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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Anrechnung, Zahlungen, Bewährungswiderruf

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 26. 06. 2013 – 2 Ws 303/13

Leitsatz: 1. Die sofortige Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel für die isolierte Anfechtung der Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB.
2. Die Anrechnung erbrachter Leistungen nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB entspricht regelmäßig der Billigkeit.
3. Eine Ausnahme gilt bei besonderen Umständen wie einem besonders krassen bewährungswidrigen Verhalten.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 303/13141 AR 306/13

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Urkundenfälschung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 26. Juni 2013 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Mai 2013 wird verworfen.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beschwerdegegner im hiesigen Verfahren am 27. Januar 2009, rechtskräftig seit dem Verkündungstag, wegen Urkundenfäl-schung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf drei Jahre und gab ihm auf, binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils einen Betrag von 1.000 Euro in monatlichen Raten zu je 100 Euro an den Verein K. zu zahlen. Diese Auflage erfüllte der Beschwerdegegner am 16. Februar 2009 vollständig.

In der Folgezeit wurde er erneut straffällig. Am 13. Juli 2011, rechtskräftig seit dem-selben Tag, verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen ihn wegen fahrlässiger Ge-fährdung des Straßenverkehrs (Tatzeit: 23. Januar 2011) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung auf drei Jahre. Ferner verurteilte ihn das Amtsgericht Braunschweig mit Strafbefehl vom 4. November 2011, rechts-kräftig seit dem 7. Februar 2012, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenver-kehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen uner-laubten Entfernens vom Unfallort (Tatzeit jeweils 2. Juli 2011) zu einer Gesamtgeld-strafe von 110 Tagessätzen zu je 15 Euro. Im Hinblick auf diese Verurteilungen ver-längerte das Amtsgericht Tiergarten die Bewährungszeit im hiesigen Verfahren mit Beschluss vom 30. März 2012 um ein Jahr und sechs Monate und gab dem Be-schwerdegegner auf, einen Betrag von 500 Euro in monatlichen Raten zu jeweils 100 Euro, beginnend mit dem 1. Mai 2012, an den Verkehrsclub Deutschland zu zahlen. Der Beschwerdegegner erfüllte diese Auflage durch Zahlung mehrerer Raten in dem Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis 23. August 2012 vollständig.

Am 25. Januar 2013, rechtskräftig seit dem 14. Februar 2013, verurteilte das Land-gericht Neuruppin den Beschwerdegegner wegen bandenmäßigen unerlaubten Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Gegenstand des Verfahrens war ein im Mai 2012 vorbereiteter und am 7. Juni 2012 durchgeführter Transport von 56 kg Amphe-tamin, das mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 11,741 kg Amphetaminbase den Grenzwert für die nicht geringe Menge um mehr als das 1.000-fache überschritt, aus den Niederlanden nach Deutschland.

Wegen dieser während der Bewährungszeit begangenen Straftat widerrief das Land-gericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – mit Beschluss vom 3. Mai 2013 die Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Januar 2009, ohne eine Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 StGB im Hinblick auf die von dem Verurteilten in Erfüllung der Bewährungsauflagen geleisteten Zahlungen zu tref-fen.

Mit ihrer zugunsten des Verurteilten eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Staatsanwaltschaft Berlin die Ergänzung des angefochtenen Beschlusses dahinge-hend, dass die geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.500 Euro mit 30 Ta-gen auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe von acht Monaten angerechnet werden.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 453 Abs. 3 Satz 2 StPO das statthafte Rechtsmittel für die – grundsätzlich mögliche – isolierte Anfechtung der mit dem Widerruf zu treffenden Anrechnungsentscheidung gemäß § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. OLG Stuttgart [4. Senat] NStZ-RR 2012, 190; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 2 Ws 340/00BeckRS 2000, 30148184 = NStZ 2001, 278 Ls; MDR 1985, 784; OLG Jena, Beschluss vom 13. Ja-nuar 2011 – 1 Ws 515/10 – juris = NStZ-RR 2011, 324 Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; HansOLG Hamburg MDR 1983, 953; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 70; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 13; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 18b; a.A. OLG Stuttgart [1. Senat] MDR 1980, 1037 = Justiz 1980, 478: einfache Beschwerde); denn die Anrechnungsent-scheidung stellt eine unselbständige Annexentscheidung zum Widerruf dar und muss – da sie den Umfang der Vollstreckung bestimmt – der formellen Rechtskraft zugänglich sein, damit gewährleistet ist, dass die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe bereits vor Vollstreckungsbeginn feststeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2012, 190; Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 453 Rdn. 17). Dies gilt auch in den Fällen, in denen – wie hier – eine Anrechnungsentscheidung unterblieben ist und das Rechtsmittel auf die Nachholung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht abzielt; denn bei einem Schweigen der Widerrufsentscheidung zur Frage der Anrechnung ist vom Regelfall des § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB – der Nichterstattung und Nichtanrechnung erbrachter Leistungen – auszugehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 353; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56f Rdn. 19).

