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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Falsche Verdächtigung, Eintragung, KBA, Rechtsweg

Gericht / Entscheidungsdatum: Hessicher VGH, Beschl. v. 10.10.2013 - 5 A 1656/13 Z.

Leitsatz: Die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB steht im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG, wenn die
Verdächtigung eines Dritten dazu bestimmt war, einen eigenen punktebewehrten Verstoß
gegen Verkehrsvorschriften (§ 4 StVG) zu verdecken oder zu verschleiern


5. Senat
5 A 1656/13.Z
6 K 1969/13.F
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BESCHLUSS

In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn A.,
A-Straße, A-Stadt,
Kläger und Zulassungsantragsteller,
bevollmächtigt: Rechtsanwalt B.,
B-Straße, B-Stadt,
gegen
den Main-Taunus-Kreis, vertreten durch den Landrat - Rechtsamt -,
Am Kreishaus 1 - 5, 65719 Hofheim,
Beklagter und Zulassungsantragsgegner,
wegen Verwaltungsgebühren
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Apell,
Richter am Hess. VGH Schneider,
Richter am Hess. VGH Wagner
am 10. September 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2013 - 6 K 1969/13.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20,99 € festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2013 - 6 K 1969/13.F - ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Der mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 22. Juli 2013 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, denn die dortigen Ausführungen wecken bei dem erkennenden Senat keine derartigen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die angefochtene Kostenentscheidung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Kosten sei § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt -, sowie § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Gebührennummer 209 der Anlage zur GebOSt. Danach habe der Kläger die für eine Verwarnung kostendeckenden Gebühren und Auslagen veranlasst. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StVG gebotene Verwarnung zu Recht erteilt, nachdem der Kläger einen Punktestand von 8 (acht) wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und den sich anschließenden falschen Angaben zum Fahrzeugführer, die strafrechtlich als falsche Verdächtigung geahndet worden waren, erreicht hatte. Die rechtskräftige Verurteilung wegen falscher Verdächtigung sei auch beim Kraftfahrtbundesamt zu speichern gewesen, da die rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden sei. Zweck der falschen Beschuldigung, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei von einem Dritten begangen worden, sei es gewesen, einer eigenen Eintragung im Verkehrszentralregister zu entgehen. Ein derartiger Manipulationsversuch habe Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und deshalb habe die rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zum Gegenstand.
Die dagegen erhobenen Einwände des Bevollmächtigten des Klägers rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Kläger die Datenübermittlung der Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt mit dem Argument, die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB erfülle nicht das in § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG enthaltene Merkmal "im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr", in einem Verfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG hätte überprüfen lassen müssen mit der Folge, dass die Entscheidung dieser Frage im Rahmen der Anfechtung des mit der Verwarnung verbundenen Kostenbescheides der Beurteilung durch die Verwaltungsgerichte entzogen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 B 49/06 -, NJW 2007, 344 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 100, und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. April 2006 - 3 BS 322/05 -, NJW 2007, 169 = VerkMitt 2006, Nr. 83).
Denn die Überprüfung der Richtigkeit der Punktebewertung durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 4, 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB wurde zu Recht mit fünf Punkten bewertet, da es sich um eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr handelt. Ein derartiger Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist auch dann gegeben, wenn durch die Tat spezifische Belange der Verkehrssicherheit berührt sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 5. Februar 2008 - 4 VAs 1/08 -, VerkMitt 2008, Nr. 37 = NStZ-RR 2008, 214). Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten dienen gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG auch der Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vor diesem Hintergrund weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass der Kläger die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung einem Dritten zur Last gelegt hat, um einer eigenen Eintragung im Verkehrszentralregister zu entgehen. Die daraus resultierende rechtskräftige Verurteilung wegen falscher Verdächtigung ist damit letztlich auch eine Reaktion auf den Manipulationsversuch des Klägers, Indizien für eigene Eignungsmängel als Kraftfahrer zu verdecken. Damit sind durch die Tat spezifische Belange der Verkehrssicherheit betroffen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Blatt 4 letzter Absatz und 5 des Urteilsumdrucks), Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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