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Entscheidungen

StPO

Sachverständiger, Ablehnung, Besorgnis der Befangenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Backnang, Beschl. v. 14.02.2014 - 2 Ls 113 Js 112185/12

Leitsatz: Ein Sachverständiger muss gänzlich unsubstantiierte, polemische oder gar beleidigende Angriffe gegen seine Person und/oder seine Arbeitsweise nicht hinnehmen. Zeigt er hierbei nachvollziehbare Emotionen oder auch Empörung, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit nicht. Der Angeklagte darf ebenso wie die weiteren Verfahrensbeteiligten aber auch erwarten, dass Sachverständige auf sachliche Einwendungen ebenso sachlich reagieren und zu Fragen und Beanstandungen der Verfahrensbeteiligten in angemessener Weise Stellung nehmen.


Geschäftsnummer:
2 Ls 113 Js 112185/12
Amtsgericht Backnang
Beschluss
Im Strafverfahren gegen pp.
wegen Raubes
hat das Amtsgericht Backnang durch Richter am Amtsgericht am 14.01.2014 beschlossen:

Das Befangenheitsgesuch des Angeklagten gegen die Sachverständige G. wird für begründet erklärt.

Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat gegen den Angeschuldigten beim Amtsgericht Backnang Anklage wegen Raubes erhoben. Nach Zustellung der Anklage und Pflichtverteidigerbestellung ersuchte das Gericht die Staatsanwaltschaft um die Durchführung von Nachermittlungen. Diese waren insbesondere erforderlich, weil ausreichende Ermittlungen zum Gesundheitszustand des mutmaßlich Geschädigten, des Zeugen R., fehlten. Die Nachermittlungen ergaben, dass der Zeuge R. an schwerwiegenden psychischen Erkrankungen leidet und deshalb aufgrund betreu-ungsrichterlicher Beschlüsse wiederholt geschlossen untergebracht, wurde.

Der im Rahmen der Nachermittlungen polizeilich vernommene Zeuge P., stellvertre-tender Heimleiter des Pflegeheims „N.“ in M., bei dem der Angeschuldigte früher be-schäftigt war, hat zudem angegeben, der Zeuge R. habe aufgrund seiner psychi-schen Erkrankung Probleme, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden. Dar-über hinaus hat der Zeuge bekundet, dass das Arbeitsverhältnis des Angeschuldig-ten als Pfleger unter anderem deshalb beendet wurde, weil ihm der Zeuge R. einen gewalttätigen Übergriff vorgeworfen habe. Ihm, dem Zeugen P. gegenüber, habe der Zeuge R. jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erzählt, tatsächlich habe ihn der Ange-schuldigte nicht attackiert. Er habe sich mit dieser Behauptung nur „einen Spaß er-laubt“. Auch ansonsten sei es vorgekommen, dass der Zeuge R. Personal- und Heimbewohner gegeneinander ausgespielt habe.

Aufgrund der sich aus den Unterbringungsbeschlüssen und den fachärztlichen Un-tersuchungen ergebenden schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Zeugen R., von dessen Aussagen bzw. deren Würdigung der Ausgang des Ver-fahrens ganz maßgeblich abhängt, hält das Gericht die Einholung eines Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben des Zeugen R. für erforderlich. Die Be-urteilung der psychischen Störung des in der Vergangenheit mehrfach in psychiatri-schen Einrichtungen untergebrachten sowie in seinem Verhalten auffälligen Zeugen und deren Auswirkungen auf seine Aussagetüchtigkeit erfordert spezifisches psychi-atrisches Fachwissen, das nicht Allgemeingut des Gerichts ist. Hiervon ausgehend beschloss das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zur Sach-verständigen wurde die nunmehr vom Angeklagten abgelehnte Fachärztin für Psy-chiatrie G. bestellt. Diese fertigte auf Bitten des Gerichts ein vorläufiges schriftliches Gutachten, welches nach Eingang den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde.

