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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Üble Nachrede, alkoholisierter Polizeibeamter

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Backnang, Urt. v. 01.07.2014 - 2 Cs 96 Js 69894/13 (2)

Leitsatz: Die unwahre Behauptung, ein Polizeibeamter habe nach Alkoholkonsum seinen Dienst versehen, ist ehrenrührig.


Aktenzeichen:
2 Cs 96 Js 69894/13 (2)
Urteil
In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen übler Nachrede

Das Amtsgericht - Strafrichter - Backnang hat in der Sitzung vom 01.07.2014, an der teilgenommen haben:


für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte wird wegen übler Nachrede zu der

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 €

verurteilt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:
§§ 186, 194 StGB

Gründe

....
II.

Am 11.03.2013 führten Beamte der Polizeidirektion W., Polizeirevier B., in B. eine Ge-schwindigkeitsmessung durch, in deren Rahmen der Angeklagte wegen überhöhter Ge-schwindigkeit auffiel. Im Anschluss an die Kontrolle wurde ihm ein Bußgeldbescheid über 160,-- € zugestellt.

Nach Zustellung des Bußgeldbescheides wandte sich der Angeklagte am 08.04.2013 an die Bußgeldstelle der Stadt B. Dort erreichte er zunächst die Zeugin D., die eigentlich zuständige Sachbearbeiterin war telefonisch nicht erreichbar. Gegenüber der Zeugin D. äußerte der An-geklagte, dass er mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sei, da sein Auto altershal-ber nicht mehr in der Lage sei, so schnell zu fahren wie im Bußgeldbescheid aufgeführt. Zu-dem behauptete er bewusst wahrheitswidrig, einer der eingesetzten Polizeibeamten sei al-koholisiert gewesen. Nachdem sie für den Vorgang selbst nicht zuständig war, leitete die Zeugin D. das Gespräch an den Zeugen G. , der bei der Stadt Backnang im Bereich des städtischen Vollzugsdienstes und der Verkehrsbehörde angestellt ist, weiter. Gegenüber dem Zeugen G. äußerte der Angeklagte abermals bewusst wahrheitswidrig, dass ein an der Geschwindigkeitsmessung beteiligter Polizeibeamter alkoholisiert gewesen sei, wobei er diesmal zusätzlich den Geschädigten PHM A. namentlich benannte. Den Alkoholkonsum ha-be er durch entsprechenden Atemgeruch festgestellt. Weiter fragte der Angeklagte den Zeu-gen G., was er hiergegen tun könne.

Die Behauptung des Angeklagten, der Zeuge A. habe nach Alkohol gerochen bzw. sei alko-holisiert gewesen, entsprach, wie der Angeklagte wusste, nicht der Wahrheit. PHM A. war in keiner Weise alkoholisiert, auch roch er nicht nach Alkohol.

Ferner war dem Angeklagten bewusst, dass die Behauptung, ein Polizeibeamter habe seinen Dienst in alkoholisiertem Zustand bzw. nach Alkohol riechend versehen, ehrenrührig und ge-eignet ist, den Beamten verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwür-digen.


III.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Zur Sache hat sich der Angeklagte eingelassen und den Tatvorwurf bestritten. Zunächst hat er ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsmessung rechtmäßig gewesen sei. Weiter hat er ausdrücklich erklärt, bei dem Zeugen A. keinen Alkoholgeruch festgestellt zu haben. PHM A. sei nicht alkoholisiert gewesen.

Er habe eine derartige Behauptung allerdings auch weder gegenüber der Zeugin D. noch gegenüber dem Zeugen G. aufgestellt. Der gegen ihn erhobene Tatvorwurf sei daher unzu-treffend. Er habe gegenüber der Zeugin D. die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids nicht in Frage gestellt, sondern lediglich ausgeführt, dass gleiches Recht für alle gelten müsse. Diese Äußerung habe er mit Bezug auf eine Streitigkeit verwaltungsrechtlicher Natur mit der Stadt Backnang getätigt. Später sei er dann mit dem ihm aufgrund früherer Vorgänge bereits bekannten Zeugen G. verbunden worden. Weder gegenüber der Zeugin D. noch gegenüber dem Zeugen G. habe er von einem Alkoholkonsum des Beamten A. gesprochen. Vielmehr habe er gegenüber beiden Zeugen lediglich erklärt, er sei froh, dass er am Tag der Ver-kehrskontrolle nichts getrunken habe. Dass man im Straßenverkehr keinen Alkohol trinke, müsse für jeden Beamten gelten. Hiermit habe er auf seine Anstellung als Hochschullehrer anspielen wollen. Die Zeugen hätten dies wohl missverstanden. Weiter hat der Angeklagte ausgeführt, den Namen A. gegenüber den Zeugen nicht erwähnt zu haben.

