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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Beschränkung, Busfahrer

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Lüdinghausen, Urt. v. 13.10.2014 - 19 OWi-89 Js 1350/14-125/14

Leitsatz: Von einer Fahrverbotsanordnung können Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen D1, D, D 1 E, DE ausgenommen werden, wenn der Betroffene als Busfahrer die Anlasstat mit einem Privat-PRW begangen hat.


19 OWi-89 Js 1350/14-125/14
Amtsgericht Lüdinghausen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der Hauptverhandlung vom 13.10.2014,
an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 600,00 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen mit Ausnahme von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen D1, D, D 1 E, DE, die er weiter fahren darf.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 24 a StVG, 25 StVG, 2 BKatV)

Tatbestandsnummer: 424600

Gründe:
Der Betroffene ist geschieden und Vater zweier erwachsener Kinder im Alter von 22 und 18 Jahren. Das 18-jährige Kind lebt bei der geschiedenen Ehefrau des Betroffenen. Der Betroffene ist von Beruf Busfahrer im Busreiseverkehr. Er hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben, dass es für den Fall einer Festsetzung einer Geldbuße im Umfange von 500 oder 600 Euro keiner Ratenzahlungsgewährung bedürfe.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.

Am 01.Juni 2014 kam der Betroffene von einer mehrtätigen Busreise, die er als Fahrer geleitet hatte zurück zum Betriebsgelände. Dort trank er zunächst alleine eine Flasche Bier während er den Bus reinigte. Als er den Betrieb verlassen wollte, kam ein weiterer Busfahrer auf das Betriebsgelände gefahren. Es handelte sich hierbei um einen Fahrer, der seine erste erfolgreiche Fahrt hinter sich gebracht hatte. Gemeinsam tranken beide weiteres Bier. Später entschloss sich dann der Betroffene mit seinem privaten Pkw nach Hause zu fahren. So befuhr er am 01.06.2014 um 23:25 Uhr in Lüdinghausen die Straße Valve in Fahrtrichtung stadtauswärts als Pkw – Fahrer eines Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X XXX. Hier wurde er von der Polizei in Lüdinghausen kontrolliert. Ein Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l.

Diese Feststellungen beruhen zum einen auf dem durch Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge bindend gewordenen Bußgeldbescheid des Kreises Coesfeld vom 12.06.2014. Zum anderen hat der Betroffene sich geständig eingelassen und die Ursache seiner Alkoholisierung am Tattage glaubhaft dargestellt.

Der Betroffene war so wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr gemäß § 24 a Abs.1 StVG zu verurteilen. Im Bußgeldkatalog ist für einen derartigen Verstoß ein Regelfahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße von 500 Euro vorgesehen. Dem Gericht erschien es erzieherisch ausreichend, das Fahrverbot so zu beschränken, dass die beruflich genutzten Busfahrten von dem Fahrverbot ausgenommen sind. Es hat dementsprechend die im Tenor genannten Fahrerlaubnis-Klassen D1, D, D 1 E und DE von dem Fahrverbot ausgenommen. Dies war möglich, weil die in Rede stehende Fahrt mit einem privaten Fahrzeug stattfand und nicht mit einem Bus. Es war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Anlass der Alkoholisierung in jedenfalls mittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Betroffenen stand, so dass sich das Gericht gehindert sah, ohne gleichzeitige Erhöhung der Geldbuße eine Fahrverbotsbeschränkung vorzunehmen. Das Gericht hat jedoch eine milde Erhöhung von 100 Euro für ausreichend erachtet, da der Betroffene einerseits straßenverkehrsrechtlich unbelastet ist und andererseits infolge des Fahrverbotes bei einem Monatsnetto von 1500 Euro für die Fahrverbotsdauer deutlich erhöhte Kosten haben wird, um täglich zu seinem Arbeitsplatz zu kommen.

Es war zudem eine sogenannte Schonfrist von 4 Monaten nach § 25 Abs.2 a StVG zu tenorieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO, 46 OWiG.

Einsender: RiAG C. Krumm, Lüdinghausen

Anmerkung:


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