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Entscheidungen

Gebühren

Gebührenverzicht, Pflichtverteidiger, Zulässigkeit, Umbeiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v.12.07.2013 - Ws 184/12

Leitsatz: 1. Ein Verteidigerwechsel auf Antrag des Angeklagten kann auch zwischen den Instanzen ohne wichtigen Grund nur erfolgen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und die entstehenden Mehrkosten vom Angeklagten als Vorschuss gezahlt werden.
2. Wird die Bestellung des bisherigen Verteidigers aufgehoben und ein anderer Verteidiger beigeordnet, so entstehen die Ansprüche auf die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und den Auslagenersatz gem. Nrn. 7000 ff VV RVG auch für den neu bestellten Verteidiger. Ein Verzicht des Verteidigers auf diese Ansprüche ist gem. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht zulässig.


Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen
Aktenzeichen: Ws 184/12
Beschluss
vom 12.07.2013
in der Strafsache
gegen pp.
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 12. Juli 2013 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 19.10.2012 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe :
I.
Dem Angeklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 01.03.2012 Rechtsanwalt Dr. S. als Verteidiger beigeordnet. Das Amtsgericht Bremerhaven hat ihn durch Urteil vom 21.02.2012 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 26.03.2012 legte der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. S., gegen das Urteil Berufung ein. Das Landgericht setzte die Berufungsverhandlung für den 01.11.2012 an. Mit Schriftsatz vom 23.08.2012 teilte Rechtsanwalt Dr. S. ohne Nennung von Gründen mit, dass der den Angeklagten nicht mehr vertrete. Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 teilte Rechtsanwalt B. dem Gericht unter Vorlage einer Vollmacht mit, dass ihn der Angeklagte mit seiner weiteren Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt habe. Er beantragte ferner, den Termin vom 01.11.2012 zu verlegen und ihn dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Mit Beschluss vom 19.10.2012 lehnte das Landgericht den Antrag des Angeklagten ab, ihm Rechtsanwalt B. als notwendigen Verteidiger für das Berufungsverfahren beizuordnen und Rechtsanwalt Dr. S. zu entpflichten. Das Landgericht begründete seinen Beschluss damit, dass Anhaltspunkte für eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. weder dargetan, noch ersichtlich seien. Hinzu komme, dass Rechtsanwalt B. weder Kostenneutralität zugesichert noch erklärt habe, dass es zu keiner Verfahrensverzögerung durch den Verteidigerwechsel kommen werde.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 31.10.2012 Beschwerde eingelegt. In dieser teilte der Rechtsanwalt mit, ihm sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt gewesen, dass Rechtsanwalt Dr. S. dem Angeklagten bereits zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Er erklärte ferner seine Zustimmung zur kostenneutralen Beiordnung. Darüber hinaus sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt Dr. S. gestört.

Das Gericht hat den Termin zur Berufungsverhandlung aufgehoben und die Akte dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 09.11.2012 beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 19.10.2012 aufzuheben, Rechtsanwalt Dr. S. zu entpflichten und Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger beizuordnen.

II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Die Zurücknahme der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers kommt grundsätzlich nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe in Betracht. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten eine ernsthafte und unüberbrückbare Störung des Vertrauensverhältnisses eingetreten ist (vgl. OLG Naumburg; Beschluss vom 14.04.2012, Az.: 2 Ws 52/10; OLG Bamberg, NJW 2006, 1536; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2005, 31; KG, NStZ 1993, 201; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 143, Rn. 5). Die Umstände, die eine solche ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses begründen, sind vom Angeklagten darzulegen und glaubhaft zu machen bzw. müssen sonst ersichtlich sein (vgl. OLG Köln, StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt, StV 2005, 76; KG, NStZ 1993, 201).

Mit Blick auf diese Anforderungen sind vom Angeklagten keine konkreten Umstände vorgetragen worden, aus denen sich ergibt, dass zwischen Rechtsanwalt Dr. S. und dem Angeklagten eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, die besorgen lässt, dass die Verteidigung nicht mehr sachgerecht von Rechtsanwalt Dr. S. geführt werden kann. Allein die Behauptung des Rechtsanwalts B., das Vertrauensverhältnis sei gestört, reicht hierfür nicht aus. Rechtsanwalt Dr. S. hat sich in dem Verfahren bereits frühzeitig als Wahlverteidiger des Angeklagten zur Akte gemeldet und ist dementsprechend erst auf den Antrag des Angeklagten hin als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass Rechtsanwalt Dr. S. das Vertrauen des Angeklagten genoss. Eine spätere Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ist nicht nachvollziehbar dargetan. Die schlichte Mitteilung von Rechtsanwalt Dr. S., den Angeklagten nicht mehr zu vertreten, verhält sich zur Frage des gestörten Vertrauens nicht und lässt allenfalls erkennen, dass der Verteidiger seine Bestellung als Pflichtverteidiger verkannt hat. Soweit Rechtsanwalt Dr. S. sich in seiner Stellungnahme vom 26.11.2012 den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen hat, lässt dies auch nicht erkennen, inwiefern das Vertrauensverhältnis zum Angeklagten gestört ist. Auch die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verhält sich zu dieser Frage nicht, sondern interpretiert die Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt Dr. S. in erster Linie als Einverständnis mit seiner Entschlagung als Pflichtverteidiger.

