Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Terminsverlegung, Terminskollision

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 18.03.2014 - 2 Ws (s) 7/14

Leitsatz: Es ist (bei einer Terminierung) dem Vorsitzenden einer Strafkammer ebenso wenig wie allen anderen Richtern zuzumuten, bei allen Spruchkörpern aller deutschen Gerichte anzufragen, ob der Verteidiger dort möglicherweise kollidierende Termine hat


BESCHLUSS
2 Ws (s) 7/14 OLG Naumburg
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 18. März 2014 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Strafkammer vom 27. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Der Verteidiger ist dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Vorsitzende der Kammer hat den Hauptverhandlungstermin fernmündlich am 18. Februar 2014 mit dem Verteidiger abgestimmt. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 beantragte der Verteidiger, den Termin zu verlegen, weil er zur gleichen Zeit ein Termin vor dem Amtsgericht Aschersleben wahrzunehmen habe, die Ladung habe ihm erst am 26. Februar erreicht. Das Amtsgericht Aschersleben hatte offensichtlich keine Veranlassung gesehen, diesen Termin mit dem Verteidiger abzustimmen.

Der Vorsitzende hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Terminsverlegung abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verteidigers. Er ist der Ansicht, dass es Sache der Gerichte sei, für die Vermeidung und Behebung von Terminskollisionen zu sorgen. Im Übrigen habe die Familiensache aus Rechtsgründen Vorfahrt.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Vorsitzende hat den Termin mit dem Verteidiger abgestimmt. Hinsichtlich des Termins, den der Verteidiger vor dem Amtsgericht Aschersleben wahrzunehmen beabsichtigt, gilt folgendes: Entweder die Anwesenheit des Verteidigers im Termin vor dem Amtsgericht Aschersleben ist nicht unabdingbar, etwa weil der Termin auch von einem anderen Anwalt wahrgenommen werden kann, dann ist dies sowieso kein Grund, den abgesprochenen Termin in der Strafsache aufzuheben. Oder Rechtsanwalt R. muss unbedingt vor dem Amtsgericht Aschersleben in jener Sache erscheinen. Dann ist er gehalten, die Verlegung des Termins vor dem Amtsgericht Aschersleben zu betreiben, etwa unter Hinweis auf die unterbliebene Terminsabstimmung.

Die Vorstellung der Verteidigung, es sei Sache der Gerichte, Terminskollisionen zu vermeiden, ist an Absurdität nicht mehr zu überbieten. Es ist dem Vorsitzenden der 6. kleinen Strafkammer ebenso wenig wie allen anderen Richtern zuzumuten, bei allen Spruchkörpern aller deutschen Gerichte anzufragen, ob der Verteidiger dort möglicherweise kollidierende Termine hat.


Einsender: RA V. Römer, Aschersleben

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".