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Entscheidungen

StPO

Hauptverhandlung, Verlegung, Krankheit, Menschenwürde,

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 10.09.2013 - 3 Ws 661 u. 662/13

Leitsatz: Zur Unzulässigkeit einer Anordnung der Vorsitzenden, mit dem einem Angeklagten, der sich zur Begründung eines Antrags auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins auf eine akute Gastroenteritis beruft, aufgegeben wird, das von ihm Erbrochene in einem Eimer aufzubewahren und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zur Verfügung stellen.


Oberlandesgericht München
3 Ws 661 und 662/13
Beschluss
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat am 10. September 2013
in dem Strafverfahren gegen pp.
wegen Steuerhinterziehung
Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Eckstein, Pettenkoferstraße 33. 80336 München
Rechtsanwalt Dr. Jens Bosbach, Kaulbachstr 1, 80539 München
Rechtsanwalt Jan Olaf Leisner, Widenmayerstr. 32, 80538 München
hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Landgerichts Augsburg vom 24. Juli 2013 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die im Rahmen der Verfügung vom. 24. Juli 2013 durch die 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg getroffene Anordnung, wonach der Angeklagte das von ihm an diesem Tag Erbrochene in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständigen Dr. S. zum Zwecke der Untersuchung zur Verfügung stellen sollte, rechtswidrig war.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:
Seit dem 17.09.2012 wird vor der 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg gegen den Be-schwerdeführer die Hauptverhandlung wegen Steuerhinterziehung und anderem durchgeführt.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 22.07.2013 wurde unter Vorlage eines Attests des Arztes Sch. vom 22.07.2013, das dem Beschwerdeführer eine akute Gastroenteritis bescheinigte, die Auf-hebung des Hauptverhandlungstermins vom 22.07.2013 beantragt. Diesem Antrag kam die 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg nach.

Am 24.07.2013 befragte der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. S. den Angeklagten tele-fonisch nach seinem Gesundheitszustand und teilte dem Gericht anschließend mit, dass er den Angeklagten nicht für verhandlungsfähig halte. Daraufhin beauftragte die Vorsitzende der 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg am 24.07.2013 den Sachverständigen Dr. S., den Angeklagten persönlich zu untersuchen und dem Angeklagten auszurichten, dass er das aufgrund seiner Erkrankung an diesem Tag Erbrochene in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständigen Dr. S. zur Untersuchung desselben zu übergeben habe. Gleichzeitig wurde der Hauptverhandlungstermin vom 24.07.2013 abgesetzt und weitere Verhandlungstermine auf den 05.08., 12.08., 10.09., 13.09., 17.09. und 20,09.2013 anberaumt.

Der Angeklagte wurde am Abend des 24.07.2013 von dem Sachverständigen Dr. S. untersucht. Das in einem verschlossenen Gefäß aufbewahrte Erbrochene des Angeklagten untersuchte der Sachverständige nicht.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 31.07.2013 legte der Angeklagte Beschwerde gegen die Ter-minsverfügung vom 24.07.2013 ein und beantragte zudem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Vorsitzenden vom 24.07.2013, wonach er das von ihm Erbrochene in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständigen gegebenenfalls für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen habe.

Durch Verfügung vom 07.08.2013 half die 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg der Beschwerde insoweit ab als die angegriffenen, nicht abgestimmten Teminsbestimmungen aufgehoben und neue Termine festgesetzt wurden, deren Wahrnehmung den Verteidigern möglich ist. Hinsichtlich der am 24.07.2013 bezüglich der Aufbewahrung des Erbrochenen getroffenen Anordnung half die 10. Strafkammer, des Landgerichts Augsburg der Beschwerde nicht ab.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 29.08.2013 beschränkte der Angeklagte sein Rechtsmittel auf den Antrag der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 24.07.2013, wonach der Angeklagte das von ihm Erbrochene in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständi-gen Dr. S. zum Zweck der Untersuchung zur Verfügung zu stellen habe, und begründete seinen Antrag ergänzend.

II.

1. Über die Beschwerde gegen die Terminsverfügung vom 24.07.2013 war eine Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst, da die 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg in der Ahhilfeentscheidung vom 07.08.2013 die angegriffenen, nicht abgestimmten Termine aufgeho-ben und neue Termine angesetzt hat.