Darüber hinaus habe er auch gegenüber seinem im Ordnungswidrigkeitenverfahren beauf-tragten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt X. aus B., nicht behauptet, dass PHM A. alkoholi-siert gewesen sei. Der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesene Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalt X. vom 25.06.2013 sei von diesem "nach Aktenlage", also ohne persön-liche Besprechung mit seinem damaligen Mandanten, erstellt worden. Herrn Rechtsanwalt X. habe als Grundlage lediglich der jeweils von den Zeugen gefertigte Aktenvermerk über das Telefonat mit dem Angeklagten gedient.

Der Angeklagte ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Ge-richts zweifelsfrei der ihm zur Last gelegten Tat überführt. Dabei hat das Gericht nicht ver-kannt, dass sich die Zeugin D. an das ihrerseits mit dem Angeklagten geführte Telefonat kaum noch erinnern konnte, was angesichts des von ihr gefertigten Aktenvermerks und des darin niedergelegten, gewiss nicht alltäglichen Vorwurfs gegenüber dem Polizeibeamten A. nicht recht nachvollziehbar erschien. Auch auf Vorhalt des gefertigten Aktenvermerks stellten sich bei der Zeugin keine konkreten Erinnerungen ein, sie beschränkte sich auf die Aussage, sie werde damals den Gesprächsinhalt schon richtig niedergelegt haben. Dem ist zumindest dahingehend zu folgen ,dass Anhaltspunkte für einen inhaltlich unrichtigen Vermerk nicht zutage getreten sind.

Der Zeuge G. dagegen konnte sich noch sehr gut an das Telefonat erinnern. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Angeklagte den Beamten A. zunächst namentlich er-wähnt und dann der Alkoholisierung bezichtigt hat. Weiter hat der Zeuge ausgeführt, dass der Angeklagte erklärt hat, er habe dies am Atemgeruch festgestellt.

Anhaltspunkte für unbewusst oder gar bewusst falsche Angaben des Zeugen G. sind wäh-rend der Hauptverhandlung nicht zutage getreten. Der Zeuge hat den Verlauf des mit dem Angeklagten geführten Telefonats nachvollziehbar und frei von Widersprüchen wiedergege-ben. Es war nicht erkennbar, dass er in irgendeiner Weise versucht hätte, etwaige Erinne-rungslücken durch Mutmaßungen zu schließen oder den Verfahrensausgang in unzulässiger Weise zum Nachteil des Angeklagten zu beeinflussen. Darüber hinaus war bei dem Zeugen auch nicht zu erkennen, dass er irgendeinen Groll gegen den Angeklagten hegt. Der Zeuge hat auf die entsprechende Frage des Gerichts angegeben, dass er wiederholt mit dem An-geklagten dienstlich zu tun hatte. Er könne über den Angeklagten jedoch nichts schlechtes sagen, er komme mit ihm trotz gelegentlicher unterschiedlicher Auffassungen gut zurecht.

Hiervon ausgehend bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen G. Insbesondere ist das Gericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte den Ge-schädigten A. namentlich erwähnt hat. Dessen Spekulation, der Zeuge G. habe den Namen von sich aus ins Spiel gebracht, da er aufgrund seiner dienstlichen Kontakte zum Polizeire-vier Backnang den Geschädigten A. kenne, überzeugt nicht. Das Gericht hat bereits in der Sitzung darauf hingewiesen, dass PHM A. beim Polizeirevier Backnang im Streifendienst tä-tig ist. Weder ist PHM A. Dienstgruppenführer in seiner Schicht noch hat er eine sonstige hervorgehobene Stellung innerhalb des Polizeireviers Backnang inne. Auch nimmt er dort keine Spezialaufgaben wahr, die einen regelmäßigen Kontakt mit der Stadtverwaltung mit sich bringen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Zeuge G. jeden der insge-samt über 80 Beamten des Polizeireviers Backnang kennt.

Darüber hinaus kann dem Angeklagten auch nicht gefolgt werden, wenn er über ein Missver-ständnis spekuliert und in den Raum stellt, man habe einen von ihm vorgebrachten Hinweis auf allgemeine Pflichten eines Beamten fehlinterpretiert. So ist bereits nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich telefonisch an die Stadt Backnang wandte, um dort in einen allgemeinen Diskurs über die Pflichten eines Beamten einzutreten; vielmehr hatte er sich über den an ihn gerichteten Bußgeldbescheid geärgert. Für die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe auf seine Stellung als Hochschullehrer anspielen wollen, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass ein und dasselbe Missverständnis binnen weniger Minuten sowohl bei der Zeugin D. als auch beim Zeugen G. aufgetreten ist, an einen solchen Zufall glaubt das Gericht nicht.


IV.