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer unterliegt, soweit sie angefoch-ten ist, in vollem Umfang – also auch soweit sie im Ermessen des Gerichts steht – der Überprüfung durch das Beschwerdegericht (a.A. – folgerichtig – OLG Stuttgart MDR 1980, 1037); denn der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt für die sofortige Beschwerde nicht (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 13. Januar 2011 – 1 Ws 515/10 – juris; Meyer-Goßner, § 453 StPO Rdn. 14; a.A. insoweit Appl a.a.O., § 453 Rdn. 17). Ist eine Anrechnungsentscheidung – wie hier – nicht getroffen worden, so hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen der An-rechnung in eigener Kompetenz zu prüfen und die Entscheidung gegebenenfalls nachzuholen (vgl. OLG Koblenz VRS 72, 440; Senat, Beschluss vom 30. Mai 2000
5 Ws 394/00 – juris).

b) Die danach eröffnete Prüfung durch den Senat ergibt, dass die zur Erfüllung der Geldauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB geleisteten Zahlungen, die nicht erstattet werden (§ 56f Abs. 3 Satz 1 StGB), im Ergebnis zu Recht unberücksichtigt geblieben sind.

Die Entscheidung über die Anrechnung steht – sowohl hinsichtlich des Ob als auch hinsichtlich des Maßstabes (vgl. Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 54; Lackner/Kühl, StGB 27. Aufl., § 56f Rdn. 14) – im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB). Jedoch entspricht die Anrechnung im Falle des Widerrufs (erst recht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; 33, 326; BayObLG JR 1981, 514 mit Anm. Bloy; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 74) regelmäßig der Billigkeit; denn der Genugtuungszweck der Auflagenerfüllung wird bei einem spä-teren Widerruf der Strafaussetzung bereits durch die Strafvollstreckung erfüllt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2002 – 5 Ws 795/01 – juris und vom 30. Mai 2000 – 5 Ws 394/00 – juris; Hubrach a.a.O., § 56f StGB Rdn. 55; Schall in SK-StGB, § 56f Rdn. 48; Stree/Kinzig a.a.O., § 56f StGB Rdn. 19). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn besondere Umstände entgegenstehen, namentlich die Erfüllung der Be-währungsauflage mit Geldern aus neuen Straftaten (vgl. Lackner/Kühl a.a.O.; Schall a.a.O.; Fischer, § 56f StGB Rdn. 18; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.), der – auch relativ – geringe Umfang der Bewährungsleistungen (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154; Stree/Kinzig a.a.O.; Hubrach a.a.O.) oder ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten (vgl. – auch zu den anderen genannten Ausnahmefällen – Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 – 5 Ws 465/00 – und 22. Juli 1992 – 5 Ws 228/92 –).

Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nach den Gesamtumständen gegeben. Der Ver-urteilte hat zwar die beiden ihm erteilten Geldauflagen jeweils fristgerecht erfüllt und sich insoweit bewährungskonform verhalten. Konkrete Hinweise auf eine deliktische Herkunft des gezahlten Geldes sind nicht gegeben, mag diese auch hinsichtlich der zur Erfüllung der zweiten Auflage geleisteten Zahlungen, die im Tatzeitraum des Be-täubungsmittelhandels aufgenommen wurden, nahe liegen. Die Anrechnung ent-spricht jedoch deshalb nicht der Billigkeit, weil die Anlasstat ein besonders krasses bewährungswidriges Verhalten des Verurteilten darstellt. Bei dem bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt es sich um ein Verbrechen, das im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist und im konkreten Fall mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten geahndet wurde. Der bereits zweimal einschlägig vorbestrafte Beschwerdegegner betrieb den verfahrensgegenständlichen Drogentransport zur Gewinnerzielung, ohne selbst drogenabhängig zu sein, und hatte eine zentrale Rolle in der Organisationsstruktur der Bande inne. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner während der laufenden Bewährung bereits zuvor zwei – wenn auch für sich genommen nicht schwerwiegende – Straftaten begangen hatte, aufgrund deren die Bewährungszeit verlängert worden war. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die geleisteten Zahlungen, die lediglich eine Anrechnung im Umfang von etwa 30 Tagen rechtfertigen würden, im Verhältnis zu der zu verbüßenden Freiheitsstrafe gering sind.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners auf die Landeskasse war nicht ver-anlasst, da die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu seinen Gunsten eingelegt hatte (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1986, 249; Meyer-Goßner, § 473 StPO Rdn. 16).

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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