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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Spendenbetrug, Vermögensschaden

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 11.11.2013 - 4 StRR 184/13

Leitsatz: 1. Ein Vermögensschaden liegt bei einseitigen Verfügungen dann vor, wenn der mit der Vermögensverfügung vom Gebenden bestimmte nicht vermögensrechtliche Zweck nicht erreicht wird. Denn wenn der Zweck verfehlt wird, so wird das Vermö-gensopfer wirtschaftlich zu einer unvernünftigen Ausgabe veranlasst, die auf Täu-schung beruht.
2. Erforderlich ist die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkre-ten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, dass er einen sozialen Zweck, sei es, dass er einen indirekten wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt.


OLG München 4. Strafsenat, Beschluss vom 11. November 2013, Az: 4 StRR 184/13
Zur Strafbarkeit des sogenannten Spenden-, Bettel- oder Schenkungsbetrugs

Aus den Gründen:
§ 263 StGB schützt das Vermögen als Ganzes gegen eine bestimmte Angriffsmethode (Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 263 Rdn. 3). Gekennzeichnet ist der Tatbe-stand dadurch, dass der Täter einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu veranlasst, eine Handlung vorzunehmen, die dessen oder das Vermögen eines Drit-ten beeinträchtigt und das Vermögen des Täters oder eines Dritten vermehrt (aaO). Die erforderlichen objektiven Tatbestandsmerkmale Täuschung, Irrtum und Vermö-gensverfügung sowie der erforderliche Kausalzusammenhang sind nach den rechts-fehlerfreien Feststellungen des Berufungsurteils vorliegend gegeben. Insbesondere muss dem Verfügenden nach der Rechtsprechung der vermögensschädigende Cha-rakter seines Verhaltens nicht verborgen geblieben sein (Beukelmann in von Heit-schel-Heinegg StGB § 263 Rdn. 49; BGH, Urteil vom 10.11.1994, Az.: 4 StR 331/1994 zitiert nach juris Rdn. 13). Ebenfalls hat das Urteil rechtsfehlerfrei Feststellungen zum erforderlichen Vorsatz und der Absicht der Revisionsführerin, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, getroffen.
Bei den jeweiligen Geschädigten und Getäuschten ist durch die Tathandlung des Weiteren ein Vermögensschaden eingetreten. Von der Rechtsprechung wird hierbei der wirtschaftliche Vermögensbegriff angewendet. Ob ein Schaden eingetreten ist, bemisst sich nach ganz h.M. in erster Linie objektiv nach dem Prinzip einer bilanzie-renden Gesamtbewertung (Satzger in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB § 263 Rdn. 138). Ein Vermögensschaden liegt danach vor, wenn der Vergleich des Vermögens des Opfers vor und nach der Vermögensverfügung einen negativen Saldo ergibt (Satzger aaO). Unmittelbar mit der Vermögensverfügung in Zusammenhang stehen-de wirtschaftliche Kompensationen sind hierbei in den Vermögensvergleich miteinzu-beziehen (Satzger aaO). Wird danach die durch die Vermögensverfügung verursach-te Vermögensminderung unmittelbar durch einen objektiven gleichwertigen Vermö-genzufluss ausgeglichen, liegt grundsätzlich kein Schaden vor (BGHSt 16, 321/325). Eine Ausnahme wird von dieser objektiven Betrachtungsweise von der Rechtspre-chung dann vorgenommen, wenn die objektiv gleichwertige Gegenleistung des Täu-schenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos ist (BGH aaO). Denn ein und dieselbe Leistung kann für das Vermögen des einen ganz andere günstige oder ungünstige Wirkungen hervorbringen als für das Vermögen eines anderen, da die meisten Gegenstände nicht für alle Menschen den gleichen Vermögenswert haben (BGH 16, 321/326). Ent-scheidend ist hierbei, ob diese Sache nach der Auffassung eines sachlichen Beurtei-lers nicht oder nicht in vollem Umfang für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann (BGH aaO). Fehlt es an einer solchen Verwendbarkeit, so ist schon allein darin eine Vermögensschädi-gung zu erblicken, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung der Leistung des Getäuschten entspricht (BGH aaO). –

