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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fahrtenbuch, Fahrer, Brasilien

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.11.2013 - 8 B 1129/13

Leitsatz: 1. Die Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs gem. § 31a Abs.1 Satz 1 StVZO ist erfüllt, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
2. Die Bußgeldbehörde ist insbesondere dann, wenn der Halter eine Person mit Wohnsitz im Ausland als Fahrer angibt, nicht verpflichtet, alle weiteren Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar gegen diese Person zu richten.
3. Die Fahrtenbuchauflage stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.


In pp.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,-€ festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die im Verfahren nach §80 Abs.5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt aus den nachstehend dargelegten Gründen zu ihren Lasten aus. Diese Gründe darf der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigen, obwohl das Verwaltungsgericht nicht auf sie abgestellt hat. Zwar prüft der Senat gemäß §146 Abs.4 Satz6 VwGO grundsätzlich nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe. Diese Vorschrift hindert das Beschwerdegericht jedoch nicht daran, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die - gegebenenfalls - fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich im Ergebnis aus anderen Gründen ohne Weiteres als richtig erweist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.November 2013 - 8 B 892/12-, Abdruck S.4, sowie vom 3.Mai 2012 - 8 B 1458/11-, [...] Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.November 2004 -8S 1870/04-, NVwZ-RR 2006, 75, [...] Rn. 6.

Gemäß §31a Abs.1 Satz1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Dezember 1982 -7 C 3.80-, BayVBl. 1983, 310, [...] Rn. 7, sowie vom 13.Oktober 1978 - 7 C 77.74-, DÖV 1979, 408, [...] Rn. 15, Beschluss vom 9.Dezember 1993 -11 B 113.93-, [...] Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30.November 2005 - 8 A 280/05-, NWVBl. 2006, 193, [...] Rn. 21.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

1. Welche Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes durchzuführen sind, richtet sich danach, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Dezember 1982 -7 C 3.80-, BayVBl. 1983, 310, [...] Rn. 7, sowie vom 13.Oktober 1978 - 7 C 77.74-, DÖV 1979, 408, [...] Rn. 16, Beschluss vom 9.Dezember 1993 -11 B 113.93-, [...] Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30.November 2005 - 8 A 280/05-, NWVBl. 2006, 193, [...] Rn. 21.

Folglich ist die Bußgeldbehörde insbesondere dann, wenn der Halter eine Person mit Wohnsitz im Ausland als Fahrer angibt, nicht verpflichtet, alle weiteren Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar gegen diese Person zu richten. Vielmehr kann sie sich nicht zuletzt aufgrund der Schwierigkeiten, die mit Ermittlungen im Ausland verbunden sind, zur Plausibilisierung der Angaben des Halters zunächst an diesen oder an andere Personen wenden oder, sofern sie einen nicht offensichtlich unbegründeten Verdacht gegen eine andere Person hegt, erst diesem nachgehen.

Im vorliegenden Fall hat die Bußgeldbehörde in mehrere Richtungen ermittelt. Einerseits hat sie ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 20) die von der Klägerin mit Schreiben vom 22.März 2013 benannte Person unter der angegebenen Adresse in Brasilien angeschrieben. Andererseits wollte die Antragsgegnerin den Verdacht ausräumen, einer der beiden Geschäftsführer der Antragstellerin habe den der Anordnung der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage zugrunde liegenden Verkehrsverstoß begangen. Dieser Verdacht war ausweislich der in den Akten enthaltenen Lichtbildaufnahmen und der Gesamtumstände des Falls keineswegs unbegründet. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Schriftsatz vom 31.Oktober 2013 kann also keine Rede davon sein, die Antragsgegnerin habe in die falsche Richtung ermittelt.

Um ihren Verdacht auszuräumen, haben Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes der Antragsgegnerin die Antragstellerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs insgesamt sechsmal aufgesucht, davon viermal nach Erhalt des Schreibens vom 22.März 2013. Diese hat, obwohl ihr die umfangreichen Bemühungen des Ermittlungsdiensts über ihre Angestellten bekannt waren, nichts weiter zur Aufklärung beigetragen. Bei dieser Sachlage durfte die Behörde unter Berücksichtigung eines sachgerechten und rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen von weiteren Ermittlungen absehen.

2. Darauf, ob die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht durch die Benennung einer Person nachgekommen ist oder ob sie ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.Mai 1995 - 11 C 12.94-, BVerwGE 98, 227, [...] Rn.9; OVG NRW, Urteil vom 29.April 1999 - 8 A 699/97-, DAR 1999, 375, [...] Rn.19.

Gesetzeswortlaut und -zweck entspricht es hierbei, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat, so dass die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann angeordnet werden kann, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch - wie hier - gleichwohl erfolglos geblieben sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.Oktober 2007 -8 B 1042/07-, VRS 113, Nr.143, [...] Rn. 6 f, vom 24.Mai 2012 - 8 A 2492/11-, Abdruck, S.6, sowie vom 10.Dezember 2012 - 8 A 1673/12 - Abdruck, S.6; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, §31a Rn. 4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§47, 53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr.46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/streitwertkatalog.pdf) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,-€ zugrunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich hiernach ergebenden Gesamtbetrags fest. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil der Antragsteller seinen Antrag auf die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs beschränkt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO, 68 Abs.1 Satz5, 66 Abs.3 Satz3 GKG).

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Anmerkung:


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