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Entscheidungen

Haftfragen

Besuchserlaubnis, inhaftierte Mitbeschuldigte, Ablehnung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz: Beschl. v. 24.10.2013 - 2010 Js 8198/12 -9 KLs-

Leitsatz: Zur Untersagung des Besuchs von inhaftierten Mitbeschuldigten, die miteinander verheiratet sind.


LANDGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen 1.pp
2.pp

wegen gewerbsmäßigen Betruges pp.
hier: Versagung einer Besuchserlaubnis
hat die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz am 24. Oktober 2013 beschlossen:

Auf den Antrag der Angeschuldigten pp. vom 16. Oktober 2013 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 10. Oktober 2013 wird die Versagung einer Erlaubnis zum Besuch durch den Angeschuldigten bestätigt.

Gründe:

Der Antrag der Angeschuldigten auf gerichtliche Entscheidung ist zwar nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO zulässig.

Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die von der Angeschuldigten am 24. September 2013 beantragte Besuchserlaubnis für ihren Ehemann, den Mitangeschuldigten pp. von der Staatsanwaltschaft Koblenz mit Entscheidung vom 10. Oktober 2013 zu Recht versagt wurde.

Aufgrund der Ziffer 1.1.a. des Beschränkungsbeschlusses der 1.Kammer vom 16. Mai 2013 bedarf der Empfang von Besuchen der Erlaubnis, wobei die Entscheidung hierüber nach Ziffer II. des Beschränkungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft Koblenz übertragen ist.

Gemäß § 119 Abs. 1 StPO dürfen dem Verhafteten nur insoweit Beschränkungen auferlegt werden, als dies zur Abwendung einer Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist.

Zwar besteht das grundsätzliche Recht Besuche zu empfangen, doch kann eine Besuchserlaubnis versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Besuch etwa zu Fluchtvorbereitungen oder zu Verdunkelungszwecken wie dem verdeckten Austausch von Informationen missbraucht wird und diese Gefahr mit den Mitteln der Besuchsüberwachung nicht ausgeräumt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 126, 127 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall.

Die beiden Angeschuldigten sind des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in über 100 Fällen dringend verdächtig. Sie haben sich bislang zur Sache nicht eingelassen.

Im Rahmen der Postkontrolle mussten bereits am 11. und 23. Oktober 2013 zwei Briefe des Angeschuldigten beschlagnahmt werden, da sie einen Verfahrensbezug aufwiesen und den Eindruck vermittelten, dass der Angeschuldigte pp. bestrebt ist, die Verantwortung für die angeklagten Taten möglicherweise den Tatsachen widersprechend allein auf sich zu nehmen, um die Mitangeklagte pp. zu entlasten und um deren Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erreichen.

Es ist daher konkret zu befürchten, dass die Angeschuldigten einen Besuch dazu missbrauchen würden, ihr Aussageverhalten aufeinander abzustimmen.

Der bestehenden Verdunkelungsgefahr kann nicht wirksam durch eine Überwachungsanordnung begegnet werden, etwa indem der Besuch vor einem der ermittelnden Beamten optisch und akustisch überwacht wird.

Denn wegen des außergewöhnlich großen Umfangs des Ermittlungsverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsbeamter versteckte Anspielungen auf bestimmte Tatumstände oder Taten sofort verstehen und rechtzeitig unterbinden könnte. Erst recht könnte er dies nicht, wenn die Angeschuldigten, die sich bereits seit mehreren Jahren kennen, non-verbal, etwa mit ihnen bekannten und vertrauten Gesten, austauschen würden.

Es ist ferner auch nicht dargelegt, dass ein besonderer, gerade einen persönlichen Kontakt erfordernder Anlass für den beantragten Besuch besteht.

Die Versagung der Besuchserlaubnis ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Angeschuldigten verheiratet sind, nicht unverhältnismäßig. Die Angeschuldigten, die sich erst seit kurzer Zeit in Untersuchungshaft befinden, haben die Möglichkeit brieflichen Kontakt zu pflegen und machen von dieser auch regen Gebrauch.

Einsender: RA Dr. Ingo Fromm, Koblenz

Anmerkung:


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