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Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Ablehnung, Erlass Strafbefehl

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rosenheim, Beschl. v. 26.08.2014 - 8 Cs Js 25786/12

Leitsatz: Lehnt das Gericht, den Erlass eines Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO ab, entsteht keine Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 2 VV RVG.


Amtsgericht Rosenheim
Az.: 8 Cs 420 Js 25786/12
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Holderle Walter, Kunstmühlstraße 12 a, 83026 Rosenheim, Gz.:
wegen
erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht am 26.08.2014 folgenden
Beschluss

Die mit Schriftsatz vom 30.07.2014 eingelegte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 28.07.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Mit Schriftsatz vom 30.07.2014 legte Herr Rechtsanwalt pp. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 28.07.2014 „Rechtsmittel" ein. Es wird beanstandet, dass die notwendigen Auslagen der Frau pp. gegen die Staatskasse nicht in Höhe von 719,95 €, sondern lediglich in Höhe von lediglich 553,35 € festgesetzt worden sind, da die Gebühr gem. Ziffer 4141 VV RVG im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht aufgenommen wurde.

Das Rechtsmittel ist als befristete Erinnerung anzusehen, da der erforderliche Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht ist, §§ 464 b S.3 StPO, 567 Abs. 2 ZPO.

Die Erinnerung ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, § 11 Abs. 2 RPfIG.

In der Sache ist die Erinnerung jedoch nicht begründet und zurückzuweisen.

Die Festsetzung der Gebühr gem. Ziffer 4141 VV RVG ist in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zurecht unterblieben. Diese Gebühr entsteht zwar, wenn das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Anmerkung Abs. 1 S.1 Nr. 2 zu Nr. 4141 VV RVG). Vorliegend hat das Gericht jedoch den Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls abgelehnt.

Diese Entscheidung steht zwar gem. § 408 Abs. 2 S.2 StPO materiellrechtlich dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Dennoch sind die Fälle hier - entsprechend der Argumentation des Bezirksrevisors beim Landgericht Traunstein - aus gebührenrechtlicher Sicht nicht gleichzusetzen. Nach dem Sinn und Zweck der Gebühr gern. Ziffer 4141 VV RVG soll die Gebühr dann anfallen, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Auch hier ist zwar durch den Beschluss des Gerichts vom 05.05.2014 das Verfahren beendet worden und somit natürlich auch die Möglichkeit einer späteren Hauptverhandlung entfallen. Anders als bei dem in der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG gemeinten Beschluss, mit dem das Hauptverhandlung nicht eröffnet wird, wurde durch den Beschluss des Gerichts vom 05.05.2014 die Hauptverhandlung aber noch nicht unmittelbar entbehrlich. Hätte das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nicht abgelehnt, wäre der Strafbefehl erlassen worden. Der Erlass des Strafbefehls führt dabei nicht unmittelbar zur Erforderlichkeit einer Hauptverhandlung. Eine solche findet nur dann statt, wenn auch Einspruch eingelegt wird und nicht etwa im Verfahren gem. § 411 Abs. 1 S.3 StPO nur über die Tagessatzhöhe zu entscheiden ist (wofür dann wieder gerade die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG anfallen würde).

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden, die Erinnerung daher als unbegründet zurückzuweisen.


Einsender: RA W. Holderle, Rosenheim

Anmerkung:


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