Zu den schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen nahm der Verteidiger so-dann Stellung. In dem Schriftsatz beanstandete er, dass das Gutachten nicht den Anforderungen entspreche, die der Bundesgerichtshof an Glaubhaftigkeitsgutachten stelle. Die schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen wiesen gemessen an diesen Anforderungen grundlegende Mängel auf. So seien Realkennzeichen lediglich schematisch angewandt worden, zudem seien hieraus falsche Schlüsse gezogen worden. Außerdem habe die Sachverständige die Möglichkeit, dass der Zeuge sub-jektiv die Wahrheit berichtet, weil er tatsächlich von dem von ihm geschilderten Ge-schehensablauf ausgeht, dies aber dennoch objektiv nicht der Wahrheit entspreche, es sich also um eine unbewusste Falschaussage handelte, nicht in Betracht gezo-gen. Das Gutachten leidet deshalb an durchgreifende Mängel und seien jedenfalls in der vorliegenden Form nicht verwertbar. Diese Auffassung der Verteidigung wurde durch mehrfache Zitate aus der insoweit grundlegenden Entscheidung BGHSt 45, 164 ff untermauert.

Daraufhin wurde der Sachverständigen aufgegeben, zum Schriftsatz der Verteidi-gung und den dort erhobenen Einwendungen Stellung zu nehmen. In ihrer Stellung-nahme führt die Sachverständige unter anderem aus, dass „der Herr Verteidiger wohl kaum jemals ein echtes aussagepsychologisches Gutachten zu Gesicht bekommen hat“. Ferner bittet die Sachverständige „um Nachsicht, sollte sie ihre differentialdiagnostischen Ausführungen zu fachspezifisch“ dargestellt haben, auch spricht Sie - offensichtlich auf den Verteidiger gemünzt - von einem „Laien“. Auch habe der Verteidiger fachpsychiatrische Gutachten mit aussagepsychologischen Gutachten verwechselt.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Verteidiger erhobenen Einwen-dungen lässt sich der Stellungnahme auch nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht in ausreichender Weise entnehmen; so wird die - immerhin in einem Zentrum für Psychiatrie gestellte - Diagnose einer wahnhaften Störung mit einem einzigen Satz für ausgeschlossen erklärt, dem eine Begründung hierfür auch bei wohlwollender Betrachtungsweise nicht entnommen werden kann. Ferner wird nicht ausreichend auf die im Verteidigerschriftsatz wiederholt zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bzw. auf die sich hieraus ergebenden Anforderungen eingegangen.

Die Stellungnahme der Sachverständigen wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Angeklagte die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Es bestehe aufgrund Form und Inhalts der Stellungnah-me der Sachverständigen die Besorgnis, dass diese dem Angeklagten nicht neutral und unvoreingenommen gegenüber stehe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Sachverständige sich nicht hinreichend mit den vorgebrachten Einwendungen ausei-nandersetze. Stattdessen greife die Sachverständige den Verteidiger in unsachlicher, herabwürdigender und beleidigender Art persönlich an und lasse unverblümt erken-nen, dass sie den Verteidiger für „zu dumm und unerfahren“ halte, um ihr Gutachten zu verstehen. Der Angeklagte könne das Verhalten der Sachverständigen seinem Verteidiger gegenüber nur so verstehen, dass die Sachverständige ihm gegenüber nicht unvoreingenommen und objektiv ist.

Die Staatsanwaltschaft wurde zu dem Ablehnungsgesuch gehört. Sie hat beantragt, das Gesuch für unbegründet zu erklären. Die Ausführungen der Sachverständigen mögen aufgrund ihrer sich gegen die Verteidigung richtenden Schärfe in Teilen un-angemessen und unprofessionell erscheinen, sie begründeten jedoch nicht die Be-sorgnis der Befangenheit. Es liege eine inhaltlich erschöpfende Auseinandersetzung mit den Inhalten des Verteidigervorbringens vor, möge diese auch auf den ersten Blick in Teilen durch unangebrachte Seitenhiebe auf die Person des Verteidigers überlagert sein. Die Ausführungen des Sachverständigen ließen zwar besorgen, dass sie die Kritik der Verteidigung persönlich genommen und sodann in durchaus persönlicher Weise beantwortet hat, sodass sie möglicherweise eine Abneigung dem Verteidiger gegenüber gefasst habe. Es sei jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch erhebliche Spannungen zwischen Richter und Verteidiger grundsätzlich nicht geeignet sind, das Vertrauen des Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters zu beeinträchtigen. Es sei auch und gerade für den verständigen Angeschuldigten nachvollziehbar, dass die Ausführungen der Sachverständigen eine Reaktion auf einen - so empfundenen - Angriff der Verteidigung auf ihre wissenschaftliche Reputation darstellen und daher in keinerlei Zusammenhang mit der Person des Angeschuldigten stehen. Insgesamt stelle sich die Stellungnahme der Sachverständigen, wäre sie auch in rein sachbezogener Form wünschenswert gewesen, jedenfalls nicht als Ausdruck einer inneren Haltung dar, aus der der Angeschuldigte den nachvollziehbaren Schluss ziehen könne, die Sachverständige stehe ihm nicht unbefangen gegenüber.

