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Entscheidungen

StPO

Urteilsverkündungsfrist, Beruhen

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 14.05.2014 - 3 StR 130/14

Leitsatz: Bei einem Verstoß gegen die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beruhen des Urteils nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 130/14
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung und wegen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf eine Verfahrensrüge und die allge- meine Sach-beschwerde stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung der Urteilsverkündungsfrist gem. § 268 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Beweisaufnahme wurde bereits am 1. Hauptverhandlungstag, dem 16. Dezember 2013, geschlossen. Am selben Tag hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Vorsitzende unterbrach darauf-hin die Verhandlung bis zum 6. Januar 2014. An diesem Tag hat das Landgericht ohne Wieder-eintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar das Urteil verkündet. Nach § 268 Abs. 3 S. 2 StPO muss jedoch, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet wird, die Verkün-dung des Urteils spätestens am elften Tage danach erfolgen; andernfalls ist mit der Hauptver-handlung erneut zu beginnen. Die Elftagefrist begann hier am 16. Dezember 2013 und endete, wie die Revision zutreffend ausführt, bereits am 27. Dezember 2013. Eine Verlängerung der Frist entsprechend § 229 Abs. 2 StPO kommt bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor Urteilsverkündung nicht in Betracht (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235; NStZ-RR 2007, 278f.).

Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs kann bei einem Verstoß gegen die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO ein Beru-hen des Urteils nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH aa0, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2; Beschl. v. 30 Mai 2007 - 2 StR 22/07 - zit. n. juris Rn 5). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26. März 2014 kann entnommen werden, dass eine rechtzeitige Terminierung wegen der Weihnachtsfeiertage und Urlaubs der Berufsrichter nicht möglich war und der Strafkammer am Tag der Verkündung, dem 6. Januar 2014, die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO nicht präsent gewesen ist. Das Urteil ist daher bereits auf die Verfahrensrüge aufzuheben, sodass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt."

Dem schließt sich der Senat an.

Einsender: RA Dr. Dominik Pichler, Kleve

Anmerkung:


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