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Entscheidungen

StPO

Hinweispflicht, Anforderungen, Antragsbegründung, Anhörungsrüge

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 16.04.2014 – 4 VAs 5/14

Leitsatz: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, einen Antragsteller bzw. seinen Verteidiger auf die sich aus dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an das Antragsvorbringen im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG hinzuweisen.


KAMMERGERICHT
Beschluss
GG Art. 103 Abs. 1; EGGVG §§ 23 ff

Geschäftsnummer:
4 VAs 5/14_- 121 Zs 169/14

In der Justizverwaltungssache betreffend

wegen Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 16. April 2014 beschlossen:

1. Es verbleibt bei dem Senatsbeschluss vom 27. März 2014.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den vorgenannten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Februar 2014 ist durch Senatsbeschluss vom 27. März 2014 mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, es erman-gele ihm an einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung und insbesondere der Darlegung der (fortbestehenden) Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten sowie des Kausalzusammenhangs zwischen Taten und Betäubungsmittelabhängig-keit. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Gegenvorstellung und einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung, da eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der – hier nicht erfolgten – Zu-lassung statthaft ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen, denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigen-mächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 7 B 14/07 – [bei juris]; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; KG, Beschluss vom 11. Februar 2008 – 2 Ws 294/07-; vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Be-schlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 356a StPO).

2. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versteht der Senat nach dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Verteidigers dahin, dass diese zur Nachholung des rechtlichen Gehörs begehrt wird, es sich mithin um eine Anhö-rungsrüge handelt. Eine solche ist gleichfalls unzulässig.

a) Ein für die §§ 23 ff EGGVG im EGGVG nicht geregelter Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs entsprechend § 33a StPO ist nur zulässig, wenn in einem zum Nachteil eines Beteiligten ergangenen unanfechtbaren Beschluss der diesem zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt worden ist. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht zum Nach-teil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2013 – 4 VAs 14/13 –). Das ist hier weder der Fall noch vom Antragsteller so vorgetragen. Der Senat hat keine Tatsachen verwer-tet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Auch hat er zu berück-sichtigendes Vorbringen nicht übergangen.

b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht daraus, dass der Senat ihn bzw. seinen Vertei-diger nicht auf die Anforderungen an das Antragsvorbringen im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG hingewiesen hat. Zwar setzt eine dem verfassungsrechtlichen An-spruch aus Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs auch vo-raus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Hieraus ergibt sich jedoch keine allgemeine Frage- und Aufklä-rungspflicht des Gerichts. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot ei-nes fairen Verfahrens liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis An-forderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2011, 460 m.w.N.). Eine solche „Überraschungs-entscheidung“ war der Beschluss des Senats jedoch nicht. Es ergibt sich aus dem Gesetz
(§ 24 Abs. 1 EGGVG) und es entspricht dem beschränkten Prüfungsumfang des Oberlandesgerichts (§ 28 Abs. 3 EGGVG) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 1. Februar 2012 – 4 VAs 6/12 – [juris]), dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsverletzung mit dem Antrag nach § 23 EGGVG dargetan werden müssen. Das Erfordernis einer – ohne Rückgriff auf Akten – aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung hätte der anwaltliche Vertreter des Antragstellers – so er trotz seiner anwaltlichen Erfahrung mit dem Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG unvertraut sein sollte – zudem bereits einem Kurz-Kommentar entnehmen können (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., Rn. 3 vor § 23 EGGVG).

c) Der Senat merkt ergänzend an, dass auch die – hier nicht erfolgte – Berufung auf Anwaltsverschulden dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg verhülfe. Denn die unterbliebene ausreichende Antragsbegründung des Verteidigers muss sich der Betroffene im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG als Verschulden zurechnen las-sen (vgl. KG, Beschluss vom 5. März 2008 – 1 VAs 6/08 – [juris]; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 VAs 3/03 – [juris]; Mayer in KK-StPO 7. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 13; Böttcher in LR-StPO 26. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 9 m.w.N.).

3. Der Senat sieht davon ab, den hilfsweise gestellten Antrag auf Außervollzugset-zung von „Haftbefehlen“ zu bescheiden. Nach den §§ 23 ff EGGVG wäre der Antrag mangels jedweder Ausführungen unzulässig, mit Abschluss des hiesigen Verfahrens unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung für die erfolglos gebliebene Anhörungsrüge beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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