II.

1. Ein Sachverständiger kann gem. § 74 Abs. 1 StPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Die Ableh-nung ist begründet, wenn der Sachverständige durch mündliche oder schriftli-che Äußerungen den Eindruck der Voreingenommenheit hervorgerufen hat. Dies ist vorliegend der Fall.

Es ist nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Strafverteidigers, ein für seinen Mandanten - allein dessen Interessen hat er zu dienen - nachteili-ges Sachverständigengutachten auf mögliche Mängel zu überprüfen und aus seiner Sicht vorhandene Mängel vorzutragen. Unterlässt der Verteidiger dies, wird er der ihm im Strafverfahren zugewiesenen Aufgabe nicht gerecht. Bei der Erhebung der Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten handelte es sich mithin um einen selbstverständlichen Vorgang, wie er sich in unzähli-gen Strafverfahren ereignet und deshalb keinen Anlass für unangemessene Reaktionen bietet. Anders wäre dies allenfalls, wenn sich der Verteidiger selbst grob unangemessen verhalten hätte. Das Gericht hat in früheren Ver-fahren entschieden, dass der Sachverständige gänzlich unsubstantiierte, po-lemische oder gar beleidigende Angriffe gegen seine Person und/oder seine Arbeitsweise nicht hinnehmen. Zeigt er hierbei nachvollziehbare Emotionen oder auch Empörung, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit nicht.

2. In vorliegender Sache verhält es sich jedoch so, dass der Schriftsatz des Ver-teidigers durchweg in sachlichem Ton gehalten ist, und der Angeklagte darf ebenso wie die weiteren Verfahrensbeteiligten erwarten, dass Sachverständi-ge auf sachliche Einwendungen ebenso sachlich reagieren und zu Fragen und Beanstandungen der Verfahrensbeteiligten in angemessener Weise Stellung nehmen. Dies hat die abgelehnte Sachverständige vorliegend nicht getan. Zu den substantiiert und unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtspre-chung vorgetragenen Einwendungen nimmt sie in dem nunmehr monierten Schreiben allenfalls am Rande Stellung, teilweise beschränken sich die Aus-führungen auf einen einzigen Satz. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, es liege inhaltlich eine „erschöpfende“ Auseinandersetzung mit den Inhalten des Verteidigervorbringens vor, vermag das Gericht daher nicht beizutreten.

3. Diese Verhaltensweise in Verbindung mit der Tonart, in der die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen gehalten ist, begründet aus Sicht eines verständigen Angeschuldigten die Besorgnis der Befangenheit. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass sich die kritisierten Bemerkungen der Sachver-ständigen nicht gegen den Angeschuldigten, sondern „nur“ gegen den Vertei-diger richten. Ebenso wenig wurde verkannt, dass die Rechtsprechung wie-derholt entschieden hat, dass Spannungen zwischen Richter bzw. Sachver-ständigen und Verteidiger grundsätzlich nicht geeignet sind, das Vertrauen des Angeklagten in die Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Diese Rechtspre-chung betrifft jedoch in aller Regel Fälle, in denen Spannungen durch unan-gemessenes Verhalten des Verteidigers provoziert wurden; ein Verteidiger soll es nicht in der Hand haben, durch Provokationen des Gerichts selbst Ableh-nungsgründe zu schaffen.

Das persönliche Verhältnis zwischen Verteidiger und Gericht bzw. Sachver-ständigen berechtigt den verständigen Angeschuldigten aber dann zur Ableh-nung, wenn er davon ausgehen muss, dass das Gericht bzw. der Sachver-ständige eine gegenüber dem Verteidiger etwa bestehende Animosität auch auf den Angeschuldigten überträgt. Entscheidend ist dabei, ob der Ange-schuldigte den Eindruck haben muss, der Richter/die Sachverständige werde aufgrund der Spannungen zu dem Verteidiger ihm gegenüber nicht unbefan-gen urteilen (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Auflage 2013, Rn. 78). So liegt der Fall hier:

