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Entscheidungen

Zivilrecht

Kreditvertrag, Sittenwidrigkeit, BGH-Rechtsprechung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart, Urt. v. 12.06.1996, 21 O 519/95

Leitsatz: 1. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Kreditverträgen ist zu bankenfreundlich und für das erkennende Gericht unbeachtlich.
2. Eine rechtlich zu missbilligende Einflussnahme des Ehemanns auf die Entscheidung der Ehefrau, sich mitzuverpflichten, muss sich das Kreditinstitut zurechnen lassen. Leitsätze der [AG-]Redaktion)


In pp.

Das LG weist die Zahlungsklage eines Kreditinstitutes gegen die Beklagte - die frühere Ehefrau des Kreditnehmers - ab.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist unbegründet, der zugrunde liegende Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG nichtig […].
Der Bruttokreditbetrag belief sich auf 35.905 DM, der effektive Jahreszins auf 13,01 %, so daß die Klägerin nicht einmal damit rechnen konnte, daß die Beklagte für 10 bis 15 Jahre in der Lage sein werde, auch nur die auf die Kreditsumme fal-lenden Vertragszinsen zurückzuzahlen.
Es bestand daher ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang einerseits und der Leistungsfähigkeit der Beklagten andererseits; das Eingehen in eine so hohe Verpflichtung belegt deren Geschäftsunerfahrenheit. Dazuhin muß nach dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten davon ausgegangen werden, daß sie von dem ausgekehrten Kreditbetrag nichts erhalten hat weil der Übertrag nach Ablösung des Altkredits auf das persönliche Konto ihres früheren Ehemannes ging.
Die Verpflichtung der Beklagten ist aber auch deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil ihr Ehemann in rechtlich zu mißbilligender Weise - unter Verstoß gegen § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB - die Entschließung, sich gegenüber der Klägerin zu verpflichten, beeinflußt hat. Die Bank muß sich diese Umstände zurechnen lassen denn sie hat die Einwirkung des - wirt-schaftlich gesehen - eigentlichen Hauptschuldners auf seine Ehefrau mindestens grob fahrlässig außer acht gelassen. Der BGH hat in den Entscheidungen (NJW 1994, 1278 f.; 1341 f. ) dargelegt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Darle-hensgeber einen Verstoß des Darlehensnehmers gegen § 1618 a BGB zurechnen lassen muß. Gleiches gilt nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen Ehegatten. So ist anerkannt, daß bezüglich des Vermögens § 1353 BGB Rechte und Fürsorge-pflichten erzeugt (vgl. Münchener Komm., 3 Aufl., Rdnr. 28 zu § 1353 BGB; Soergel, 12 Aufl., Rdnr. 21 zu § 1353 BGB) und eine gegenseitige Beistandspflicht begründet wird (vgl. Palandt, 53. Aufl., Rdnr. 10 zu § 1353 BGB, m.w.N.).
Das Begehren an einen Ehegatten, im Hinblick auf die bestehende Ehegemeinschaft eine mitverpflichtende Unterschrift für einen Kreditvertrag zu leisten, der weit über dessen finanzielle Leistungsfähigkeit hinausgeht, ist in der Regel sittlich frag-würdig und mit den dem Ehegatten gegenüber bestehenden Pflichten nicht zu vereinbaren. Die Gestaltung des Eherechtes macht deutlich, daß Ehegatten einander lebenslang Beistand und Rücksichtnahme schulden. Diese Norm begründet echte Rechtspflichten. Insbesondere die Verpflichtung zur Rücksichtnahme kann es gebieten, eigene Wünsche zurückzustellen, wenn dies bei vernünftiger Abwägung mit den Interessen des anderen sachlich geboten ist. Veranlaßt ein Ehemann seine Ehefrau, eine Mitschulderklärung zu leisten, die zur Folge hat, daß jene bei Eintritt des Risikos auf absehbare Zeit oder gar lebenslang hohe Zahlungen an den Gläubiger leisten muß, so gefährdet er nachhaltig deren geschützte eigenständige Le-bensgestaltung. So wäre ein Wiedereinstieg einer Hausfrau und Mutter nach der Erziehungszeit in das Berufsleben von vornherein mit Pfändungen aus einem Rechtsgeschäft belastet, dessen verantwortliche Durchführung allein dem Ehemann oblegen hat. Eine solche Einwirkung auf eine Ehefrau, die wie vorliegend drei Kinder versorgt und zudem einkommens- und vermögenslos ist bzw. ein unbeachtliches Minimaleinkommen hat, ist auch mit der allgemein anerkannten Anschauung zur Verantwortung des einen Ehegatten dem anderen gegenüber grundsätzlich unvereinbar.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, daß im Lichte der Rechtsprechung des BGH und des zuständigen Berufungssenats des OLG Stuttgart vorstehende Ausführungen, wie auch die späteren, möglicherweise nicht die Sittenwidrigkeit des streit-gegenständlichen Vertrages bedingen würden.
Jedoch:
Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch "bankenfreundlicher" sie ist von der (wohl CDU-) Vorsitzenden des Senats bestimmt die der gesellschaftlichen Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten evident dem Muster "das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewußtsein" folgen. Solche RichterInnen haben für "kleine Leute" und deren, auch psychologische Lebenswirklichkeiten kein Verständnis, sie sind abgehoben, akademisch sozialblind, in ihrem rechtlichen Denken tendieren sie von vornherein darwinistisch. "Banken" gehören für sie zur Nomenklatura, ehrenwerte Institutionen, denen man nicht sittenwidriges Handeln zuordnen kann, ohne das bestehende Ordnungsgefüge zu tangieren. Und immer noch spukt in den Köpfen der Oberrichter das ursprüngliche BGH-Schema herum, daß nämlich die sog. Privatautonomie als Rechtsinstitut von Verfassungsrang die Anwendung des § 138 BGB auf Fälle vorliegender Art verbiete, obwohl doch § 138 BGB die Vertragsfreiheit verfassungskonform limitiert.