In eng umgrenzten Ausnahmefällen kann dem Wunsch eines Angeklagten, den bestellten Pflichtverteidiger zu entpflichten und ihm stattdessen einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen entsprochen werden. Ein solcher Verteidigerwechsel kann zwischen den Instanzen erfolgen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse zur Folge hat (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 27.10.2008, Az.: 160/08; OLG Düsseldorf, StraFo 2007, 156; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 47; Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 5a).

Der gewünschte Verteidigerwechsel hatte angesichts des Antrages des Rechtsanwaltes B. auf Terminsverlegung offensichtlich eine Verfahrensverzögerung im Gefolge. Schon diese rechtfertigte die Ablehnung der Bestellung dieses Verteidigers.

Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Wechsel in der Bestellung des Verteidigers lagen nicht vor.

Rechtsanwalt Dr. S. hat sein Einverständnis mit der Entschlagung zwar nicht ausdrücklich erklärt. Aus seiner „Mandatsniederlegung“ und dem Anschließen an die die Umbestellung befürwortende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft mag sich aber jedenfalls konkludent ein solches Einverständnis ergeben.

Allerdings würden durch den Wechsel des Pflichtverteidigers der Staatskasse zusätzlichen Kosten entstehen. Denn jedenfalls die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und der Anspruch auf Auslagenersatz gem. Nrn. 7000 ff VV RVG fielen doppelt an. Mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger hätte Rechtsanwalt B. einen Anspruch auf diese Gebühr und den Auslagenersatz.

Entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats und vieler Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg, NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig, StraFo 2008, 428; OLG Bamberg, NJW 2006, 1536; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, 2012, RVG VV 4100-4102, Rn. 9) kann der neu beauftragte Verteidiger, der seine Beiordnung als Pflichtverteidiger erstrebt, nicht wirksam auf diese Ansprüche verzichten. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest (vgl. Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 27.10.2008, Az.: Ws 160/08) und schließt sich der von den Oberlandesgerichten Jena, Naumburg und Köln vertretenen Argumentation an. Danach findet die Regelung des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach es unzulässig ist, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, nicht nur für die vertraglich vereinbarte Gebühr, sondern auch für den Anspruch gegen die Staatskasse Anwendung (OLG Jena, JurBüro 2006, 365; OLG Naumburg; Beschluss vom 14.04.2012, Az.: 2 Ws 52/10; OLG Köln, StV 2011, 659 und StraFo 2008, 348; vgl. auch Hellwig, NStZ 2010, 602, 605).

Dafür, dass diese Vorschrift ausschließlich für den Fall der vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren gelten soll, findet sich im Wortlaut kein Anhaltspunkt (OLG Jena, a. a. O.). Zwar muss der gerichtlich beigeordnete Verteidiger mit dem Angeklagten keine Gebühr vereinbaren. Soweit aber auf seinen Antrag hin die aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung und der Vorschuss hierauf festgesetzt werden, entspricht dies dem Fall des Forderns in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO (OLG Naumburg, a. a. O.).

Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung. Das Verbot, geringere als im RVG vorgesehene Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, soll nach der Gesetzesbegründung einen Preiswettbewerb um Mandate verhindern (BT-Dr. 12/4993 S. 31). Der Gesetzgeber hat ferner die Unabhängigkeit des Anwalts herausgestellt. Die anwaltliche Tätigkeit ist kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden. Zu Recht weist das OLG Jena darauf hin, dass der § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO damit der Integrität der Rechtspflege dient, weil kein Rechtsanwalt darauf angewiesen ist, durch Preisunterbietungen Mandate zu akquirieren (OLG Jena, a. a. O.). Zugleich dient dies auch insofern dem Schutz des Mandanten, als zweifelhaft ist, ob eine ordnungsgemäße Verteidigung gewährleistet ist, wenn der neu bestellte Verteidiger sich aufgrund seines Verzichts mit einer u. U. erheblich reduzierten gesetzlichen Gebühr begnügen muss.

