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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Anvertrautsein, Akupunkturbehandlung, sexueller Missbrauch

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 27.01.2014 – (4) 161 Ss 2/14 (11/14)

Leitsatz: 1. Für die Frage, ob der Täter die auf einem Behandlungsverhältnis beruhende spezifische Vertrauenssituation bewusst ausnutzt, ist nicht etwa eine zivilrechtliche Betrachtung dahin maßgeblich, welche konkrete Leistung zu welchem Preis geschuldet war mit der Folge, dass sofort mit Erfüllung der letzten vertraglich geschuldeten Ausführungshandlung das Anvertrautsein zur Behandlung und der Schutz durch § 174c StGB enden würde.
2. Auf das Vorliegen einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Beziehung kommt es nicht an; vielmehr ist das tatsächliche Bestehen des tatbestandlichen Verhältnisses entscheidend, das durch eine besondere Vertrauensstellung des Täters gekennzeichnet ist und in dem das Opfer dessen fürsorgerische Tätigkeit entgegen nimmt. Deshalb genügen auch rein faktische Obhutsverhältnisse tatsächlicher Natur und ist die Entgeltlichkeit nicht entscheidend. Der Tatbestand kann auch bei Anbahnungsgesprächen, im Rahmen von nachvertraglichen Vertrauensbeziehungen und außer-halb eines konkreten Behandlungstermins erfüllt werden.
3. Auch eine übliche Ruhephase für einen Patienten nach der eigentlichen Behandlung fällt noch in den Schutzbereich der Norm, jedenfalls wenn und soweit die spezifische Zugriffsmöglichkeit, die durch das Behandlungs- und Vertrauensverhältnis geschaffen worden ist, noch fortdauert und ausgenutzt wird.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
(4) 161 Ss 2/14 (11/14)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 27. Januar 2014 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Senat bemerkt zu den Ausführungen der Verteidigung lediglich das Fol-gende: Es besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die auf dem Be-handlungsverhältnis beruhende spezifische Vertrauenssituation bewusst aus-genutzt hat, wobei nach den Feststellungen darüber hinaus einiges dafür spricht, dass der Angeklagte den Zustand ungewohnter Müdigkeit der Neben-klägerin, der ersichtlich auf der neuen, in den vorangegangenen Sitzungen nicht vorgenommenen Behandlungsmethode des Setzens zweier Nadeln im Nackenbereich beruhte, gezielt herbeigeführt hat, um die sexuellen Handlun-gen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Bezeichnung dieser Handlungen – u.a. das Kneten des Gesäßes, das (un-ter dem Vorgaukeln einer Behandlung gegen Brustkrebs vorgenommene) Massieren der unbedeckten Brüste und Manipulieren an den Brustwarzen, je-weils verbunden mit der Frage, ob dies „schön“ sei, das Saugen an beiden Brustwarzen mit dem Mund, die Frage an die Geschädigte, ob sie „feucht“ sei, der Griff in den Slip mit dem Eindringen eines Fingers in die Vagina und ge-zielter Manipulation der Klitoris bei gleichzeitigem Spielen an einer Brustwarze, verbunden mit der Mitteilung, seine Frau trenne sich gerade von ihm, und der Ankündigung, „beim nächsten Mal“ werde es „noch schöner“, der erneute Griff an das Gesäß, als die Nebenklägerin sich bereits anzog – als reine Gefälligkeit oder Freundschaftsdienst zugunsten der (fast 20 Jahre jüngeren) Ge-schädigten erscheint dem Senat genauso verfehlt, wie die vom Verteidiger geäußerte Rechtsansicht.

