Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Widerruf, Strafaussetzung, mit Geldstrafe geahndete Tat

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 18.12.2013 - 2 Ws 594-595/13

Leitsatz: Aus der Verhängung einer Geldstrafe kann nicht auf eine vom Tatgericht gestellte günstige Legalprognose geschlossen werden, weil das Tatgericht bei der Verhängung einer Geldstrafe keine Einschätzung bezüglich der Legalprognose vornimmt.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 594-595/13141 AR 661-662/13

In den Strafsachen
gegen pp.

wegen Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 18. Dezember 2013 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Verurteilten gegen die gleichlautenden Be-schlüsse des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. Oktober 2013 werden verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin ist wie folgt verurteilt worden:

1. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Juli 2002 wurde gegen sie wegen Diebstahls im besonders schweren Fall eine Frei-heitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Da die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17. Oktober 2002 bis zum 23. Februar 2004 weitere sechs – davon fünf einschlägige – Straftaten beging, die zu der nachfolgenden Verurteilung zu 2. führten, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung schließlich widerrufen.

2. Am 16. März 2005 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin die Be-schwerdeführerin in Verbindung mit dem (Berufungs-) Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 2005 wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen, und wegen Betruges zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten.

Beide Strafen hat die Beschwerdeführerin ab dem 3. Juni 2009 in der Justizvollzugs-anstalt x verbüßt. Die Hälfte beider Strafen war am 1. März 2010 vollstreckt. Mit gleichlautenden Beschlüssen vom selben Tage hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen ab dem 5. März 2010 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Am 9. April 2011 entwendete die Beschwerdeführerin gemeinschaftlich mit ihrem Le-bensgefährten x in den Geschäftsräumen der Firma Kaufland zwei Flaschen Spiritu-osen zum Gesamtverkaufspreis von 47,48 €, weshalb sie das Amtsgericht Tiergarten durch Urteil vom 9. Dezember 2011 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilte. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ver-längerte daraufhin – wohl versehentlich – nur in dem Verfahren 598 StVK 78/10 (= 91 Js 2122/02 (29206) V) mit Beschluss vom 11. April 2012 die Bewährungszeit um ein Jahr auf insgesamt vier Jahre.

Noch während des Laufes der ursprünglichen Bewährungszeit ist die Beschwerde-führerin ein weiteres Mal einschlägig straffällig geworden: Am 9. Oktober 2012 ent-wendete sie in den Geschäftsräumen der Firma Penny Markt GmbH, Kurfürsten-damm 196 in 10707 Berlin diverse Nahrungsmittel, vorwiegend Rindfleisch, und ein-mal Weichspüler zum Gesamtverkaufspreis von 25,32 €. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte deswegen am 12. Juni 2013 gegen sie wegen Diebstahls eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten. Auf die – auf den Rechtsfolgenausspruch be-schränkte – Berufung der Beschwerdeführerin änderte das Landgericht Berlin am 11. September 2013 das angefochtene Urteil dahin ab, dass die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde.

Im Hinblick auf diese Straftat hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit den angefochtenen gleichlautenden Beschlüssen die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.


II.

Die sofortigen Beschwerden der Verurteilten sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), haben je-doch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind gegeben. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der (ursprünglichen) Bewährungszeit erneut eine einschlägige Straftat begangen und dadurch gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, sie werde sich gesetzestreu ver-halten, nicht erfüllt hat.

Die neue Tat ist als Widerrufsgrund geeignet, auch wenn sie nur mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt dafür jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2008 – 2 Ws 494/08 – und vom 15. Juni 2005 – 5 Ws 285/05 – juris – jeweils mit weit. Nachweisen). Darunter können auch Taten fallen, die nur mit einer Geldstrafe geahndet wurden (vgl. Senat a.a.O.). Die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen bringt – ebenso wie die Tat selbst – die Erheblichkeit des abgeurteilten Sachverhalts hinreichend zum Ausdruck, insbesondere im Hinblick auf die Einschlägigkeit der Anlasstat.

2. Mildere Maßnahmen als der Widerruf (§ 56f Abs. 2 StGB) reichen nicht aus. Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine ange-messene Reaktion auf das erneute Versagen der Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass diese künftig ein straffreies Leben füh-ren wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 5 Ws 215/06 – juris). Die günsti-ge Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie darf nicht unterstellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2010 – 2 Ws 74/10 – mit weit. Nachweisen). Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchst wahrscheinlich zu rechnen ist (Senat a.a.O. mit weit. Nachweisen). An derartigen Tatsachen fehlt es hier.