2. Die Beschwerde gegen die hinsichtlich der Erkrankung des Angeklagten am 24.07.2013 ge-troffene Anordnung ist als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit statthaft und zulässig, Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Bei der angegriffenen Regelung handelt es sich nicht: nur um eine Bitte an den Angeklagten, sondern um eine Anordnung, verbunden mit der Bitte an den Sachverständigen, diese dem An-geklagten auszurichten. Die Maßnahme ist daher von § 305 Satz 2 StPO erfasst, der keine ab-schließende Aufzählung enthält (Meyer-Goßner StPO 56. Auf]. § 305 Rn. 6 und 7).

Die Beschwerde ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die Maßnahme prozessual überholt ist. Der Angeklagte hat nämlich Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maß-nahme, da ein tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriff im Raum steht, bei dem sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrens-ablauf auf eine Zeitspanne beschränkt hat, in der der Angeklagte die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht hat erlangen können (Meyer-Goßner vor § 296 Rn. 18 und 18 a; KK-Paul StPO 6, Aufl. vor § 296 Rn. 7; BVerfG Beschluss vom 19.06.1997 NStZ-RR 1997, 330).

Mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme vom 24.07.2013 ist die Beschwerde daher zulässig.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung vom 24.07.2013 war rechtswid-rig.

Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 GG) tiefgreifend beeinträchtigt. Dabei ist zu sehen, dass er sich als Angeklagter, gegen den ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl be-steht, dieser Maßnahme nicht entziehen konnte, vielmehr die Vorführung zum nächsten Ver-handlungstermin befürchten musste. Durch die getroffene Maßnahme wurde der Angeklagte entwürdigt und erniedrigt, es war einer der intimsten Bereiche des Angeklagten betroffen. Die Anordnung war getroffen worden, um die mit Attest vom 22.07.2013 bescheinigte akute Gastro-enteritis des Angeklagten zu objektivieren. Eine Untersuchung des Erbrochenen war hierfür nicht zweckdienlich und fand dementsprechend im Rahmen der körperlichen Untersuchung durch den Sachverständigen auch nicht statt. Auch wenn es sich vorliegend weder um eine prozessual überholte Verhaftung noch um eine Durchsuchungsanordnung, zu denen die über-wiegende Anzahl der entsprechenden Gerichtsentscheidungen ergangen ist, handelt, sind gleichwohl die genannten Grundrechte des Angeklagten tiefgreifend berührt, zumal die Anforde-rungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs auch nicht überspannt werden dürfen (BVerfG Beschluss vom 28.02.2013 2 BvR 612/12).

Die am 24.07.2013 getroffene Maßnahme war nicht erforderlich und grob unverhältnismäßig. Die Erkrankung des Angeklagten begann am 20.07.2013, die angegriffene Anordnung wurde bereits am. 24.07.2013 getroffen, also am 5. Tag der Erkrankung des Angeklagten. Ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. vom 29.07.2013 tritt bei derartigen Erkrankun-gen regelmäßig innerhalb von wenigen Tagen eine wesentliche Besserung ein. Hier war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte 79 Jahre alt ist und bereits erhebliche gesundheitliche Vorbelastungen hat. Insofern hätte die Erwägung nahe gelegen, dass eine derartige Erkrankung bei dem Angeklagten auch in Anbetracht der Wetterverhältnisse zum fraglichen Zeitpunkt (schwül und heiß) etwas länger andauern, kann als die üblichen wenigen Tage. Es konnte also noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Krankheit entziehen will, und deshalb schon am 5. Tag seiner Erkrankung ein Mindestmaß an Sicherheit hinsichtlich dieser Erkrankung gewonnen werden musste. Ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn sich der Angeklagte mehrere Wochen auf eine solche Erkrankung berufen hätte, war vom Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls war die am 24.07.2013 getroffene Anordnung vom Ermessensspielraum der Vorsitzenden bei der Verfahrensleitung nicht mehr gedeckt, weil sie weder damals schon veranlasst noch auch nur annähernd verhältnismäßig war.

Dementsprechend war auf Antrag des Angeklagten die Rechtswidrigkeit der angegriffenen An-ordnung vom 24.07.2013 festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 StPO und einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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