Ein Vermögensschaden liegt bei einseitigen Verfügungen dann vor, wenn der mit der Vermögensverfügung vom Gebenden bestimmte nicht vermögensrechtliche Zweck nicht erreicht wird. Denn wenn der Zweck verfehlt wird, so wird das Vermögensopfer auch wirtschaftlich zu einer unvernünftigen Ausgabe veranlasst, die auf Täuschung beruht (BGH Urteil vom 10.11.1994; Az.: 4 StRR 331/94 zit. nach juris Rdn. 13). Er-forderlich ist die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, dass er einen sozialen, sei es, dass er einen indirekten wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt (BGH aaO). Bloße Affektionsinteressen sowie Motive, welche die objektiv erkennbare Zwecksetzung in-haltlich nicht betreffen, sind somit auszuscheiden (BGH aaO Rdn. 14). Da die Revisi-onsführerin nach den Feststellungen des Gerichts über den Zweck der Spende ge-täuscht hat, indem sie vorgegeben hat, Spenden für eine Bahnhofsmission und eine Suppenküche zu sammeln, tatsächlich die Spendenbeträge aber für sich selbst be-halten hat, liegt eine Vermögensschaden des Spenders vor, da der von ihm mit der Spende verfolgte soziale Zweck nicht erfüllt wird (Satzger aaO Rdn. 169). Hinsichtlich des Geschädigten P. begründet hierbei die Täuschung und der Irrtum über diesen Grund zusammen mit der hierauf basierenden Vermögensverfügung die Strafbarkeit wegen Betrugs (Tiedemann Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 263 Rdn. 123). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der weitere, von ihm benannte Grund für die Spen-de („weil der Zeuge M. auch Geld gegeben habe“, Seite 10 BU) schon für sich be-trachtet ausreichend gewesen sein könnte für die Verfügung (Tiedemann aaO).
Eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale tritt hierbei nicht ein. Die Vermögens-verfügung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das den ursächlichen Zu-sammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschaden darstellt (Cramer/Perron in Schönke/Schröder § 263 Rdn. 54). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die irrtumsbe-dingte Vermögensverfügung die Übergabe des Spendenbetrags an die Revisionsfüh-rerin darstellt. Der Vermögensschaden besteht demgegenüber in dem gespendeten Betrag, um den dadurch das vorherige Vermögen des Spenders geschmälert wurde. - 4 -

Die Rechtsprechung beachtet, dass es sich beim Tatbestand des § 263 StGB um ein Vermögens- und Erfolgsdelikt handelt (BVerfG 2. Senat Beschluss vom 7.12.2011 Az.: 2 BvR 2500/09 zitiert nach juris Rdn. 176). Geschützt wird insoweit das Vermö-gen in seinem wirtschaftlichen Wert (Beukelmann aaO Rdn. 1). Von der Rechtspre-chung wird hierbei im zulässigen Rahmen der Begriff des Vermögensschadens bei einseitigen Verfügungen orientiert am Wortlaut und Sprachgebrauch ausgelegt. Die von der Rechtsprechung entwickelte Zweckverfehlungslehre stellt insoweit eine Be-schränkung dergestalt dar, dass nicht jede irrtumsbedingte einseitige Verfügung zu einer Strafbarkeit führen kann. Durch die Verfehlung des mit der Spende beabsichtig-ten Zweckes wird die Vermögensausgabe wirtschaftlich wertlos für die Geschädigten. Der bei einseitigen Verfügungen dahinterstehende soziale Zweck ist eine relevante wirtschaftliche Position bei der Beurteilung des Vermögens des Gebenden.
Bei dieser Auslegung des § 263 StGB ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut die-ser Vorschrift und aus dem Sachzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hinein-gestellt ist. Bei einer historisch ausgerichteten Auslegung können die Gesetzge-bungsmaterialien herangezogen werden. Ohne weitere Aussagekraft sind dagegen Materialien des historischen Gesetzgebers, die andere Vorschriften betreffen. Dies gilt auch für die später erfolgte Einführung der Strafrechtsnorm des § 264 StGB.

Einsender: RiOLG D. Illini, München

Anmerkung:


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