a) Insbesondere begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nach einem tätlichen Übergriff ihres Lebensgefährten x am 26. Juni 2013 von diesem ge-trennt und ein gerichtliches Kontaktverbot erwirkt hat, allein keine positive Prognose. Zum einen war der Lebensgefährte zwar bei einigen ihrer abgeurteilten Diebstahlsta-ten zugegen oder sogar beteiligt. Die Beschwerdeführerin hat aber – wie die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Juli 2002 und dem Urteil des Amts-gerichts Tiergarten vom 16. März 2005 zugrunde liegenden Taten belegen – auch alleine oder mit anderen Mittätern Diebstähle begangen. Zum anderen lebte die Be-schwerdeführerin in der Vergangenheit bereits einmal längere Zeit von ihrem Le-bensgefährten, der auch der Vater ihres einzigen Kindes ist, getrennt, ließ diesen jedoch nach seiner Haftentlassung wieder bei sich einziehen. Ob die aktuelle – von der Bewährungshelferin für dringend erforderlich gehaltene – Trennung von ihrem Lebensgefährten Bestand hat, bleibt daher ungewiss.

b) Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine tatsächlichen Anhalts-punkte, die trotz des Bewährungsversagens eine tragfähige Grundlage für eine güns-tige Kriminalprognose bilden könnten.

Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem auf-grund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2010 – 2 Ws 175/10 – mit weit. Nachweisen), steht einem Widerruf vorliegend nicht entgegen. Denn der letzte Tatrichter hat bei der Verhängung der Geldstrafe durch das Berufungsurteil des Landgerichts vom 11. September 2013 eine Sozialprognose weder gestellt, noch stellen müssen (vgl. Senat a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der bloßen Verhängung einer Geldstrafe nicht auf eine vom Tatgericht gestellte günstige Legal-prognose geschlossen werden, weil das Tatgericht, wenn es eine Geldstrafe ver-hängt, keine Einschätzung bezüglich der Legalprognose vornimmt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25, 26; Senat, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 Ws 56/12 –), zumal Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen (§ 47 Abs. 1 StGB) zu verhängen sind. Die Abänderung des angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten in eine – dieser der Höhe nach entsprechenden – Geldstrafe von 90 Tagessätzen erfolgte ganz offensichtlich deshalb, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB nicht für gegeben erachtete. Unerlässlich im Sinne dieser Vorschrift ist aber die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nur dann, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann. Dabei liegen besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters dann vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat von den durchschnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Taten gleicher Art unterscheiden oder wenn bestimmte Eigenschaften oder Verhältnisse bei dem Täter einen Unterschied gegenüber dem durchschnittlichen Täter derartiger strafbarer Handlungen begründen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2006 – (5) 1 Ss 68/06 (8/06) – und vom 29. März 2006 – (5) 1 Ss 78/06 (10/06) – jeweils mit weit. Nachweisen). Eine günstige Legalprognose i.S.d. § 56 StGB setzt die Verhängung einer solchen Geldstrafe aber gerade nicht voraus (vgl. OLG Hamm a.a.O. mit weit. Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht aufgrund der Berufungshauptverhandlung unabhängig davon – anders als noch das Amtsgericht in erster Instanz – die Prognose im Streitfall als günstig einschätzte, enthalten die – äußerst knappen – Urteilsgründe nicht.

Unter diesen Umständen kann der Verurteilten keine – für das Absehen von einem Widerruf erforderliche – günstige Prognose gestellt werden.

3. Der Umstand, dass in dem Verfahren 598 StVK 79/10 (= 67 Js 445/03 (29207) V) die Bewährungszeit am 9. März 2013 endete, steht dem Widerruf nicht entgegen.

Ein Widerruf der Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 – 2 Ws 306/12 –, 1. Februar 2006 – 5 Ws 33/06 – und vom 15. Dezember 2003 – 5 Ws 657/03 – std. Rspr.; Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 19a). Eine Höchstfrist für den nachträglichen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 Ws 580-583/11 – mit weit. Nachweisen; Arnoldi StRR 2008, 84 [87]). Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 – juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit. Nachweisen).

Angesichts der Einschlägigkeit und des Gewichts der in der Bewährungszeit began-genen Straftat konnte sich vorliegend ein Vertrauen der Verurteilten auf den Bestand der Strafaussetzung nicht bilden (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 –2 Ws 580-583/11 –), zumal es sich bei der Anlasstat nicht um die erste während laufender Bewährung begangene einschlägige Straftat handelte und der vorangegangene Be-währungsbruch im Parallelverfahren bereits zu einer Verlängerung der Bewährungs-zeit geführt hatte. Je schwerer das Versagen in der Bewährungszeit, desto weniger kann sich ein Vertrauen in den Bestand der Strafaussetzung bilden. Umso eher bildet sich dann nämlich das Bewusstsein, dass sich lediglich die justizförmige Abwicklung des auf jeden Fall zu erwartenden Widerrufs verzögert (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 362; Senat, Beschluss vom 3. August 2004 – 5 Ws 404/04 –). Hier hat die Beschwerdeführerin die Bewährung sogar durch zwei für sie typischen Straftaten gebrochen. Unter diesen Umständen reicht die verstrichene Zeit von knapp zehn Monaten nicht aus, ein Vertrauen dahin zu bilden, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".