Entgegen dieser Auffassung, die allerdings ganz offensichtlich den Rahmen für die Einlassung des Angeklagten bildete, ist es nicht maßgeblich, welcher konkrete Leistungsumfang zu welchem (Vorzugs-)Preis zivilrechtlich geschul-det war (mit der vom Verteidiger angenommenen Folge, dass sofort mit der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung – gleichsam sekündlich nach der letzten geschuldeten Ausführungshandlung – das Anvertrautsein zur Be-handlung und der Schutz durch § 174c StGB enden würde). Weil es auf das Vorliegen einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Beziehung nicht ankommt (vgl. BGH NStZ 2012, 440, 441; Fischer, StGB 61. Aufl., § 174c Rn. 7), ist vielmehr das tatsächliche Bestehen des tatbestandlichen Verhältnisses ent-scheidend, das durch eine besondere Vertrauensstellung des Täters gekenn-zeichnet ist und in dem das Opfer dessen fürsorgerische Tätigkeit entgegen nimmt (vgl. BGH NJW 2011, 1891), weshalb auch rein faktische Obhutsver-hältnisse tatsächlicher Natur genügen (vgl. Fischer aaO) und die Entgeltlich-keit nicht entscheidend ist (Hörnle in LK-StGB 12. Aufl., § 174c Rn. 13). Da es auf die vom Verteidiger angestellte streng zivilrechtliche Betrachtung nicht an-kommt, ist etwa eine Beendigung des Behandlungsverhältnisses „pro forma“ oder ein einseitiger Abbruch der Behandlung bei fortbestehendem tatbestand-lichen Verhältnis unerheblich und kann der Tatbestand beispielsweise auch bei Anbahnungsgesprächen (vgl. dazu Fischer, StGB 56. Aufl., § 174c Rn. 8 [in den nachfolgenden Auflagen ist diese Passage der Kommentierung vermutlich aus Platzgründen entfallen]), im Rahmen von nachvertraglichen Ver-trauensbeziehungen (Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 174c Rn. 10) und außerhalb eines konkreten Behandlungstermins (Renzikowski in Münche-ner Kommentar zum StGB 2. Aufl., § 174c Rn. 26; Wolters in SK-StGB 8. Aufl., § 174c Rn. 3) erfüllt werden. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass selbstverständlich auch eine übliche Ruhephase für einen Patienten nach der „eigentlichen Behandlung“ noch in den Schutzbereich der Norm fällt; dies gilt jedenfalls dann, wenn und soweit – wie hier – die spezifische Zugriffsmöglichkeit, die durch das Behandlungs- und Vertrauensverhältnis geschaffen worden ist, noch fortdauert und ausgenutzt wird. Soweit der Verteidiger in seiner Revisionsbegründungsschrift (S. 5) Ausführungen zu § 174c Abs. 2 StGB gemacht hat, gehen diese schon deshalb fehl, weil diese Tatbestandsvariante hier nicht in Rede steht. Überdies treffen die – offensichtlich der Entscheidung des LG Offenburg NStZ-RR 2005, 74 entnommenen – Erwägungen die hiesige Fallgestaltung in keiner Weise, weil im dort entschiedenen Fall das (therapeutische) Behandlungsverhältnis, seinem vorgesehenen Ablauf entsprechend, bereits seit einem Monat förmlich beendet war, bevor es zu sexuellen Handlungen kam.

Im Übrigen hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die der Akupunkturbehandlung unmittelbar angeschlossene Massage, die den Rahmen für die Missbrauchshandlungen bildeten, noch zu der Behandlung – wie sie nach den äußeren Umständen entgegen der nunmehr dargebotenen Einlassung des Angeklagten auch von diesem verstanden worden ist – zählte. Denn schon in vorangegangenen Sitzungen hatte der Angeklagte solche Mas-sagen im unmittelbaren Anschluss an die Akupunkturbehandlung ausgeführt und die hier vorgenommene mit den Worten eingeleitet, dass die Nebenkläge-rin – wie bereits in vier oder fünf Sitzungen zuvor – „nun noch eine Massage bekommt“. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht insbesondere mit überzeugender, jedenfalls vertretbarer Argumentation dargelegt, weshalb es der Einlassung des Angeklagten (auch) zu der von ihm besonders hervorge-hobenen vermeintlichen zeitlichen Zäsur zwischen Akupunktur und Massage – unabhängig von der rechtlichen Relevanz dieses Aspekts – nicht gefolgt ist.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Neben-klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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