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Entscheidungen

StPO

Strafbefehl, beschränkter Einspruch, Kostenentscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Ingolstadt, Beschl. v 27.03.2014 - 2 Qs 32/14

Leitsatz: Bei einem beschränkten Einspruch gegen einen Strafbefehl findet die Regelung des § 473 Abs. 3 StPO keine Anwendung, weil der Einspruch kein Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift ist.


Landgericht Ingolstadt
2 Qs 32/14

In dem Strafverfahren gegen pp.
wegen Vergehens nach § 29 BtMG

erlässt das Landgericht Ingolstadt -2. Strafkammer- durch die unterzeichnenden Richter am 27.03.2014 folgenden
Beschluss
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 04.02.2014 wird kostenpflichtig als unbegründet
verworfen.

Gründe:
Gegen den Beschwerdeführer erging ein Strafbefehl, in dem eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen festgesetzt wurde. Die Anzahl der Tagessätze entsprach der Summe der Einzelstrafen Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein gegen den Strafbefehl, beschränkt auf die Höhe der Gesamtstrafe. Mit Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen/Ilm vom 04.02.2014 wurde die Gesamtgeldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 15,-- Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend ist zwar, dass die Gesamtgeldstrafe im Strafbefehl unter Verstoß gegen § 54 Abs. 2 StGB festgesetzt worden ist. Dies hätte den Beschwerdeführer allerdings nicht daran hindern müssen, den Strafbefehl dennoch rechtskräftig werden zu lassen. Ihm war bekannt, dass bei Einlegung eines Einspruchs weitere Verfahrens- und Verteidigerkosten anfallen.

Bei einem beschränkten Einspruch gegen einen Strafbefehl findet nach ganz herrschender Meinung die Regelung des § 473, insbesondere Abs. 3 StPO keine Anwendung, weil der Einspruch kein Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift ist. Dies rechtfertigt sich auch aus dem Grund, weil ein Angeklagter keinen Anspruch darauf hat, dass ein Verfahren mit Strafbefehl abgeschlossen wird. Hätte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, wären die jetzt entstandenen Kosten und Auslagen von Anfang an angefallen.

Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt es auch nicht, in entsprechender Anwendung der §§ 465 Abs. 2, 473 Abs. 3 StPO Verfahrenskosten und Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen. Es steht nämlich keineswegs fest, dass die durch den Einspruch des Beschwerdeführers entstandenen weiteren Kosten ausschließlich durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden sind. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch, und in erster Linie darauf ankam, dass wegen der Regelungen in §§ 32 Abs. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine Gesamtgeldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen festgesetzt wird, wie sich auch aus dem Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung ergibt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Einspruch auch eingelegt worden wäre, wenn eine Gesamtgeldstrafe zwischen 95 und 115 Tagessätzen festgesetzt worden wäre. Aus diesem Grunde kommt auch eine Änderung der Kostenentscheidung nach § 21 GKG nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hätte die Entstehung der zusätzlichen Kosten möglicherweise dadurch verhindern können, dass er in Absprache mit der Staatsanwaltschaft unbeschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hätte, die Staatsanwaltschaft daraufhin den Strafbefehlsantrag zurückgenommen und einen neuen Strafbefehlsantrag mit einer niedrigeren Gesamtgeldstrafe beantragt hätte. Dass der Beschwerdeführer diesen Weg nicht gegangen ist, zeigt, dass er sich die Chance auf eine Herabsetzung der Gesamtgeldstrafe auf nicht mehr als 90 Tagessätze erhalten wollte. Dies war nur möglich, wenn gegen einen Strafbefehl mit einer höheren Gesamtgeldstrafe Einspruch eingelegt wurde. Der Fehler bei der Bildung der Gesamtgeldstrafe im Strafbefehl war daher nicht ursächlich für die durch die Hauptverhandlung und das Urteil zusätzlich entstandenen Kosten und Auslagen.

Die Kostenentscheidung beruht au` § 473 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA Heinz Hoynatzky, Moosburg

Anmerkung:


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