Die vorgenannten abstrakt dargelegten Umstände und wechselseitigen Verpflichtungen von Eheleuten umzeichnen zwar in erster Linie ein sittenwidriges Handeln im Verhältnis zwischen dem den Kreditvertrag herbeiführenden Hauptschuldner und dem bloß sich mitverpflichtenden Ehegatten. Sie bleiben jedoch nicht ohne Einfluß auf die Rechtsbeziehung des mitver-pflichtenden Ehegatten zur Gläubigerbank. Benötigt die Bank nach Ihrer Auffassung für ein beantragtes Darlehen eine Si-cherheit und macht sie deshalb die Auszahlung davon abhängig, daß der Kunde die Mitverpflichtungserklärung der Ehefrau in einem Umfang beibringt die deren finanzielle Leistungsfähigkeit voraussichtlich bei weitem übersteigt, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob der Gläubigerin die sittlich und rechtlich zu mißbilligende Einflußnahme des Hauptschuldners auf den Bürgen bekannt war oder sie sich einer solchen Erkenntnis bewußt verschlossen hat. Trifft dies zu, ist dem Kreditin-stitut das gegen § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßende Verhalten des Darlehensnehmers zuzurechnen. Dies rechtfertigt es regelmäßig, die Mitverpflichtungserklärung der Ehefrau selbst als sittenwidrig anzusehen.
Hinzu kommt, daß nach den glaubhaften Angaben des Zeugen C dieser in grob ehewidriger drohender und nötigender Wei-se auf seine Ehefrau eingewirkt hat, um diese zur Unterschriftenleistung zu bringen.
Allgemein wird angenommen, daß bei einer solchen Fallkonstellation das Handeln des Ehemannes nicht dem Kreditinstitut gemäß § 123 Abs. 2 BGB zugerechnet werden könne, weil der Ehemann aus eigenem Interesse die Unterschrift seiner Ehe-frau veranlasse, weil er anders den begehrten Kredit nicht erhalten könne.
Diese Rechtsansicht verkennt, daß auch das Kreditinstitut, das mit dem Kreditvertrag Gewinne erzielt, ein gesteigertes wirt-schaftliches Interesse daran hat, neben dem eigentlichen Hauptschuldner die Ehefrau in die Mitverpflichtung einzubinden, um einen weiteren Schuldner zu haben, auf den ggf. zurückgegriffen werden kann.
Veranlaßt daher das Kreditinstitut, wie im vorliegenden Fall, den Ehemann, auch die Unterschrift seiner Ehefrau unter den Kreditvertrag herbeizuführen, autorisiert das Institut den Ehemann zum Empfangs- und Erklärungsboten der Gläubigerin und muß sich deshalb dessen Verhalten zurechnen lassen.
Der Einwand der Klägerin, sie hätte von den Vorgängen während der Unterschriftsleistung der Ehefrau nichts gewußt, ist nicht erheblich, weil die Klägerin sich durch die Art der Veranlas-sung der Herbeiführung der Unterschrift einer Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Einwirkung auf den Willen der Ehefrau selbst entzogen hat.
In diesen Umständen drückt sich zugleich die weitere Voraussetzung einer Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB aus, nämlich das gegebene strukturelle Ungleichgewicht.
Nach häufiger Ansicht soll die wirtschaftliche Überforderung und die Gegebenheit des strukturellen Ungleichgewichtes jedoch noch nicht genügen, ein Kreditvertragsverhältnis gemäß § 138 BGB sittenwidrig zu machen. Vielmehr werden wei-tere "besondere Umstände" für erforderlich gehalten.
Solche sind im vorliegenden Fall gegeben. Denn die Herbeiführung der Unterschriftsleistung unter den Kreditvertrag durch die Beklagte ist tatbestandsgemäß i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG, welche Regelung kraft der Einwirkung der Bankenlob-by gemäß § 5 Abs. 2 HausTWG nicht unmittelbar auf vorliegenden Rechtsstreit zur Anwendung kommen kann.
Denn durch geschickte Beeinflussung der Gesetzgebungsmaschinerie ist es der zuständigen Lobby im Laute der Jahre ge-lungen, den früheren Schutz von Kreditnehmern, die Kreditverträge im Bereich ihrer privaten Lebenssphäre abgeschlossen haben, zunichte zu machen. Durch die Regelung des § 5 Abs. 2 HausTWG ist der Schutz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG beseitigt worden, und durch erstgenannte Verweisungsvorschrift und die Regelung des Verbraucherkreditgesetzes ist der frühere Schutz des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO zum Wegfall gekommen.
Im Raum stehen bleibt aber die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG, die nach ratio legis und Interessenlage zumindest analoge Anwendung auf vorliegenden Fall finden muß, weil mit dieser gesetzlichen Regelung gerade Fälle vorliegender Art erfaßt sein sollen, bei denen ein Vertrag im Bereich einer Privatwohnung abgeschlossen wird.

Einsender: entnommen http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/urteile/lg_stuttgart.html

Anmerkung:


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