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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Betroffener, Rechtsanwalt, Bußgeldverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bayreuth, Beschl. v. 19.08.2013 - 2 OWi 149 Js 3321/13

Leitsatz: Grundsätzlich hat weder ein Betroffener noch ein Verteidiger Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht durch Mitnahme der Akte in Wohnräume oder in eine Kanzlei. Grundsätzlich ist Akteneinsicht in den Diensträumen des Gerichts zu gewähren.


Amtsgericht Bayreuth
Az.: 2 OWi 149 Js 3321/13

In dem Bußgeldverfahren gegen pp.
wegen OWi (StVO)

erlässt das Amtsgericht Bayreuth durch den Richter am Amtsgericht am 19.08.2013 folgenden

Beschluss

Dem Betroffenen wird die Gewährung von Akteneinsicht in den eigenen Kanzleiräumen verwehrt.

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist beim Amtsgericht Bayreuth das Bußgeldverfahren 2 OWi 149 Js 3321/13 anhängig. Dem Betroffenen liegt eine Ordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last.

Der Betroffene ist von Beruf Rechtsanwalt. Mit Schriftsatz vom 18.2.2013 hatte er mitgeteilt, dass er sich selbst vertrete.

In der Hauptverhandlung vom 18.7.2013 hatte er beantragt, dass ihm Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in seine Kanzleiräume gewährt werden soll. Eine andere Verfahrensweise verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der Betroffene hatte bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde Akteneinsicht beantragt. Diese hatte ihm mit Schrieben vom 4.3.13 mitgeteilt, dass ihm Akteneinsicht in den Diensträumen der örtlich zuständigen Polizeidienststelle gewährt werde. Der Betroffene hatte dieses Schreiben nicht beantwortet.

II.

Dem Betroffenen war die Gewährung von Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen zu versagen.

Grundsätzlich hat weder ein Betroffener noch ein Verteidiger Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht durch Mitnahme in Wohnräume oder in eine Kanzlei. Grundsätzlich ist Akteneinsicht in den Diensträumen des Gerichts zu gewähren, vgl. Kleinknecht/Meyer/Goßner, 45. neub. Auflage, Rdnr. 28 zu § 147 StPO. Gemäß BVerfGE 53, 207, 214 kann grundsätzlich auch einem Rechtsanwalt, der selbst Betroffener ist, Akteneinsicht verwehrt werden.

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