Die Formulierungen der Sachverständigen geben aus Sicht eines verständigen Angeschuldigten Anlass zu der Besorgnis, die Sachverständige sei nicht bereit, auf in seinem Interesse erhobene Einwendungen in sachgerechter und angemessen ausführlicher Weise einzugehen. Der Angeschuldigte darf aber erwarten, dass die übrigen Verfahrensbeteiligten den in seinem Interesse tätig werdenden Verteidiger, auf dessen Beistand er angewiesen ist, die ungehin-derte Führung der Verteidigung ermöglichen. Hierzu gehört auch, dass sub-stantiierte Einwendungen ernst genommen und in der sachlich gebotenen Weise behandelt bzw. verbeschieden werden. Wird dies verweigert und dar-über hinaus noch mit persönlichen Angriffen gegen den für den Angeschuldig-ten tätigen Verteidiger versehen, so stellt dies eine schwerwiegende Beein-trächtigung des Vertrauens in die Unvoreingenommenheit der Sachverständi-gen dar. Der Angeschuldigte muss dann nämlich befürchten, dass auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sachliche Einwendungen nicht angemessen beantwortet werden.

Dies gilt umso mehr, da es sich vorliegend nicht um spontane Äußerungen der Sachverständigen handelt, die in einer in angespannter Atmosphäre geführten Hauptverhandlung fielen und deren Auswirkungen durch eine Klarstellung bzw. Entschuldigung hätten bereinigt werden können; vielmehr hat die Sach-verständige die unsachlichen Attacken gegen den Verteidiger schriftlich und damit wohl überlegt niedergelegt. Die persönlichen Angriffe waren somit nicht Ausdruck eines emotionalen Ausbruchs, sondern erfolgten gezielt. Die danach zutage getretenen Spannungen sind wie ausgeführt ausschließlich durch die unangemessene Reaktion der Sachverständigen hervorgerufen worden, ein wie auch immer gearteter Verursachungsbeitrag des Verteidigers ist nicht er-kennbar. Der Schriftsatz enthält keinerlei Polemik und keine Provokationen, auch fehlt jeder persönliche Angriff gegen die Sachverständige. Auch sind keine Äußerungen getätigt worden, die in nachvollziehbarer Weise als Angriff des Verteidigers auf die wissenschaftliche Reputation der Sachverständigen verstanden werden könnten, der Verteidiger hat weder die berufliche Qualifi-kation der Sachverständigen in Abrede gestellt noch hat er ihr grobe persönli-che oder gar vorsätzliche Pflichtverletzungen unterstellt.

Von einer Sachverständigen muss jedoch erwartet werden, dass sie sachliche Einwendungen auch als solche (an-)erkennt. Nimmt sie derartige Einwendun-gen schon bei deren erstmaligem Vorbringen als Angriff auf ihre wissenschaft-liche Reputation wahr, so kann bereits dies die Besorgnis der Befangenheit begründen, da der Angeschuldigte dann befürchten muss, dass Einwendun-gen, die in seinem Interesse und zu seiner Verteidigung erhoben werden, nicht unvoreingenommen geprüft, sondern als persönlicher Angriff verstanden werden, was einer unvoreingenommenen Überprüfung der Einwendungen er-sichtlich entgegen steht.

Nach alledem besteht zumindest die Besorgnis der Befangenheit, so dass das Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären war.

4. Von einer Anhörung der Sachverständigen hat das Gericht abgesehen, eine solche ist nicht vorgeschrieben (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 74 StPO, Rn. 17). Dabei hat das Gericht nicht übersehen, dass der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen darauf hinge-wiesen hat, dass eine Anhörung, auch wenn sie nicht ausdrücklich vorge-schrieben ist, angezeigt sein kann. In vorliegender Sache schließt das Gericht jedoch aus, dass eine Anhörung der Sachverständigen zu einer anderslauten-den Entscheidung geführt hätte. Aus den dargelegten Gründen wäre auch ei-ne etwaige Entschuldigung der Sachverständigen nicht mehr geeignet gewe-sen, das Vertrauen in ihre Unbefangenheit wiederherzustellen. Im Übrigen sind die beanstandeten Ausführungen so eindeutig, so dass ein Klarstellungs-bedarf hinsichtlich etwaiger missverständlicher Formulierungen nicht besteht.



Richter am Amtsgericht

Einsender: RiAG Th. Hillenbrand, Backnang

Anmerkung:


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