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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Drogenfahrt, Absehen, Drogenabstinenz

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Zeitz, Urt. v. 31.07.2013 - 13 OWi 721 Js 204479/13

Leitsatz: Zum Absehen vom Fahrverbot nach einer länger zurückliegenden Drogenfahrt bei einem Betroffene, der nachweislich inzwischen drogenabstinent lebt.


Amtsgericht Zeitz
13 OWi 721 Js 204479/13
Im Namen des Volkes
Urteil
Angewandte Vorschriften:
In der Bußgeldsache
gegen
M,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Zeitz - Abteilung für Bußgeldsachen - in der Sitzung
vom 31.07.2013,
an der teilgenommen haben:
Direktor des Amtsgerichts S als Richter in Bußgeldsachen
Rechtsanwalt B als Verteidiger
- gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 226 Abs. 2 StPO wurde von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen -
für Recht erkannt:
Der Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 15.04.2013 - des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Amfetamin 37,7 ng/ml, Metamfetamin 525,1 ng/ml schuldig.
Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von € 800,- verurteilt.
Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in 8 monatlichen Raten á € 100,- zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum 10. eines jeden Monats, beginnend mit dem 10.09.2013.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ausweislich der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 28.10.2011 um 21 km/h innerorts ein Bußgeld von 80 € verhängt worden.
Der Betroffene verfügt seit dem 16.07.2013 wieder über Arbeit bei der Firma L mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1270,-. Bei dieser Tätigkeit hat er Multicar, Radlader und Bagger zu fahren.
Am 17.11.2012 führte der Betroffene fahrlässig ein Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels Amfetamin 37,7 ng/ml, Metamfetamin 525,1 ng/ml. Im Bußgeldbescheid waren der Regelsatz von € 500,- und das Regelfahrverbot von einem Monat ausgeworfen.
Mit dem in der Hauptverhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch strebt der Betroffene eine Vermeidung des Regelfahrverbots an.
Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er habe an dem Tag selbst keine Drogen genommen, aber am Tag zuvor. Er habe bis dahin regelmäßig Drogen konsumiert. Der Tag, an dem er erwischt worden sei, sei für ihn ein Glücksfall gewesen. Er habe diesen Tritt in den Hintern gebraucht. Er lebe nun drogenfrei und fühle sich viel besser.
Der Betroffene hat zudem einen Vertrag über den freiwilligen Nachweis einer Drogenabstinenz vorgelegt und durch Vorlage von Rechnungen den praktischen Vollzug nachgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen verwiesen. Der Betroffene wirkt zudem auch augenscheinlich nicht wie jemand, der Drogen einnähme.
Soweit der Tatrichter ein Absehen vom Regelfahrverbot aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen des Betroffenen für angemessen erachtet, rechtfertigt nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, den Verzicht auf ein Fahrverbot. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Gleichwohl ginge von einem Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte für den Betroffenen aus, die dem mit Verfassungsrang ausgestatteten rechtsstaatlichen Übermaßverbot widerspräche.
Der Betroffene hat nämlich einen Bruch in seinem Leben vollzogen, den er konsequent umsetzt. Hat er vorher dem regelmäßigen Drogenkonsum gefrönt, lehnt er dies nun ab und lässt seine Drogenabstinenz auch unabhängig überprüfen, was er bezahlen muss. An einer Erforderlichkeit des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen fehlt es im vorliegenden Ausnahmefall. Es ist anerkannt, dass ein Fahrverbot seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nur erfüllen kann, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt, d. h. nach großem zeitlichen Abstand nicht mehr. Ein solcher Bruch im Leben, wie ihn der Betroffene bewusst vollzogen hat, stellt indes noch eine größere Differenz zwischen Tatzeitzustand und Istzustand dar, als ein bloßer Zeitablauf bewirken kann. Das Fahrverbot wäre daher sinn- und zweckfrei.
Gemäß § 4 Abs.4 BKatV war jedoch das Regelbußgeld angemessen zu erhöhen, wobei unter Berücksichtigung des Einkommens des Betroffenen ein Gesamtbetrag von 800 € angemessen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§46 OWiG, 465 StPO.


Einsender: entnommen Beck-online

Anmerkung:


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