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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr, Pilot, MPU, Teilnahme, Selbsthilfeprogramm, Arbeitgeber

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v 05.,07.2013 - 3 L 693/12

Leitsatz: Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wegen alkoholisierter Teilnahme am Straßenverkehr ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Führerscheininhaber, der zugleich Pilot ist, wegen desselben Vorfalls an einem Selbsthilfeprogramm seines Arbeitgebers teilnimmt, das u.a. eine dreijährige Abstinenzphase und psychotherapeutische Begleitung vorsieht.


In pp.
Gründe
Der statthafte Antrag des Klägers auf
Zulassung der Berufung
hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann vor, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, [...] Rn. 15) und erhebliche oder gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis unrichtig ist und einer Überprüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (194)). Schlüssige Gegenargumente, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenbehauptung der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen und gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Berufung führen müssen, liegen bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschl. vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, BeckRS 2011, 48156). Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel genügen diesen Anforderungen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 06.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2011 rechtmäßig ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise aus der Weigerung des Klägers, das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen, geschlossen, dieser sei zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet und ihm zu Recht die Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S entzogen.
Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919 - StVG -), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 118 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (BGBl. I S. 1980 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.01.2013 (BGBl. I S. 35). Erweist sich danach jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen eingeräumt ist. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde, § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer anschließenden Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Sie darf dies aber nur dann, wenn die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, fehlerfrei ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 19.09.2011 - 2 EO 478/11 -, [...]). Davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen.
Der Beklagte war aufgrund einer Fahrradfahrt des Klägers unter Einfluss von Alkohol (1,97 ‰ Blutalkohol) grundsätzlich berechtigt, ihm gegenüber die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit dem Prüfauftrag, ob zu erwarten sei, dass er "zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder [...] als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor[liegen], die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen" anzuordnen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.02.2011 - OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11 -; OVG Koblenz, Urt. v. 17.07.2012 - 10 A 10284/12 -; beide: [...]). Ein Ermessen steht dem Beklagten dabei nicht zu. Die Anordnung erfolgte unter Darlegung der Gründe, die den Beklagten zur Anordnung des Gutachtens veranlasst haben, formuliert eine hinreichend konkrete Fragestellung (Beschl. d. Senats v. 16.04.2012 - 3 M 527/11 -, [...]; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahrereignung, Kommentar 2. Auflage, zu Kapitel 2.4, S. 41) und setzte auch eine - soweit ersichtlich angemessene - dreimonatige Frist zur Beibringung des Gutachtens (OVG Weimar, Beschl. v. 19.09.2011 - 2 EO 487/11 -, [...]).
Unerheblich ist vorliegend, dass der Beklagte den Kläger nicht ausdrücklich auf das ihm nach § 11 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 FeV zustehende Recht, in die zu übersendenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, hingewiesen hat (vgl. aber zum Streitstand: VGH München, Beschl. v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 -, [...] Rdnr. 10 f.). Jedenfalls dann, wenn aus der möglichen Akteneinsicht der Kläger keinen weiteren Erkenntnisgewinn hätte ziehen können, weil die Behörde ihm in der Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens alle sich aus der Akte ergebenden entscheidungserheblichen Umstände mitgeteilt hat, kann er sich nicht allein wegen der fehlenden Belehrung auf die Rechtswidrigkeit der ansonsten rechtmäßigen Anordnung berufen (VGH München a. a. O). Denn es dürfte in diesen Fällen ausgeschlossen sein, dass durch die Kenntnis des Akteninhalts der Kläger zu einer anderen Entscheidung betreffend seine Zustimmung zur Begutachtung gelangen würde.
Die Anordnung des Gutachtens war auch nicht - wie der Kläger meint - deshalb rechtswidrig, weil das Luftfahrt-Bundesamt seinerseits zur Überprüfung der Flugtauglichkeit des Klägers auf die Vorlage eines Gutachtens verzichtet hat und die Teilnahme des Klägers an dem sog. "Anti-Skid-Programm" des Arbeitgebers des Klägers, einem Selbsthilfe-Abstinenz-Programm mit therapeutischer Begleitung, als ausreichend zur Sicherstellung der Flugtauglichkeit erachtet. Denn zum einen unterscheiden sich die Prüfungsgegenstände der beiden Überprüfungsverfahren maßgeblich, so dass eine Vergleichbarkeit nicht herzustellen ist. Zum anderen ist der Verzicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten anders als nach den für die Fluglizenz des Klägers anzuwendenden Vorschriften des LuftVZO sowie der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals (BAnz. Nr. 94a vom 23.05.2007, - JAR FCL 3 deutsch -) nach Maßgabe des StVG, der FeV oder der StVZO nicht vorgesehen.