Durch die Tat hat sich der Angeklagte der üblen Nachrede schuldig gemacht. Die von ihm behauptete Tatsache, der Geschädigte PHM A. habe nach Alkoholkonsum seinen Dienst versehen, ist ersichtlich ehrenrührig. Von einem Polizeibeamten wird erwartet, dass er vor oder während des Dienstes keinerlei Alkohol zu sich nimmt, damit er den vielfältigen und schwierigen Aufgaben, die sein Amt mit sich bringt, pflichtgemäß nachkommen kann. Die Unterstellung, der Zeuge PHM A. habe gegen diese selbstverständliche Pflicht verstoßen, ist offenkundig geeignet, ihn verächtlich zu machen.

Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Verteidigung, wonach die Äußerung des Angeklag-ten von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sei. Dabei wurde nicht verkannt, dass es im so-genannten "Kampf ums Recht" verfassungsrechtlich erlaubt sein kann, zur plastischen Dar-stellung der eigenen Position auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen. Ob eine geäußerte -auch bewusst scharfe oder überspritzte- Kritik auch hätte anders formuliert wer-den können ist nicht von Relevanz, da auch die Form der Meinungsäußerung grundsätzlich der durch Artikel 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (so schon BVerfGE 54, 129).

Bei der vom Angeklagten getätigten Äußerung, PHM A. sei alkoholisiert gewesen und habe entsprechend nach Alkohol gerochen, handelt es sich aber nicht um ein Werturteil, sondern um die bewusste Behauptung einer unwahren Tatsache. Die bewusste Behauptung unwah-rer Tatsachen bleibt jedoch von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2883/11).

Der Angeklagte hat einen Alkoholkonsum des PHM A. nicht lediglich als möglich in den Raum gestellt, sondern eine konkrete entsprechende Tatsachbehauptung aufgestellt. Zur Unter-mauerung hat er explizit behauptet, der Geschädigte habe nach Alkohol gerochen, diesen habe er wahrgenommen. Der Fall liegt mithin anders als der Sachverhalt in der zitierten Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der der Betroffene ausgeführt hatte, ein Poli-zeibeamter habe "wohl zu lange in der Sonne gestanden oder bei einem Fest mitgefeiert". Die in diesem Verfahren zugrunde liegende strafrechtliche Verurteilung hat das Bundesver-fassungsgericht beanstandet, weil der Betroffene dort wertend zum Verhalten eines Beam-ten Stellung genommen und nicht ein tatsächliches Geschehen zum Beweis angeboten ha-be. Vorliegend liegt jedoch keine wertende Stellungnahme vor. Vielmehr wurde wie bereits ausgeführt eine konkrete Tatsache behauptet, die erweislich unwahr ist. Auch handelte es sich nicht um eine spontane Unmutsäußerung im Stile von "der war doch besoffen" , viel-mehr handelte der Angeklagte wohlüberlegt. Der Bußgeldbescheid war zum Zeitpunkt des mit dem Zeugen zuletzt geführten Telefonats bereits mehrere Tage zugestellt, und das Tele-fonat kam auf Initiative des Angeklagten zustande. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass ihm die Wirkung seiner Äußerung sehr wohl bewusst war. Schlussendlich entlastet es den Angeklagten auch nicht, dass die Äußerungen "nur" gegenüber einer Behörde getätigt wurden. Der Tatbestand der üblen Nachrede setzt nicht voraus, dass die strafbare Äußerung gegenüber Privatpersonen getätigt wird. Darüber hinaus fielen die Äußerungen nicht gegen-über der Polizei, sondern gegenüber der Stadt Backnang, wobei dem Angeklagten klar war, dass er mit dem Zeugen G. nicht den zuständigen Sachbearbeiter im Bußgeldverfahren zum Gesprächspartner hatte. Ihm war bereits durch die Zeugin D. mitgeteilt worden, dass die Sachbearbeiterin nicht anwesend war. Dem Angeklagten ging es mithin nicht darum, seine Verteidigungsposition im Bußgeldverfahren zu untermauern. Nach alledem steht Art. 5 GG der Strafbarkeit des Angeklagten nicht entgegen.

V.

Die üble Nachrede wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe liegen ersichtlich nicht vor, es kam lediglich die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht. Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus ist die verfahrensgegenständliche Äußerung, wenngleich dies die Strafbarkeit nicht per se beseitigt, nur einem überschaubaren Personen-kreis bekannt geworden. Demgegenüber wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, dass es sich um eine grob ehrenrührige Tatsache handelte, die er behauptet hat. Darüber hinausgehende strafschärfende Gründe sind nicht ersichtlich.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Ge-richt die Geldstrafe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf 100,-- € festzu-setzten.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Einsender: RiAG T. Hillenbrand, Backnang

Anmerkung:


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