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Entscheidungen

Gebühren

Vernehmungsterminsgebühr, Verhandeln, Begriff

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 15.10.2013 - 1 Ws 344/13

Leitsatz: Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr (nur) für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung vor, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Ein `Verhandeln` liegt nicht vor, wenn nur ein Haftbefehl verkündet wird. Reine Haftbefehlsverkündungstermine werden daher nicht gesondert honoriert.


1 Ws 344/13
2 Qs 115/13 LG Meiningen
140 Js 1707/12 1 Ls
AG Eisenach


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Beschluss





g e g e n H S,
geboren am in E,
zurzeit in dieser Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt U,
ledig, deutscher Staatsangehöriger


w e g e n versuchter räuberischer Erpressung u.a.


hier: Kostenfestsetzung



hat auf die nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG zugelassene weitere Beschwerde des beigeordneten Verteidigers


Rechtsanwalt U,




gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen – Beschwerdekammer – vom 22.07.2013


der des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zoller,
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Arend und
Richterin am Landgericht Jumpertz


am 15. Oktober 2013
b e s c h l o s s e n:


1. Die weitere Beschwerde wird verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


G r ü n d e:

I.

Der Angeklagte war in dem gegen ihn geführten Strafverfahren 140 Js 1707/12 am 12.11.2012 durch das Amtsgericht Eisenach rechtskräftig unter Freispruch im Übrigen wegen diverser Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. In diesem Verfahren war Rechtsanwalt U dem Angeklagten durch Beschluss vom 15.05.2012 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13.11.2012 hat Rechtsanwalt U unter anderem eine Terminsgebühr nach Nrn. 4102, 4103 VV RVG in Höhe von 137,- € für seine Teilnahme an dem Haftbefehlsverkündungstermin vor dem Amtsgericht Eisenach am 15.05.2012 geltend gemacht.

In diesem Termin war dem Angeklagten der am selben Tage gegen ihn erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Eisenach verkündet worden, wobei der Verteidiger nach Feststellung der Person des Angeklagten, Verkündung des Haftbefehls und Belehrung nach § 136 StPO erklärt hatte, dass der Angeklagte keine Erklärung zur Sache abgeben werde.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2013 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Eisenach als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG die geltend gemachte Terminsgebühr mit der Begründung abgesetzt, dass sich der Termin allein auf die Verkündung des Haftbefehls beschränkt und kein „Verhandeln“ über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft i.S.d. Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG umfasst habe.

Gegen den ihm am 24.01.2013 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger am 30.01.2013 Erinnerung eingelegt, die sich lediglich gegen die Absetzung der Terminsgebühr richtet.

Mit Beschluss vom 31.05.2013 hat der zuständige Richter des Amtsgerichts Eisenach die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen.

Gegen den ihm am 04.06.2013 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger am 11.06.2013 Beschwerde erhoben, der der Amtsrichter nicht abgeholfen hat.

Mit Beschluss vom 22.07.2013 hat die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts Meiningen in der Besetzung mit drei Berufsrichtern die Beschwerde als unbegründet verworfen und zugleich die weitere Beschwerde zum Thüringer Oberlandesgericht zugelassen.

Gegen den ihm am 29.07.2013 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger am 01.08.2013 weitere Beschwerde erhoben, der das Landgericht Meiningen mit Beschluss vom 16.08.2013 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.

Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG von der Beschwerdekammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden und damit trotz Nichterreichens des Beschwerdewerts von 200,- € statthaft. Die weitere Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 RVG). Über sie hat der Senat – wie sich aus §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 RVG ergibt – in der Besetzung mit drei Mitgliedern zu entscheiden.

2. Die weitere Beschwerde ist unbegründet.

Die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Pflichtverteidigers ist durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2013 zu Recht unter Absetzung der geltend gemachten Terminsgebühr nach Nrn. 4102, 4103 VV RVG für den Haftbefehlsverkündungstermin vom 15.05.2013 festgesetzt worden. Denn diese Gebühr ist nicht entstanden.

Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG sieht eine Terminsgebühr (nur) für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung vor, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Ein „Verhandeln“ liegt nicht vor, wenn nur ein Haftbefehl verkündet wird. Reine Haftbefehlsverkündungstermine werden daher nicht gesondert honoriert; vielmehr entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn in dem Termin mehr geschehen ist als die bloße Haftbefehlsverkündung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2008, (1) 2 StE 6/07 – 6 (6/07); OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2006, 2 (s) Sbd 9 – 117/06; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006, Ausl 24/05; OLG; Gerold/Schmitt-Burhoff, RVG, 20. Aufl., VV 4102 Rn. 13). Ein „Verhandeln“ über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft ist insbesondere nicht schon dann gegeben, wenn der Verteidiger dem inhaftierten Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen und dieser hierauf schweigt (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Meiningen verwiesen.

Das Landgericht hat im Übrigen zu Recht angenommen, dass die Terminsgebühr auch nicht nach Nr. 4102 Ziff. 1 VV RVG entstanden ist, nach dem eine Terminsgebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen anfällt. Denn allein das Gewähren von rechtlichem Gehör an einen von der Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch machenden Angeklagten macht aus einer Vorführung noch keine „Vernehmung“ (vgl. Gerold/Schmitt-Burhoff, a.a.O. Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


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