag gefallen lassen. Auch wegen des Alters des beschädigten Fahrzeuges hält es das Gericht im Rahmen der Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO für angemessen, den iht, zustehenden Betrag deshalb nach den Preisen für ein klasseniedrigeres Fahrzeug, also hier der Klasse 4, zu bemessen.
Zur Bestimmung des erforderlichen Betrages zieht das Gericht den Schwacke Mietpreisspiegel 2013 heran (so z.B. OLG Frankfurt am Main, Urteil 13.11.2012, Az.: 6 U 23/12). Die tatsächlich bestehende Möglichkeit, bei anderen Mietwagenunternehmen in der Region ein Fahrzeug zu wesentlich günstigerem Tarif anzumieten, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
Unter Zugrundelegung der im Schwacke Mietpreisspiegel 2013 unter "nahe Mittel" wiedergegebenen Werte ergibt sich Folgendes:
Wochenpauschale 627,00 €
Dreitagespauschale 285,60 €
Eintagespauschale 112,00 € Vollkasko mit Selbstbeteiligung bis zu 500,00 € für 11 Tage 214,39 €
Zustellen/ Abholen 53,56 €
2. Fahrer für 11 Tage 151,47 €
Winterreifen für 11 Tage 130,90 €
abzüglich vorgerichtlicher Regulierung 1574,92 €
650,00 €
924,92 €
Der Ansatz der Pauschale für Winterreifen ist nicht zu beanstanden. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist, dass der Klägerin hierfür ein gesonderter Preis berechnet wurde. Gegen die Erforderlichkeit hat die Beklagte keine substantiierten Angaben gemacht, insbesondere hat sie nicht dargetan, bei welchen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug mit Winterreifen ohne deren gesonderte Berechnung hätte angemietet werden können.
Die Klägerin hat Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen.
Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Soweit das Gericht die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenrechnung nicht in vollem Umfang anerkennt, führt dies nicht zu einem Gebührensprung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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