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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Unterhaltspflichtverletzung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kleve, Beschl. v. 03.04.2014 - 120 Qs-401 Js 948/13-33/14 12 Ds 887/13

Leitsatz: Zur (verneinten) Bestellung eines Pflichtverteidigers beim Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung.


120 Qs-401 Js 948/13-33/14 12 Ds 887/13
Landgericht Kleve
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Dominik Pichler, Annastraße 10, 47623 Kevelaer
hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den die Pflichtverteidigerbeiordnung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 24.03.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 3. April 2014 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 StPO nicht vorliegen. Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung. Zwar kann es bei der Beurteilung von Unterhaltspflichtverletzungen gemäß § 170 StGB - etwa bei Selbständigen und Schwarzarbeitern - zu erheblichen Problemen kommen. Dies ist aber nicht immer der Fall; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Dass die Schwere der Tat - trotz der vielen Vorstrafen - hier keine Pflichtverteidigerbeiordnung erfordert, lässt sich schon daran ablesen, dass es zu einer vorläufigen Einstellung gemäß § 153a StPO kam. Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind auch nicht ersichtlich. Die Anklage umfasst nur wenige Zeilen. Die grundsätzliche Einstandspflicht für das eheliche Kind (Auszubildender B.) ist offenkundig und durch das Urteil des Familiengerichts (Regelbetrag) geklärt. Im Wesentlichen war nur die Leistungsfähigkeit des Angeklagten zu klären. Das war relativ übersichtlich, weil der Angeklagte ohne Besonderheiten als ordnungsgemäß angemeldeter Lagerarbeiter tätig war bzw. ALG II bezog.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA Dr. Dominik Pichler, Kleve

Anmerkung:


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