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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fahrtenbuchauflage, Verhältnismäßigkeit, Fahrschulwagen

Gericht / Entscheidungsdatum: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.12.2013 - 10 S 1162/13

Leitsatz: 1. Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, erbringen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung nach der auch im Verfahren wegen Auferlegung eines Fahrtenbuchs heranzuziehenden Rechtsprechung des BGH zu standardisierten Messverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs.
2. Die Halter von Fahrschulwagen können im Rahmen der Ermessensbetätigung keine Privilegierung beanspruchen (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 03.05.1984 - 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318).


In der Verwaltungsrechtssache
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Landratsamt Ortenaukreis,
Badstraße 20, 77652 Offenburg, Az:
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen Fahrtenbuchauflage
hier: vorläufiger Rechtsschutz
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 4. Dezember 2013
beschlossen:


Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Mai 2013 - 2 K 647/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.


Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Anordnung des Landratsamts vom 19.03.2013 zur Führung eines Fahrtenbuchs bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.

Wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausführlich dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage vor (1.). Die angefochtene Verfügung des Landratsamts ist angesichts des mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstoßes von erheblichem Gewicht auch verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (2.).

1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

a) Die Antragstellerin bestreitet zu Unrecht das Vorliegen eines erheblichen Verkehrsverstoßes. Mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug wurde am 14.11.2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten. Dies zieht die Antragstellerin, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg unter Hinweis auf eine angebliche Unzuverlässigkeit des zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts vom Typ ESO (ES) 3.0 in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zutreffend darauf abgehoben, dass das verwendete geeichte Gerät über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfüge und konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung des Geräts weder vorgetragen noch ersichtlich seien; danach müsse es mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus sogenannten standardisierten Messverfahren sein Bewenden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 -, BGHSt 43, 277; zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. außer den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013 - III-1 RBs 63/13 -, DAR 2013, 530). Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt habe eine erneute Überprüfung der Messrichtigkeit und Zuverlässigkeit des hier eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts angeordnet. Indes sind, wie eine Anfrage des Senats bei der Bundesanstalt ergeben hat, von dieser weder Überprüfungen der Bauartzulassung des genannten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts durchgeführt worden, noch seien solche Überprüfungen in der Zukunft geplant. An der Richtigkeit dieser der Antragstellerin übermittelten Auskunft zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal die Antragstellerin ihr nichts mehr entgegengesetzt hat.

b) Wie das Verwaltungsgericht des weiteren zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Fahrer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17; Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Senatsurteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463). Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und die erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, a.a.O., m.w.N.). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung an den Einlassungen seines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten - ausrichten. Lehnt er erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, a.a.O.).

Die im vorliegenden Fall entfalteten behördlichen Ermittlungsbemühungen genügen diesen Anforderungen. Es sind die bei verständiger Beurteilung nötigen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der nach § 26 Abs. 3 StVG dreimonatigen Verfolgungsverjährung ergebnislos geblieben (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

Soweit die Antragstellerin es für geboten und zumutbar hält, dass die Polizei bei Geschwindigkeitsmessungen den verantwortlichen Fahrer durch Einrichtung eines (weiteren) Kontrollpostens nach der Messstelle auf frischer Tat stellt, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Die Polizei darf sich vielmehr - in sachgerechtem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel - auf solche Maßnahmen beschränken, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. So ist die Polizei auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Dass es grundsätzlich keiner zusätzlichen - mit weiterem kostenintensiven Personaleinsatz verbundenen - nachgelagerten Kontrollstelle bedarf, ist deshalb anzunehmen, weil über die Feststellung des Fahrzeugkennzeichens und damit des Fahrzeughalters auch der verantwortliche Fahrzeugführer regelmäßig ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 03.05.1984 - 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318).

Zu der im Beschwerdeverfahren wiederholten pauschalen Behauptung der Antragstellerin, der Name der Fahrerin sei der Bußgeldbehörde am 21.12.2012 mitgeteilt worden, hat bereits das Verwaltungsgericht das Nötige ausgeführt. Eine solche Mitteilung ist weder aktenkundig noch von der Antragstellerin plausibilisiert und glaubhaft gemacht worden. Es liegt im Übrigen fern anzunehmen, dass die Behörde eine solche Mitteilung nicht - nach Anhörung der Betroffenen und einem entsprechenden Ermittlungsergebnis - zum Anlass für den Erlass eines Bußgeldbescheids gegen die Fahrerin genommen hätte statt weitere Ermittlungen durch persönliche Befragung der Antragstellerin (am 28.01.2013) anzustellen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch, dass die Antragstellerin sich bei der persönlichen Befragung nicht auf die angebliche frühere Offenbarung der Fahrerin bezogen, sondern eine Auskunft verweigert hat.

Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf Beschlüsse des OVG Lüneburg (vom 24.04.2012 - 12 ME 33/12 -, [...]) bzw. des Senats (vom 04.08.2009 - 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802) rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit diesen Entscheidungen nicht auseinandergesetzt und verkannt, dass der Antragstellerin zumindest auch ein Zeugenfragebogen hätte zugesandt werden müssen, stellt auch dies die Annahme der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung nicht durchgreifend in Frage. Die Antragstellerin muss sich insoweit zunächst entgegenhalten lassen, dass sie, obwohl sie die Fahrerin offensichtlich kannte und nach Eintritt der Verfolgungsverjährung auch benannt hat, innerhalb des maßgeblichen Zeitraums bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung sich einer Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers entzogen hat. Auf den ihr als Betroffener übersandten Anhörungsbogen hat die Antragstellerin weder selbst geantwortet noch hat sich ihr Prozessbevollmächtigter nach Akteneinsicht geäußert. Gegenüber dem Ermittlungsdienst des Antragsgegners, der die Antragstellerin am 28.01.2013 persönlich aufgesucht und befragt hat, hat sie ausweislich eines von der Antragstellerin inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Aktenvermerks des Ermittlungsbediensteten nach Belehrung ebenfalls keine Angaben gemacht, auf die Übergabe an ihren Prozessbevollmächtigten verwiesen und ihren "seltenen Namen" angeführt, was sinngemäß als Andeutung einer Zeugnisverweigerung gewertet werden konnte. Dass die Antragstellerin als Zeugin belehrt worden ist und nicht erneut - wie im übersandten Anhörungsbogen - als Betroffene, liegt schon wegen der Überflüssigkeit einer solchen Wiederholung sowie deswegen nahe, weil die Bußgeldbehörde nach zwischenzeitlicher Beschaffung eines Fotos der Antragstellerin aus dem Personalausweisregister zu der Vermutung gelangt war, dass wohl nicht die Antragstellerin, sondern eher eine Person aus ihrem familiären Umfeld als Fahrerin in Betracht komme. Nach diesem konkreten Ablauf der Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde, bei denen die Antragstellerin mithin auch in einer Zeugenstellung einbezogen wurde, ist der Sache nach den Anforderungen Genüge getan, die insoweit in den von der Antragstellerin herangezogenen Beschlüssen des Senats und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gestellt worden sind. Jedenfalls waren nach der von der Antragstellerin an den Tag gelegten Verweigerungshaltung zielführende Hinweise auch bei einer förmlichen Vorladung als Zeugin nicht zu erwarten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2013 - 10 S 1580/13 -). Ob der vorliegende Fall im tatsächlichen Ausgangspunkt mit der dem Senatsbeschluss vom 04.08.2009 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fallgestaltung vergleichbar ist, die durch eine evidente Nichtidentität des einen Mann zeigenden Fahrerfotos mit der dortigen Fahrzeughalterin gekennzeichnet war, kann nach allem dahinstehen.

Die Bußgeldbehörde hatte schließlich auch keinen Anlass, noch weitere Ermittlungen im privaten, beruflichen oder nachbarschaftlichen Umfeld der Antragstellerin anzustellen. Hierzu hätte nur dann Anlass bestanden, wenn die Antragstellerin sich bereitgefunden hätte, den Kreis der möglichen Fahrerinnen durch entsprechende Angaben einzugrenzen. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist die Bußgeldbehörde aber nicht verpflichtet, abgesehen davon stoßen sie auf datenschutzrechtliche Grenzen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.01.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628).

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde begegnet auch die - freilich knapp zum Ausdruck gebrachte - Ermessensbetätigung des Antragsgegners keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß darstellt, um eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres zu rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen, die mit der Fahrtenbuchauflage für ein Fahrschulfahrzeug einhergehende, wegen des damit verbundenen höheren Dokumentationsaufwands stärkere Belastung habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht hinreichend Rechnung getragen, wird kein Ermessensfehler aufgezeigt. Bei einem Fahrschulwagen besteht durchaus ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, den Fahrzeugführer nach einem groben Verkehrsverstoß zu ermitteln, weshalb sich die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage der Behörde in einem solchen Fall geradezu aufdrängen wird. Wurde die Zuwiderhandlung von einem Fahrschüler begangen, so können Vorfälle dieser Art Bedenken gegen die fachliche Eignung des Fahrlehrers begründen, der für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist; die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang selbst richtigerweise darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 15 StVG der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs gilt. Zu Erwägungen in Bezug auf die fachliche Eignung des Fahrlehrers besteht überdies besonderer Anlass dann, wenn der Fahrlehrer selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass der Einsatz eines Fahrzeugs als Fahrschulwagen bei der zu treffenden Ermessensentscheidung privilegierend zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 03.05.1984 - 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318).

Schließlich musste der Antragsgegner auch nicht deswegen von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage absehen, weil die Antragstellerin nach ihrem Vortrag mit ihren Fahrzeugen noch nicht verkehrsauffällig geworden sein mag. Es hätte ihr freigestanden, die verantwortliche Fahrerin zu benennen und damit die Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628 m.w.N.).

3. Das über die bloße Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse sieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags für das Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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