Am augenfälligsten ist der Unterschied zwischen den Anforderungen an die notwendige Zuverlässigkeit zur Erteilung einer Fluglizenz und den daran anknüpfenden Zweifeln an der Flugtauglichkeit und den "Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik", die zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung für Fahrerlaubnisinhaber führen. So besitzt ein Bewerber um eine Fluglizenz bzw. deren Inhaber die für die Erteilung erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn er "regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente" missbraucht, § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LuftVZO. Eignungszweifel zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV können hingegen schon bei einmaligem Alkoholmissbrauch auftreten, der zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ führt, wenn der Betroffene in diesem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt. Eine Regelmäßigkeit ist hier nicht notwendig. Auch tatsächlich feststellbare "psychische Störungen oder Verhaltensstörungen durch Alkohol", die Ziffer 4 des Anhangs 10 zu den Abschnitten B und C der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals zu JAR FCL 3.205 und 3.325 als Voraussetzungen für eine Fluguntauglichkeit festlegt, sind für Zweifel an der Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht notwendig. Der Prüfungsmaßstab für die Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr ist danach ein anderer als der für den Erwerb einer Fluglizenz, so dass der Kläger mit seiner Argumentation, er erfülle durch die Einhaltung der Auflagen des Luftfahrt-Bundesamtes bereits höhere Anforderungen als sie der Beklagte aufgeben könne, nicht durchzudringen vermag.
Hierfür spricht auch der Wortlaut der zunächst mit Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 19.10.2009 angeordneten Untersuchung des Klägers durch das flugmedizinische Zentrum (...). Denn ihm wurde damit aufgegeben, den Nachweis zu erbringen, dass "ein Missbrauch von Alkohol, eine Alkoholabhängigkeit oder damit verbundene, die Flugsicherheit beeinträchtigende Anzeichen auszuschließen sind und in Zukunft ein Auftreten der genannten Störungen nicht überdurchschnittlich häufig erwartet werden kann". Der Gegenstand des vom Beklagten angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens geht darüber weit hinaus, denn auf eine Alkoholabhängigkeit oder einen (regelmäßigen) Missbrauch kommt es danach nicht an. In Fällen einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,97 ‰, insbesondere mit einem Fahrrad, was ein gesteigertes Maß an Balance erfordert, liegt der Schluss auf eine bestehende Alkoholproblematik nahe. Damit einher geht ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Fahren, das ausreichenden Anlass bietet, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen (VGH München, Beschl. v. 15.05.2013 - 11 ZB 13.450 und 451 -, [...]). Geklärt werden soll die Frage, ob der Kläger künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen wird, ob sich also bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von Alkohol vollzogen hat, vgl. Ziffer 1. f) der Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV). Diese Frage ließe sich mit dem Ergebnis der vom Luftfahrt-Bundesamt formulierten Gutachtensfrage nicht zuverlässig beantworten.
Ist danach schon die Vergleichbarkeit des Begutachtungsziels nicht gegeben, kommt ein Verzicht des Beklagten auf die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im Ergebnis nicht das vom Luftfahrt-Bundesamt geforderte Gutachten eingeholt und vorgelegt hat, sondern sich stattdessen nach einer mehrwöchigen stationären Behandlung einem Abstinenzprogramm seines Arbeitgebers angeschlossen hat, um seine Fluglizenz zeitnah zurückzuerhalten. Zwar sieht Ziffer 4 Satz 3 des Anhangs 10 zu den Abschnitten B und C der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals zu JAR FCL 3.205 und 3.325 vor, dass abhängig vom individuellen Fall und nach Ermessen des flugmedizinischen Zentrums die Behandlung und Beurteilung von Fluglizenzinhabern bei auftretenden Zweifeln an ihrer Tauglichkeit auch eine mehrwöchige stationäre Behandlung, die Beurteilung durch einen Psychiater und eine laufende Verlaufskontrolle mit laborchemischen Kontrolluntersuchungen und Berichten aus der Peer-Gruppe umfassen kann. Dementsprechend hat das Luftfahrt-Bundesamt die Teilnahme des Klägers an der Suchthilfegruppe seines Arbeitgebers an Stelle des ursprünglich geforderten Gutachtens anerkannt. Eine entsprechende Regelung sieht jedoch weder die FeV noch das StVG für Kraftfahrer vor, bei denen Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit bestehen.
