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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Widerruf, Strafaussetzung, Bewährung, Geldstrafenurteil

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bonn, Beschl. v. 16.04.2014 - 23 Qs 14/14

Leitsatz: Zum Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer Verurteilung zu einer Geldstrafe.


Beschluss
In der Bewährungssache betreffend A
Verteidiger: Rechtsanwältin Astrid Aengenheister,
Hausdorffstr. 9, 53129 Bonn
hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Bonn
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin
am 16.04.2014 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 — 67 AR 9/12 BEW — wird auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 18.02.2014 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 28.04.2003 (28 Ls — 8 Js 440/02 — 116/02) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Tat auf der Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers beruhte.

Am 05.11.2004 wurde die Vollstreckung des Strafrestes durch das Amtsgericht Krefeld erstmals gemäß § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Es widerrief jedoch die Strafaussetzung zur Bewährung am 13.11.2007, nachdem der Beschwerdeführer am 15.05.2007 durch das Amtsgericht Bonn (82 Ds — 663 Js 111/07 — 226/07) wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war.

Am 25.04.2008 setzte das Amtsgericht Krefeld die Vollstreckung des Strafrestes erneut gemäß § 36 BtMG zur Bewährung aus und bestimmte eine Bewährungszeit von 2 Jahren. Das Amtsgericht Bonn verlängerte zunächst die Bewährungszeit um 1 Jahr mit Beschluss vom 28.062010, nachdem der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht Bonn am 16.11.2009 (73 Ds — 556 Js 1174/09 — 477/09) wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Am 08.07.2011 widerrief das Amtsgericht Bonn die Strafaussetzung zur Bewährung, nachdem der Beschwerdeführer durch das Landgericht Bonn (25 Ns — 663 Js 122/10 — 164/10) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Bonn (82 Ds — 663 Js 122110 — 178/10) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden war. Die sofortige Beschwerde hiergegen wies das Landgericht Bonn durch Beschluss vom 22.09.2011 (23 Qs — 8 Js 440/02 — 50/1) als unbegründet zurück.

Unter dem 17.08.2012 setzte das Amtsgericht Krefeld die Vollstreckung der Reststrafe erneut zur Bewährung aus und setzte die Bewährungszeit auf 2 Jahre fest (28 Ls 116/02).

Am 20.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen durch das Amtsgericht Siegburg (211 Ds — 663 Js 419/13 — 180/13) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt.

Daraufhin hat das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 10.02.2014 die Aussetzung der Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 28.04.2003 (28 Ls — 8 Js 440/02 — 116/02) i.V.m. dem Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 17.08.2012 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Krefeld widerrufen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Begehung der von der erneuten Verurteilung erfasste Straftat gegen die Bewährungsauflagen verstoßen habe.

Der Beschluss wurde der Verteidigerin des Beschwerdeführers am 17.02.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Gegen den Widerrufsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2014, beim Amtsgerichts Bonn eingegangen am 19.022014, sofortige Beschwerde eingelegt.

II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) sowie form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Zwar ist gemäß § 56f StGB die einem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zu widerrufen, wenn dieser während der Bewährungszeit eine Straftat begeht oder anderweitige Bewährungsauflagen missachtet und dadurch die der Strafaussetzung zugrunde liegende gegenteilige Erwartung nicht erfüllt.

b) Nach dieser Maßgabe rechtfertigt jedoch die Verurteilung des Amtsgerichts Siegburg vom 20.11.2013 keinen Widerruf der Strafaussetzung. Denn das Amtsgerichts hat dort - unter Berücksichtigung der hiesigen laufenden Bewährung sowie zwei weiterer laufender Bewährungen - eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro für den vom Beschwerdeführer begangenen versuchten Diebstahl geringwertiger Sachen für ausreichend erachtet und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht für unerlässlich gehalten (§ 47 StGB). Bei der hierfür erforderlichen Prognoseentscheidung liegt es wegen der mit der größeren Sach- und Zeitnähe verbundenen besseren Erkenntnismöglichkeit grundsätzlich nahe, sich der (günstigen) Zukunftsprognose des (zuletzt) erkennenden Gerichts anzuschließen (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 - 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429; Fischer StGB, 60. Auflage, § 56f Rn 8b).

c) Dass dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 20.11.2013 keine Auseinandersetzung mit den Vorverurteilungen und auch keine Angaben über eine wesentliche Änderung der Lebensführung entnommen werden können, steht dem nicht entgegen. Denn auf eine unzureichende und damit nicht überzeugende Bewertung der dortigen Aussetzungsprognose kann nicht allein deshalb geschlossen werden, wenn - wie hier - lediglich wegen der Abfassung eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO von einer näheren Begründung abgesehen worden ist (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 - 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429).

d) Auch die Kammer geht davon aus, dass die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe dem Gewicht der Tat und der Entwicklung des Beschwerdeführers Rechnung getragen haben und es zu dessen weiteren Beeindruckung des Widerrufs der ausgesetzten Freiheitstrafe nicht bedarf. Anhaltspunkte, die dieser Bewertung widerstreiten, sind nicht ersichtlich und werden auch in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt.

e) Die Entscheidung, ob anstelle des Widerrufs weitere Auflagen oder Weisungen im Sinne des § 56f Abs. 2 Nr. 1 StGB zu erteilen oder die Bewährungszeit im Sinne des § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB zu verlängern ist, wird das Amtsgericht in eigener Zuständigkeit zu treffen haben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Einsender: RÄin A. Aengenheister, Bonn

Anmerkung:


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