Es ist nicht ersichtlich, dass diese Ziele nicht auch in dem Bereich der Pflichtverteidigung, die wirtschaftlich eine große Rolle in der Strafverteidigung spielt, gelten sollen. Könnte ein Rechtsanwalt durch den Verzicht auf Gebühren bei Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers seine Beiordnung erreichen, könnte er sich damit einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Damit wäre dem Konkurrenzkampf um die Pflichtverteidigermandate „Tür und Tor geöffnet“ (OLG Köln, StraFo 2008, 348; StV 2011, 659).

Soweit dem entgegengehalten wird, dass der „Preiswettbewerb um Mandate“ schon deshalb nicht drohe, weil der Pflichtverteidigerwechsel nur bei Zustimmung beider Rechtsanwälte zulässig sei (OLG Oldenburg, NStZ-RR 2010, 210 f.), greift dieser Einwand zu kurz.

Häufig wird sich gar nicht feststellen lassen, wie ein solches Einverständnis zustande gekommen ist und welche Gründe den Anwalt dazu bewogen haben. So sind etwa Gründe denkbar, die einem Hinausdrängen des Pflichtverteidigers ohne zwingenden Grund gleichkommen, was der Stellung des Verteidigers im Strafprozess nicht gerecht wird und gerade Folge eines unerwünschten Preiswettbewerbs sein kann. Das kann etwa der Fall sein, wenn der bestellte Verteidiger sein Einverständnis mit dem Verteidigerwechsel allein aus atmosphärischen Gründen und aufgrund des Drängens des Angeklagten und des neu auftretenden Kollegen abgibt, obwohl das Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten nicht ernsthaft und unüberbrückbar gestört ist. Ähnliches gilt, wenn es unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie gibt. Auch insoweit besteht die Gefahr, dass ein hierauf gestützter Wechsel des Pflichtverteidigers die Integrität der Rechtspflege beeinträchtigt. Denn der Verteidiger tritt dem Angeklagten zwar als unabhängiges Organ der Rechtspflege als Beistand an die Seite, er handelt aber nicht als Vertreter des Angeklagten (BGHSt 39, 310, 313). Diese Aufgabe verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in eigener Verantwortung und unabhängig, d. h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zu tun (BGH, a. a. O.).

Ließe man einen Verzicht auf Gebühren- und Auslagenersatzansprüche bei einem Verteidigerwechsel zu, könnte er den Verteidigern wohl auch sonst nicht versagt werden. Das ist mit der Stellung des Verteidigers nicht zu vereinbaren. Die von der Staatskasse verauslagten Pflichtverteidigervergütungen gehören zu den Verfahrenskosten gem. § 464a Abs. 1 StPO, die bei einer entsprechenden Kostengrundentscheidung vom Angeklagten zu tragen sind (Meyer-Goßner, a. a. O., § 464a, Rn. 1). Daraus kann mithin durchaus das Interesse eines Angeklagten resultieren, einen Verteidiger beigeordnet zu bekommen, der unterhalb der Gebühren tätig wird, die das RVG ausweist. Das ließe unter den Verteidigern genau den Preiswettbewerb um Mandate besorgen, den der Gesetzgeber mit dem § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO verhindern will (vgl. BT-Dr. 12/4993 S. 31).

Eine Doppelbelastung des Staates ist nur dann ausgeschlossen, wenn gemäß § 58 Abs. 3 RVG ein zu verrechnender Vorschuss des Angeklagten geleistet wird (vgl. OLG Köln, StraFo 2008, 348). Wenn ein Angeklagter ohne wichtigen Grund einen Wechsel seines Verteidigers oder seiner Verteidigerin wünscht, so hat er mithin die daraus entstehenden Mehrkosten im Wege der Vorschusszahlung selbst zu tragen. Die vor und nach der Beiordnung ausgelösten Auslagenersatzansprüche können insbesondere bei einem erheblichen Aktenbestand die Gebühr gem. gemäß Nr. 4100 VV RVG um ein Vielfaches übersteigen. Sie sind deshalb bei der Beantragung des Verteidigerwechsels nachprüfbar zu kalkulieren und ebenfalls durch entsprechende Vorschusszahlungen abzudecken. Sämtliche Zahlungen sind dem Gericht bei der Beantragung des Verteidigerwechsels durch entsprechende Zahlungsbelege nachzuweisen.

Den vorstehenden Ausführungen entsprechende Zahlungen sind bislang nicht nachgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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