Ist danach die Teilnahme des Klägers am "Anti-Skid-Programm", der im Rahmen dessen erstellte Entlassungsbericht nach dem achtwöchigen Aufenthalt in der (...)-Klinik oder auch die - nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegte - Bescheinigung des den Kläger während des Programms begleitenden Psychotherapeuten vom 07.05.2012 dem angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht vergleichbar, verstieß es nicht gegen das Übermaßverbot, dem Kläger die Vorlage eines solchen Gutachtens aufzugeben. Aus seiner Weigerung, das solchermaßen rechtmäßig angeordnete Gutachten beizubringen, durfte das Verwaltungsgericht auch den Schluss auf die mangelnde Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ziehen. Denn der entgegengesetzte Schluss der Behörde, trotz der Verweigerung der (fristgemäßen) Vorlage eines rechtmäßig angeordneten Gutachtens könne ein Fahrerlaubnisinhaber fahrgeeignet sein, kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene die Gründe für die "Verweigerung" nicht zu vertreten hat. Im Übrigen ist er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, rechtmäßigen Anordnungen Folge zu leisten (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 -, [...]) und folgt aus der Verweigerung der Mitwirkung die "scharfe Sanktion" der Annahme fehlender Eignung (VGH Mannheim, Beschl. v. 08.03.2013 - 10 S 54/13 -, [...]). Für den vom Kläger angenommenen weiten Ermessensspielraum bietet § 11 Abs. 8 FeV keinen Raum.
Das Verwaltungsgericht hat die Ausführungen des Klägers zu dem von ihm absolvierten Abstinenzprogramm auch nicht - wie dieser meint - unzureichend gewürdigt. Es ist insbesondere nicht von einer "grundlosen" Verweigerung der Vorlage des Gutachtens ausgegangen. Es hat vielmehr die vom Kläger vorgetragenen, und bei der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gutachtens zu berücksichtigenden Gründe erst im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schlusses von der Nichtvorlage auf die Nichteignung berücksichtigt und für nicht ausreichend gehalten. Am Ergebnis der Prüfung ändert das nichts.
Ist somit wegen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens der Schluss auf die fehlende Eignung des Klägers gemäß § 11 Abs. 8 FeV zulässig, ist ihm in Folge auch die Fahrerlaubnis zu entziehen, § 3 Abs. 1 StVG.
Das Urteil hat auch nicht die ihm vom Kläger beigemessene grundsätzlichen Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage 2012, § 124 Rdnr. 10). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung hinsichtlich der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Nichtvorlage des Gutachtens weitere Umstände des Einzelfalles zu beachten hat bzw. welche Umstände sie zu beachten hat", stellt sich bei der zu treffenden Entscheidung nach obigen Ausführungen schon nicht. Sie ist nicht entscheidungserheblich und wiese zudem über den vorliegenden Einzelfall, auf den auch der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht hinaus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Zulassung der Berufung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG sowie den Empfehlungen in den Nrn. 46.1.-3., 46.5 und 46.9 sowie 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Die Klassen L, M und S der dem Kläger entzogenen Fahrerlaubnis sind in der Klasse B (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV) und die Klasse BE ist in der Klasse C1E enthalten (§ 6 Abs. 3 Nr. 6 FeV). Bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach der jeweils höchsten Klasse (hier Klasse B), sofern nicht im Einzelfall eine Klasse (Klasse A oder C1) gegenüber der Klasse B eine eigenständige Bedeutung hat (Beschl. des Senats v. 24.09.2009 - 3 M 299/09 -). Insoweit war für die Klassen A, B und C1 jeweils der Auffangstreitwert festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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